Pflichtteilszahlung auch bei unklaren Schulden?

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Muß ein Pflichtteil schon bezahlt werden, wenn noch gar nicht alle Schulden eines Nachlasses feststehen? Oft hat der Erbe noch keinen abschließenden Überblick über die Schulden des Nachlasses, wird aber schon mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert.

Dazu folgendes

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt einen Sohn und einen Tochter. Die Tochter hat er als Alleinerbin eingesetzt, den Sohn enterbt. Der Sohn verlangt jetzt von der Tochter seinen Pflichtteil.

Die Tochter stellt den Nachlass zusammen und errechnet einen Reinnachlass von 100.000,00 €. Das würde bedeuten, dass sie ihrem Bruder einen Pflichtteilsanspruch von 25.000,00 € zu zahlen hätte (denn nach gesetzlicher Erbfolge hätten beiden Geschwister den Vater zu je 50% beerbt. Da der Pflichtteil immer in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, wären dies hier 25% des Reinnachlasses).

Nun meldet sich aber noch ein alter Bekannter des Vaters und behauptet, er habe dem Vater vor zwei Jahren noch 60.000,00 € geliehen, die er jetzt zurückfordert. Die Tochter weiß nicht, ob das richtig ist oder nicht, nimmt dies aber als willkommene Gelegenheit, den Pflichtteil ihres Bruders zu kürzen: Sie zieht die 60.000,00 € noch flugs als Nachlassverbindlichkeit ab, teilt dem Bruder einen verbleibenden Nachlass von 40.000,00 € mit und zahlt ihm einen Pflichtteil von 10.000,00 € aus.

Der Bruder ist empört und meint, der Vater habe sich kein Geld geliehen und solange seine Schwester die 60.000,00 € tatsächlich nicht an den Bekannten auszahle, könne sie ihm deswegen auch nicht den Pflichtteil kürzen.

Dieser Konflikt ist im Gesetz gelöst, wie auch wieder in einem jetzt veröffentlichten Urteil des OLG Koblenz (Beschluß vom 14.08.2000, 12 W 173/20) nachzulesen ist: Nach § 2313 BGB bleiben zweifelhafte oder ungewisse Verbindlichkeiten außer Ansatz. Die Tochter kann also die zweifelhafte Darlehensverbindlichkeit nicht vom Nachlass abziehen. Sie muß vielmehr ihrem Bruder den Pflichtteil aus dem Nachlass von hier 100.000,00 € bezahlen, also 25.000,00 €. Stellt sich hinterher heraus, dass der Vater tatsächlich noch Schulden von 60.000,00 € hatte, muß sie diese als Erbin begleichen. Dann kann sie selbstverständlich den Nachlass mit den verbliebenen 40.000,00 € berechnen und von ihrem Bruder den gezahlten Pflichtteil teilweise (nämlich in Höhe von 15.000,00 €) zurückfordern.

Das Gesetz sieht insoweit, wie das OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung betont, eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor, dass die Erbin zunächst den Pflichtteil ohne Berücksichtigung der zweifelhaften Schuld berechnen und bezahlen muß und daher das Risiko trägt, dass sie sich die Pflichtteilszahlung teilweise zurückholen muß, wenn sich die Nachlassverbindlichkeit später bestätigt –  hat der Bruder das Geld schon ausgegeben und ist zahlungsunfähig, ist dies also das Risiko der Erbin.

Zweifelhafte Nachlassverbindlichkeiten reduzieren den Pflichtteil also erst dann, wenn die Zweifel beseitigt sind und feststeht, dass tatsächlich eine Nachlassverbindlichkeit existiert. Vorher nützen sie dem Erben beim Pflichtteilsrecht nichts.


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