Polizeikosten und Kostenerstattung – im Blickwinkel des BVerwG, Anmerkg. zur Entscheidung – Fußball

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  • Streit über Polizeikosten
  • Hansestadt Bremen & die DFL
  • neuer Verantwortlichkeitsbegriff

Anmerkung zum Urteil des BVerwG in öffentlichem Verkündungstermin

das BVerwG (BVerwG 9 C 4.18) hat im Polizeikosten-Streit der Stadt Bremen gegen die DFL am 29.03.2019, 11.00 Uhr in öffentlicher Urteilsverkündung das Urteil vom OVG Bremen im Grundsatz bestätigt, jedoch wegen einer vom Revisionsgericht nicht vorzunehmenden weiteren Aufklärung den Rechtsstreit insoweit wieder an die Vorinstanz, das OVG Bremen, zurückverwiesen;

Grund der Rückverweisung ist die noch vorzunehmende Aufklärung, inwieweit Kostenerstattungsansprüche von bekannten Störern beim Polizei- und Fußballeinsatz geltend gemacht wurden. Diese Kosten sind dann vom Gesamtbetrag noch in Abzug zu bringen. Im Kern bleibt aber die Kostenerstattungspflicht vom [Mit-]Veranstalter, hier der DFL, mitbestehen.

Interessant waren die mündlichen Ausführungen des Senatsvorsitzenden bei Urteilsbegründung, wonach die DFL (Deutsche Fußball-Liga) weder Störer (Handlungsstörer oder Verhaltensstörer) noch Zustandsstörer) noch Zweckveranlasser im polizeirechtlichen Sinne war.

Vielmehr ist ein neuer vierter Verantwortlichkeitsbegriff im Polizeirecht geprägt worden, wonach die DFL Nutznießer einer besonderen staatlichen Leistung geworden ist und hieraus sich die Verantwortlichkeit im polizeirechtlichen Sinne herleitet.

Auch hat das BVerwG in der mündlichen Begründung nicht auf jeden einzelnen Polizeibeamten und dessen Zeit und Kosten abstellen wollen, sondern es mit der Natur der polizeilichen Lagebeurteilung ausreichend erscheinen lassen, das Kräfte abgezogen oder zusammengezogen werden und diese Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Eine atypische Situation erfordere ein Billigkeitskorrektiv, wobei auch prognostische Einschätzungen plausibel sein, auf einer Grundlage fußen und immer fortgeschrieben werden müssen.

Das sah der Senat als ebenfalls erfüllt an.

Resümee:

Die Einzelstörer-Haftungen und etwaige Kostenerstattungen sind herauszurechnen aus der Gesamtsaldierung, damit auch keine Doppelabrechnung oder Kostenüberschätzung vorliege. Daher die Zurückverweisung an das OVG Bremen.

vgl. zudem Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht Nr. 26/2019 vom 29.03.2019 

Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2019/26


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