Prüfungsrecht in Zeiten der Covid-19-Pandemie

  • 3 Minuten Lesezeit

Dynamische Entwicklung

Es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht ein Bundesland wieder neue Regularien für Abiturprüfungen erlässt oder Hochschulen und Universitäten in unterschiedlicher Art und Weise die Durchführung des Sommersemesters 2021 planen und ankündigen. Dadurch einhergehend werden viele Termine zu Prüfungen, insbesondere zu mündlich-praktischen Prüfungen, entweder komplett aufgehoben oder – was momentan der Regelfall zu sein scheint – aufgeschoben. Dieser Flickenteppich an Regeln und Änderungen im Bildungsrecht basiert auf der gesetzlichen Grundlage des Föderalismus, denn Bildungsrecht ist Ländersache. Damit verbunden sind Unsicherheiten für die Prüflinge als auch formelle Fehler im Prüfungsverfahren. 

Empfehlungen für Prüflinge

Zunächst sollte der Prüfling, sofern er zu einer Prüfung bereits angemeldet ist, in Erfahrung bringen, ob diese aufgeschoben oder aufgehoben wurde. Falls keine der beiden Alternativen zutrifft, ist davon auszugehen, dass die Prüfung stattfindet. 

Aufgrund eines aktuellen Falls an einer Hochschule in Berlin ist Prüflingen dringend zu raten, zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob die Durchführung einer Online-Prüfung überhaupt in der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung geregelt ist, d. h., ist diese Prüfungsform überhaupt vorgesehen. Aus Gründen der Chancengleichheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist genauer hinzuschauen, ob und wie der Prüfling sich überhaupt auf die Prüfung vorbereiten kann, gerade dann, wenn die Universitätsbibliotheken geschlossen sind. Wenn derartige Prüfungen mit vorherigen Prüfungen verglichen werden, können sich erhebliche Differenzen, so beispielsweise bei der Vorbereitung herausstellen, die die Durchführung der Prüfung angreifbar machen können. 

Zudem sollten datenschutzrechtliche Aspekte bei Online-Klausuren kritisch hinterfragt werden, insbesondere dann, wenn eine Videoüberwachung stattfindet oder aber auch sämtliche Mausbewegungen und Keyboardanschläge gespeichert werden. 

Der Hygieneaspekt

Ebenso erheblich ist die Tatsache, dass die Prüfungsbehörde bzw. das Prüfungsamt in der derzeitigen Corona-Krise dafür Sorge zu tragen hat, dass die Sicherheits- und Hygienevorschriften bei Präsenzprüfungen eingehalten werden. Für den Prüfling selbst ist dabei zu prüfen, ob dieser nicht zu einer sog. Risikogruppe zählt. Bei diesem Aspekt hat er das Recht, Anträge zu stellen, die auf den gesundheitlichen Schutz der Prüflinge abstellen. 

Prüfungsrechtlich kann der Prüfling unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag auf Rücktritt vor (!) der Prüfung aus wichtigem Grund stellen. Dabei ist es wichtig, dass dieser Antrag nicht erst nach der Prüfung gestellt wird, sondern bereits vor der Prüfung. Das juristische Stichwort ist dabei „unverzüglich“, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, denn es gilt im Rahmen des Prüfungsrechts die sog. Mitwirkungspflicht des Prüflings. Die Prüfungsämter als auch die Verwaltungsgerichte stellen an das unverzügliche Handeln in der Regel hohe Anforderungen. 

Spätestens während der Prüfung sollten dann entsprechende Rügen durch den Prüfling erhoben und zuvor Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Täuschungen während der Prüfung

Auch der Verdacht der Täuschungshandlung kann für den Prüfling das (endgültige) Nichtbestehen bedeuten, wobei die Versuchung gerade bei Online-Prüfungen groß ist, sich mit anderen Prüflingen bei den Lösungen abzusprechen. Ob der Vorwurf der Täuschungshandlung berechtigt ist bzw. überhaupt nachgewiesen werden kann, ist vom Einzelfall abhängig. Den betroffenen Prüflingen ist zu empfehlen, sich im sog. Anhörungsverfahren anwaltlich beraten bzw. vertreten zu lassen. 

Anwaltliche Vertretung

Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt bundesweit derzeit mehrere betroffene Prüflinge, so. u. a. bei der Durchführung von Abiturprüfungen in Corona-Zeiten, aber auch Studierende, deren Prüfungen plötzlich online durchgeführt werden sollen und Prüflinge, bei denen der Verdacht der Täuschungshandlung besteht. 

Es empfiehlt sich, rechtzeitig Rat einzuholen, um die weiteren Schritte im Falle der Prüfungsanfechtung zu besprechen. 

Foto(s): ©K.C. - stock.adobe.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Reckling

Beiträge zum Thema