Reiseveranstalter Thomas Cook in der Insolvenz – Teil 1

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Am 25.09.2019 wurde von dem Reiseveranstalter Thomas Cook für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH, die Bucher Reisen und die Öger Tours GmbH Insolvenzantrag eingereicht. Der Reiseveranstalter hat laut Veröffentlichung auf seiner Homepage den Geschäftsbetrieb eingestellt. Der Verkauf und die Durchführung von Reisen sind demnach ab sofort gestoppt. Die Fluggesellschaft Condor, eine Tochtergesellschaft des Reiseveranstalters Thomas Cook, führt den Flugbetrieb im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens vorerst weiter.

Das Schutzschirmverfahren eröffnet dem in Schieflage geratenen Unternehmen die Möglichkeit, frühzeitig eine Sanierung ohne den Makel eines regulären Insolvenzverfahrens in Angriff zu nehmen. Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens sind, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und eine Fortführung des Geschäftsbetriebs hinreichende Erfolgsaussichten hat. Unter dieser Maßgabe gewährte die Bundesregierung der Condor einen Überbrückungskredit in Höhe von 380 Millionen Euro, um den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten.

Wie wirkt sich die Insolvenz des Reiseveranstalters auf den bereits gebuchten Urlaub aus?

Mit Ausnahme der entgangenen Urlaubsvorfreude tragen Pauschalreisende das geringste finanzielle Risiko in der Insolvenz des Reiseveranstalters. Um eine Pauschalreise handelt es sich, wenn der Urlauber zugleich mehrere Reisebestandteile, bspw. Flug, Unterkunft und Verpflegung, bucht. Der Reiseveranstalter von Pauschalreisen ist gem. § 651r BGB verpflichtet, den Reisepreis gegen eine Insolvenz abzusichern. Der Sicherungsschein ist dem Reisenden bei der Buchung auszuhändigen. Fällt der Reiseveranstalter in die Insolvenz, kann der Reisende von der Versicherung den Reisepreis sowie Mehrkosten durch Umbuchungen erstattet verlangen.

Befindet sich der Reisende noch an seinem Urlaubsziel, sind die Kosten für den Rücktransport und Schadensersatzansprüche wegen eines frühzeitigen Reiseabbruchs zu ersetzen. Die gesetzlich vorgeschriebene Haftsumme beschränkt sich auf 110 Millionen Euro. Ob diese Haftsumme im Falle von Thomas Cook ausreichen wird, um die erwarteten Gesamtschäden zu decken, ist derzeit ungewiss. Laut Medienberichten werden die Schäden auf 300–400 Millionen Euro geschätzt. Dem Reisenden sind vor diesem Hintergrund eine zeitnahe Prüfung und Geltendmachung seiner Ansprüche zu empfehlen.

Urlauber, die keine Pauschalreise, sondern nur Einzelleistungen wie Flüge oder Hotels gebucht haben, sind nicht durch einen entsprechenden Sicherungsschein abgesichert. Das finanzielle Risiko ist im Falle der Insolvenz weitaus höher. Selbst eine Reiserücktrittsversicherung greift in diesen Fällen üblicherweise nicht ein. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Urlauber jedoch berechtigt, die für die Einzelleistungen bezahlten Preise und ggfs. entstandenen Kosten durch Umbuchungen oder zusätzliche Hotelkosten zur Insolvenztabelle anzumelden. Es empfiehlt sich, sämtliche Belege über die entstandenen Kosten aufzubewahren, um die Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter nachvollziehbar begründen zu können.

Im Einzelfall können bereits gezahlte Entgelte durch die Rückgabe von Lastschriften bzw. der Kreditkartenabbuchung zurückgeholt werden. Diese Vorgehensweise sollte zur Vermeidung von etwaigen Regressansprüchen des Insolvenzverwalters jedoch nicht ohne fachkundige Prüfung erfolgen.

Zum Verfasser

Ralph-Leonhard Fugger ist Rechtsanwalt in Osnabrück und auf die Rechtsgebiete des Insolvenzrechts und Verkehrsrechts spezialisiert. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Internetseite: 

www.insolvenz-thomascook.de


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