Rentenanpassungsverpflichtung des Arbeitgebers

  • 2 Minuten Lesezeit

Dr. Peter A. Doetsch, Rechtsanwalt + Mediator, Spezialkanzlei für betriebliche Altersversorgung Dr. Doetsch, Wiesbaden

Werden von einem Arbeitgeber laufende Betriebsrenten erbracht, so muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob die Möglichkeit einer Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten besteht. Im Rahmen der dreijährigen Prüfung muss der über die Anpassung dann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung seiner eigenen wirtschaftlichen Situation zu entscheiden.

Die Inflationsanpassung ist der Regelfall. Der Arbeitgeber darf aber eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust dann ablehnen, soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Dies ist der Fall, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen oder auch nur eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung (= Basiszins für Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen plus pauschalem Risikozuschlag von 2 %) in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (AG, Urteil vom 26. 10. 2010 – 3 AZR 502/08).

Nach § 16 Abs. 2 BetrAVG gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anhebung der betrieblichen Versorgungsleistung innerhalb des jeweiligen Prüfungszeitraums nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland bzw. nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne der mit dem jeweiligen anpassungsberechtigten Versorgungsempfänger vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

Nur zu Unrecht unterbliebene Anpassungen müssen später nachgeholt werden. Nachholung bedeutet, dass die Rentenhöhe künftig die unterlassene Inflationsanpassung berücksichtigt und dass – soweit noch keine Verjährung eingetreten ist – für die zurückliegenden Jahre eine Nachzahlung des Differenzbetrags zu erfolgen hat.

Die Anpassung gilt als zu Recht unterlassen, wenn

  • der Arbeitgeber dem Rentner die wirtschaftliche Lage schriftlich und substantiiert darlegt,
  • kein schriftlicher Widerspruch binnen drei Kalendermonaten ab Zugang erfolgt und
  • er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Achtung: Beim Fehlen einer Anpassungsentscheidung kann die rückwirkende Anpassung ggf. noch bis zu sechs Jahre später gefordert werden.

Keine Pflicht zur Anpassungsprüfung alle drei Jahre besteht

  1. bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, sofern sämtliche Überschussanteile bzw. Erträge ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG);
  2. bei ab dem 1. 1. 1999 zugesagten betrieblichen Versorgungsleistungen, wenn sich der Arbeitgeber bzw. Versorgungsträger zu einer garantierten, jährlich mindestens 1%igen Rentenanpassung verpflichtet hat (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. mit § 30c Abs.1 BetrAVG).

Für die im Regelfall geschuldete Anpassungsprüfung alle drei Jahre ist allein die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidend, nicht die des Versorgungsträgers. Kann dieser wegen schlechter Kapitalanlage oder aus anderen Gründen nicht die geschuldete Rentenanpassung erbringen, so ist der Arbeitgeber hierfür grundsätzlich einstandspflichtig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Peter Doetsch

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten