Schadensersatz, weil Diskriminierung wegen Weltanschauung?

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(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013)

Die Klägerin war seit 1987 bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt. Ihr Studium als Germanistin machte sie unter anderem bei der Fremdsprachenuniversität in Peking.

Ihr letzter befristeter Vertrag mit der Beklagten sollte zum 31. Dezember 2010 enden. Sie bewarb sich im April 2010 für eine Festanstellung. Die Bewerbung blieb jedoch erfolglos.

In Juni 2010 teilte ihr die Beklagte dann mit, ihr befristeter Vertrag werde nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert.

Die Klägerin fühlt sich dadurch benachteiligt.

Sie ist der Ansicht, der Grund, dass ihr Vertrag nicht verlängert würde, sei, dass die Beklagte eine „chinafreundliche Weltanschauung" bei ihr vermute. Weiter vermute sie bei der Klägerin auch eine Unterstützung der Partei „KP China" und demzufolge durch sie eine kommunistische Berichterstattung.

Die Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz blieb erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die Klägerin in dem Verfahren keine Tatsachen vorgetragen hat, dass die Beklagte eine Vertragsverlängerung wegen einer ihr zugeschriebenen Weltanschauung nicht vorgenommen hat.

Damit die Klägerin jedoch überhaupt Erfolg mit ihrer Schadensersatzklage hätte haben können, hätte sie zumindest Indizien vortragen müssen, die auf eine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung schließen lassen.


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