Visum abgelehnt. Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Schengen-Visums. Anwalt Ausländerrecht.

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Die Ausgangssituation

Um sich im Schengen-Raum frei bewegen und aufhalten zu können benötigen die meisten Drittstaatsangehörigen (so z.B. auch Menschen aus der Türkei) ein Schengen-Visum. Im Jahr 2019 wurden von etwa zwei Millionen Visaanträgen circa 220.00 Schengen-Visa abgelehnt.


Unter welchen Voraussetzengen wird ein Schengen-Visum erteilt?

Wer ein Schengen-Visum erhält, richtet sich nach den Maßgaben der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

Geprüft werden die nachfolgenden Aspekte:

  1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland;
  2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen;
  3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen;
  4. Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.


Warum werden so viele Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums abgelehnt?

Der häufigste Grund für die Ablehnung eines Schengen-Visums ist die angeblich fehlende Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Bei der Prüfung des Antrages hat die Behörde hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers eine Prognoseentscheidung zu treffen. Fällt diese aus Sicht der Behörde negativ aus wird der Antrag abgelehnt.  


Was kann man gegen die Ablehnung eines Schengen-Visums unternehmen?

Gegen einen Ablehnungsbescheid kann auf zwei Wegen vorgegangen werden. Einerseits ist möglich direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Ablehnungsbescheid zu erheben. Als weiteres Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist eine (außergerichtliche) Remonstration bei der Botschaft möglich.

Da eine Klage sowohl kosten- als auch zeitintensiver als eine Remonstration ist, empfiehlt es sich in der Regel zunächst zu remonstrieren und erst bei einer erneuter Ablehnung Klage zu erheben.


Was ist bei der Remonstration zu beachten?

Die Remonstration ist grundsätzlich innerhalb eines Monats in schriftlicher Form bei der entsprechenden Auslandsvertretung einzureichen. Fehlt es dem Bescheid an einer Rechtsbehelfsbelehrung, so wird diese Frist auf ein Jahr verlängert.

Die Remonstration sollte eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung aus dem jeweils angegebenen Grund nicht gerechtfertigt ist. Außerdem sollten Unterlagen, die noch nicht eingereicht wurden und die Argumentation unterstützen, im Zuge der Remonstration ebenfalls mit eingereicht werden.

Das Remonstrationsverfahren kann ohne anwaltliche Hilfe bestritten werden. In den meisten Fällen ist es aber sinnvoll sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Anwalt kann Einsicht in die Verwaltungsakte nehmen und die Remonstration anschließend ausführlich begründen.


Begründung der Remonstration bei Ablehnung aufgrund fehlender Rückkehrbereitschaft

Bei einer Remonstration die sich gegen die angeblich fehlende Rückkehrbereitschaft sichtet ist es wichtig, ausführlich dazulegen, dass ein solchen Risiko tatsächlich nicht vorliegt. Hierbei sind auch Unterlagen einzureichen, die dies bekräftigen.

Es können z.B. Nachweise über eine wirtschaftliche- und/oder familiäre Verwurzelung im Heimatland vorgelegt werden wie

  • Arbeits-, Verdienst-, Sozialversicherungsbescheinigung
  • Unterlagen über Vermögenswerte wie z.B. Immobilienbesitz
  • Belege über die Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen

Die Ausführung in der Remonstration muss die Bedenken der Ausländerbehörde ausräumen und begründen, dass keine Gefahr besteht, dass der Antragsteller nicht in sein Heimatland zurückkehren wird.


Wie sind die Erfolgsaussichten von Remonstration und Klage?

Die Erfolgschancen einer Remonstration und eines Klageverfahren gegen die Ablehnung eines Schengen-Visums sind immer einzelfallabhängig. Je nach Ablehnungsgrund sind die Erfolgsaussichten individuell zu überprüfen.


Als spezialisierter Rechtsanwalt habe ich bereits viele Remonstrationsverfahren und auch Klageverfahren erfolgreich für meine Mandanten abgeschlossen.



Julian Jakobsmeier

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Medizinrecht


Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/lady-justice-legal-gesetz-2388500/

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