Schiedsrichter als Testamentsvollstrecker – Entscheidung des BGH vom 08.11.2018

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Mit Beschluss vom 08.11.2018 (I ZB 21/18) hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs das Verbot des Richtens in eigener Sache auch im Schiedsverfahren bekräftigt: In diesem besonders krassen Fall hatte der Erblasser den Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter nicht nur für Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer und Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander bestimmt, sondern auch für Streitigkeiten dieser Personen mit dem Testamentsvollstrecker selbst. 

Der Bundesgerichtshof entschied zunächst, dass es der klagenden Partei durchaus möglich sei, einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO auch dann zu stellen, wenn die Partei bereits das betreffende Schiedsgericht in der Sache angerufen hat, solange das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist: Dies diene der zügigen Verfahrensführung und ein widersprüchliches Verhalten liege darin nicht.

Zugleich fand der BGH unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung klare Worte betreffend die unwirksame Schiedsklausel: Ein testamentarisches Schiedsgericht sei nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn die Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers liege, was vorliegend schon angesichts der nicht abdingbaren Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Haftung nicht der Fall sein könne.

Ein Schiedsverfahren über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker komme schon aus elementaren Grundsätzen des Verfahrensrechts nicht in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker darüber selbst als Einzelschiedsrichter entscheiden solle. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, gehöre zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit sei es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. 

Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das im gerichtlichen Verfahren Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts ist, gelte auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Lediglich soweit der Testamentsvollstrecker in Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer und Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander nicht selbst Partei sei, könne er als Einzelschiedsrichter tätig werden, sodass die Schiedsklausel des Testaments in diesem Umfang wirksam sei.


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