Schulplätze in Hamburg werden verteilt. Dieses Jahr knappe Kapazitäten.

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Seit dem 30. März 2022 werden in Hamburg die Bescheide zur Ablehnung eines beantragten Schulplatzes verschickt. Die entsprechenden Bescheide für die weiterführenden Schulen folgen ab dem 20. April 2022. Leider sind die beliebten Schulen in Hamburg stark ausgelastet und zahlreiche Schüler erhalten zunächst nicht ihren Wunschschulplatz. 

Wir verhelfen seit vielen Jahren Hamburger Schülern zu ihrem Schulplatz und stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Sollten Sie zunächst eine Ablehnung von ihrer Wunschschule erhalten haben, so müssen sie dieses Ergebnis nicht akzeptieren. Dieses Jahr besteht noch die Besonderheit, dass zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine die Kapazitäten weiter belasten könnten. Bisher ist noch nicht eindeutig absehbar, wie Hamburg und Berlin mit dieser neuen Situation umgehen. Streng genommen können die neu in Hamburg und Berlin eintreffenden Kinder die Anmeldefristen für das aktuelle Schuljahr nicht eingehalten haben. Es ist allerdings offensichtlich, dass Flüchtlingen auch ohne Einhaltung dieser formalen Voraussetzung ein Schulplatz angeboten werden muss. In den  Vorschulklassen haben wir bereits erste Hinweise dafür, dass der Zuzug die Kapazitäten belastet und an einzelnen Schulen zu Ablehnungsentscheidungen führen kann. Wir werden diese Entwicklung weiter aufmerksam beobachten. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass allen Kindern eine wohnortnaher Beschulung mit einem altersangemessenen Schulweg ermöglicht wird.

Um die Möglichkeiten Für eine Schulplatzklage besser abschätzen zu können soll das Verteilungsverfahren hier kurz erläutert werden.

Die Verteilung der Schulplätze wird in Hamburg nach einem besonderen Verfahren vorgenommen. Am Beginn des Anmeldeverfahrens für die Grundschule oder die weiterführende Schule steht zunächst das Ausfüllen eines Anmeldebogens. Hier muss wenigstens eine Schule angegeben werden, maximal können drei Schulen „gewünscht“ werden. Für eine wirklich optimale Bewerbung ist es bereits angezeigt, sich bei diesem ersten Schritt anwaltlich beraten zu lassen. Hier können bereits wichtige strategische Entscheidungen getroffen werden.

Das eigentliche Auswahlverfahren wird dann für jede Schule gesondert durchgeführt. An jeder Schule wird dann zunächst das Verfahren nach den „Erstwünschen“ durchgeführt. Hier gelten Kriterien, die sowohl im Schulgesetz, als auch in einer verwaltungsinternen Richtlinie festgelegt sind. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Kriterien: Härtefälle, Geschwisterkinder, Schulweglänge und nachgelagerte Kriterien. Sollten nach Durchführung dieses Verfahrens noch Plätze zur Verfügung stehen, so werden entsprechende Verfahren nach den „Zweitwünschen“ und „Drittwünschen“ durchgeführt. Aus diesem System ergibt es sich, das beliebte Schulen nur einen kleinen „Einzugsbereich“ haben können. Dies gilt insbesondere dann, wenn viele Härtefälle oder Geschwisterkinder an diese Schule drängen. Inwiefern die besondere Flüchtlingssituation dieses Jahr Änderungen erzwingt bleibt abzuwarten.

Sollte es dann zu einem ablehnenden Bescheid kommen, so muss zunächst Widerspruch eingelegt werden. In diesem Widerspruchsverfahren überprüfen wir die Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens und die Kapazitäten der Schule. Wir kennen diesbezüglich die Hamburger Rechtsprechung ebenso, wie die Ansprechpartner in der Schulbehörde. Sollte die Schulbehörde dann nicht einlenken, so muss ein gerichtliches Eilverfahren und gegebenenfalls ein Klageverfahren durchgeführt werden. Insgesamt gelingt es uns jedes Jahr für einen großen Teil unserer Mandanten, den Wunschschulplatz zu verschaffen.

In einem ersten Telefonat können wir die bestehenden Möglichkeiten zunächst unverbindlich und kostenfrei erörtern.


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