Schulplatzklage – die Chancen auf den Wunschschulplatz erhöhen (Teil 1)

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Dies ist Teil 1 des Rechtstipps. Zu Teil 2 – Maßnahmen nach dem Ergehen eines Ablehnungsbescheids – gelangen Sie hier.

1. Vorbemerkung

Eltern wird es aus naheliegenden Gründen immer wichtiger, ihren Kindern eine möglichst gute Bildung zu ermöglichen. Bei der Verwirklichung dieses Ziels spielt nicht nur die Wahl der Schulform (z. B. Gymnasium oder Stadtteilschule) eine Rolle, sondern ganz oft auch die Auswahl der Wunschschule. Mit Auswahl der konkreten Schule besteht für die Eltern nicht selten die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen auf das soziale Umfeld und das allgemeine Lern- und Leistungsniveau. Letztlich sollte es stets darum gehen, ein Umfeld zu suchen, in dem sich das eigene Kind mit seinen Fähigkeiten und Begabungen bestmöglich entfalten kann und die bedarfsgerechteste Förderung erhält.

Sofern besonderer Förderbedarf besteht, sollten die an den einzelnen Schulen vorhandenen Fördermöglichkeiten in die Betrachtung einbezogen werden. So empfiehlt sich z. B. bei einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“ oder „Autismus“ in Hamburg eine sog. Schwerpunktschule zu wählen. Schwerpunktschulen verfügen in der Regel über die benötigten Förderkapazitäten und halten besondere Förderangebote vor. Im Fall eines besonders oder gar hochbegabten Kindes empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass die ausgewählte Schule über ausreichend Erfahrung in diesem Bereich verfügt und zieldifferenten Unterricht umsetzen kann.

Die folgenden Ausführungen gehen von der Rechtslage in Hamburg aus. Aufgrund abweichender Regelungen in den jeweiligen Bundesländern sind die Ausführungen auf andere Bundesländer nicht ohne weiteres übertragbar. Die Darstellung der Rechtslage in sämtlichen Bundesländern würde den hier gesetzten Rahmen sprengen. Die Ausführungen verstehen sich als grober Leitfaden. Eine Haftung kann schon deshalb nicht übernommen werden, weil das Schulplatzverteilungsverfahren im Zeitablauf Änderungen unterliegt.

Im Folgenden wird unterschieden zwischen dem Einfluss, den Sie als Eltern nehmen können, noch bevor Sie einen Ablehnungsbescheid in Bezug auf Ihren Erstwunschschulplatz erhalten haben (unten 2.) und Maßnahmen, die nach dem Erhalt eines Ablehnungsbescheides ergriffen werden können (Teil 2 unter 3.). Weiter werden kurz die Fragen angesprochen, ob bei rechtlichem Vorgehen gegen den Ablehnungsbescheid mit Nachteilen für Ihr Kind im Schulalltag zu rechnen ist (Teil 2 unter 4.) und ob sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Verwirklichung des Schulwunsches empfiehlt (Teil 2 unter 5.).

2. Einflussmöglichkeiten vor Erhalt eines Ablehnungsbescheides

a) Angaben zum Schulwunsch

Die Art und Weise, die eigenen Wünsche im Hinblick auf die Schule im Rahmen des Schulplatzverteilungsverfahrens anzugeben, kann die Aussichten, den gewünschten Schulplatz zu erhalten, beeinflussen. Viele Eltern stellen sich daher die Frage: Wie viele Schulwünsche gebe ich optimaler Weise an?

Die Angabe des Schulwunsches erfolgt in Hamburg bei der Einschulung (1. Klasse) sowie beim Übergang auf die weiterführende Schule (5. Klasse) unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars (Informationen zu den weiterführenden Schulen bietet für Hamburg die jährlich neu aufgelegte Broschüre „Hamburgs weiterführende Schulen – Den richtigen Weg wählen“, die im Internet verfügbar ist). In beiden Formularen ist jeweils die Angabe von bis zu drei Schulwünschen möglich.

Eltern werden von Seiten der Schulen über die Schulplatzwahl nicht immer zutreffend informiert. So sind Eltern von einer Hamburger Schule z. B. dahingehend informiert worden, es sei verpflichtend, drei Schulwünsche anzugeben. Das ist unzutreffend. Eltern sind rechtlich nicht verpflichtet, überhaupt einen Schulwunsch zu äußern. Gleichwohl empfiehlt es sich im eigenen Interesse, auf jeden Fall zumindest einen Schulwunsch („Erstwunschschule“) anzugeben. Dadurch erhöhen sich die Chancen, einen Platz an der Wunschschule zu erhalten, gegenüber dem Verzicht auf die Angabe eines Schulwunsches erheblich.

Die Frage, ob es sinnvoll ist, darüber hinaus einen Zweit- und Drittwunsch anzugeben, kann nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall und unter Berücksichtigung taktischer Erwägungen beantwortet werden. Eltern sollten bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

aa) Nur tatsächlich gewünschte Schulform als Wunsch angeben

Soll Ihr Kind Ihrem Wunsch entsprechend die Stadtteilschule und nicht ein Gymnasium besuchen und gibt es in zumutbarer Entfernung zum Wohnort nur zwei Stadtteilschulen, sollten Sie Ihre Schulwunschangaben von vornherein auf diese beiden Schulen beschränken. Keinesfalls sollte mangels anderweitiger erreichbarer Stadtteilschulen zusätzlich ein Gymnasium angegeben werden, um die drei möglichen Schulwünsche auszuschöpfen. Denn mit der Angabe des Gymnasiums signalisieren Sie der Schulbehörde, dass in Ihrem Fall auch eine Zuweisung an ein Gymnasium grundsätzlich in Betracht kommt. Diese Bedeutung kommt der Angabe selbst dann zu, wenn Ihr Kind nicht über eine Gymnasialempfehlung verfügt.

Umgekehrt sollte auf die Angabe einer Stadtteilschule (und sei es auch nur als Drittwunsch) verzichtet werden, wenn für Sie als Eltern feststeht, dass Ihr Kind an ein Gymnasium wechseln soll.

bb) Individuelle Erwägungen betreffend die Angabe eines Zweit- und Drittwunsches

Im Rahmen des Schulplatzverteilungsverfahrens werden bei einem Nachfrageüberhang an der Erstwunschschule in der Regel Schulplatzanwärter mit der Angabe allein des Erstwunsches relativ gegenüber Anwärtern mit Angabe eines Erst- und Zweitwunsches vorrangig berücksichtigt. Denn bei denjenigen Anwärtern, die neben dem Erstwunsch einen Zweitwunsch angegeben haben, kann auch durch Zuweisung zu der Zweitwunschschule noch eine dem Elternwunsch grundsätzlich entsprechende Beschulung erreicht werden, während dies bei denjenigen Anwärtern nicht der Fall ist, die allein einen Erstwunsch angegeben haben. Ein möglicher Vorteil nur der Angabe des Erstwunsches wird sich regelmäßig nur auswirken, wenn es im Einzelfall für die Schulplatzvergabeentscheidung maßgeblich auf das Verteilungskriterium der Schulweglänge ankommt. Bei Einschlägigkeit z. B. des Geschwisterkindkriteriums besteht bereits deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, mit dem Erstwunsch berücksichtigt zu werden.

Entsprechendes gilt für die vorrangige Berücksichtigung derjenigen Anwärter bei der Zuweisung von Schulplätzen an der Zweitwunschschule, die einen Erst- und Zweitwunsch, aber keinen Drittwunsch angegeben haben, gegenüber denjenigen, die drei Schulwünsche angegeben haben.

Es kann allerdings Konstellationen geben, in denen es Eltern wichtig ist, die Zuweisung zu einer bestimmten Schule möglichst zu vermeiden. In einem solchen Fall kann es sich empfehlen, die Möglichkeiten auszuschöpfen und drei Schulwünsche anzugeben.

b) Ggf. Stellung eines Härtefallantrags

Sofern die Voraussetzungen für eine Schulplatzzuweisung nach dem Härtefallkriterium im Einzelfall vorliegen, sollte ein entsprechender Härtefallantrag gestellt werden. Das Eingreifen des Härtefallkriteriums führt zu einer prioritären Schulplatzzuweisung noch vor der Berücksichtigung nachrangiger Zuweisungskriterien wie dem Geschwisterkindkriterium oder der Schulweglänge. Es bestehen im Fall seines Eingreifens gute Aussichten darauf, den gewünschten Schulplatz zugewiesen zu bekommen.

Die Information der Eltern über das Härtefallkriterium von Seiten der Schulen und der Schulbehörde in Hamburg ist unzureichend. Auf dem Formblatt für die Schulanmeldung ist die Stellung eines solchen Antrages nicht einmal vorgesehen. Hintergrund ist, so darf vermutet werden, dass die Handhabung des Härtefallkriteriums im Einzelfall schwierig sein kann, sodass seitens der Anwender des ohnehin komplexen Schulplatzverteilungsverfahrens wenig Interesse daran besteht, das Verfahren mehr als nötig mit Härtefallanträgen zu „belasten“.

Die Anforderungen an die Zuteilung eines Schulplatzes nach dem Härtefallkriterium sind hoch. Ob eine besondere Härte vorliegt, ist auf entsprechenden Antrag der Eltern jeweils gesondert für jeden Einzelfall zu entscheiden. Die Eltern müssen die Berücksichtigung als Härtefall beantragen und im Zuge der Begründung ihres Antrages vortragen und ausreichend belegen, dass die Aufnahme an jeder anderen als der gewünschten Schule für ihr Kind eine „unzumutbare Härte“ bedeuten würde. Darüber, wann von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden kann, entscheidet die Schulleitung der Erstwunschschule nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei durchaus Entscheidungsspielräume bestehen. Die Entscheidung der Schulleitung über die Anerkennung als Härtefall wird von der Schulbehörde übernommen und nicht nochmals überprüft.

Ein besonderer Härtefall kann z. B. vorliegen, wenn

  • aufgrund einer Behinderung nur die als Erstwunsch angegebene Schule erreichbar oder für die Beschulung baulich geeignet ist,
  • nur durch den Besuch der als Erstwunsch angegebenen Schule außergewöhnliche familiäre oder soziale Belastungen aufgefangen oder deutlich abgemildert werden können,
  • die Beschulung auf einer anderen als der Wunschschule aufgrund einer fachärztlich belegten psychischen Disposition des Schülers nicht tragbare gesundheitliche Risiken oder die konkrete Gefahr einer Schulverweigerung (z. B. wegen nachgewiesener Schulangst) birgt.

Die Erfüllung des Härtefallkriteriums setzt das Vorliegen einer belegbaren Ausnahmesituation voraus. Als Argumentation reicht die Darlegung, die Erstwunschschule sei aus bestimmten Gründen die „passendste“ Schule, folglich nicht aus. Erforderlich ist es darüber hinaus, plausibel zu machen, dass die Zuweisung an jede andere Schule in tragbarer Entfernung vom Wohnort unzumutbar wäre.

Wenn Sie als Eltern im Zweifel sind, ob in Ihrem Fall vorliegende besondere Umstände ausreichen, einen Härtefallantrag zu begründen, sollten Sie ihn stellen, da Ihnen daraus im Regelfall keinerlei Nachteile erwachsen. Für die Stellung des Antrages empfiehlt es sich, auf dem Anmeldeformular einen deutlich sichtbaren Hinweis auf den anliegenden Härtefallantrag anzubringen und dem Formular ein Beiblatt beizufügen, auf dem Sie den Antrag stellen und ihn begründen. Belege für die dargelegte Ausnahmesituation sollten ebenfalls beigefügt werden.

Da über die Anerkennung als Härtefall die Schulleitung entscheidet, kann es u. U. sinnvoll sein, vor Einreichung des Anmeldeformulars das persönliche Gespräch mit ihr zu suchen, um in diesem Rahmen schon auf die besonderen Umstände zu verweisen, die aus Ihrer Sicht die Anerkennung als Härtefall begründen.

c) Angabe „weicher“ Gründe für die Schulwahl?

Bei dem Schulplatzverteilungsverfahren handelt es sich um ein rechtlich vorgeformtes Verfahren, welches eine Verteilung nach einheitlichen Kriterien gewährleisten und Benachteiligungen möglichst ausschließen soll. Die Verteilung der Schulplätze erfolgt einheitlich nach den in den Handreichungen der Schulbehörde näher beschriebenen Grundsätzen unter Anwendung der Verteilungskriterien:

  • Zuweisung wegen sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Härtefall
  • Geschwisterkind
  • Schulweglänge

Die ausschließliche Bindung an die vorgenannten Verteilungskriterien hat umgekehrt zur Folge, dass weitere, nicht vorgesehene Kriterien grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können und dürfen. Dies gilt auch, soweit es sich um Aspekte handelt, die aus Elternsicht nachvollziehbarerweise den Wunsch begründen, ihr Kind an einer bestimmten Schule beschulen zu lassen. Zu diesen Aspekten zählen z. B. ein besonderes Sprachangebot der Schule oder der Umstand, dass Freunde oder Freundinnen des Schülers aus Kita, Vor- oder Grundschule sich ebenfalls für die Erstwunschschule entschieden haben.

Auch wenn diese und ähnliche Aspekte den elterlichen Wunsch begründen mögen, ihrem Kind einen bestimmten Schulplatz zu ermöglichen, handelt es sich nicht um „harte“ Verteilungskriterien, sodass sie im Rahmen des Verteilungsverfahrens in der Regel nicht entscheidungsleitend sind. Ihre Angabe auf dem Antragsformular ist unschädlich und kann im Einzelfall empfehlenswert sein, sollte allerdings nicht zu der Erwartung verleiten, dass sie im Verteilungsverfahren ausschlaggebende Bedeutung erlangen werden.

Abweichend stellt sich die Lage in Schleswig-Holstein dar, wo derartigen Kriterien im Rahmen des Verteilungsverfahrens entscheidende Bedeutung zukommen kann, sodass sie dort stets angegeben werden sollten.

d) Prüfung des Ergebnisses des Schulwegroutenplaners

Die für die Anwendung des Schulweglängenkriteriums zugrunde zu legende Schulweglänge wird in Hamburg mithilfe des von der Schulbehörde vorgehaltenen Schulwegroutenplaners ermittelt. Sie finden den Schulwegroutenplaner im Internet unter der Adresse www.hamburg.de/schulweg/. Die dort ermittelte Schulweglänge geht einer eventuell abweichenden Bestimmung – z. B. über Google Maps – vor.

Da der Routenplaner nicht unfehlbar ist, kann in manchen Fällen eine Überprüfung des über ihn ermittelten Ergebnisses lohnen. Dabei sollte berücksichtigt werden, ob es möglicherweise mehrere Zugänge zum Schulgelände gibt, sodass sich bei Zugrundelegung eines „Nebeneingangs“ ein kürzerer Schulweg ergibt.

Eventuell festgestellte Ungenauigkeiten (manchmal können für den Wunschschulplatz wenige Meter entscheidend sein) sollten bereits auf einem Beiblatt zum Anmeldebogen plausibel dargelegt und die zutreffend zugrunde zu legende (kürzere) Schulweglänge mitgeteilt werden.

e) Ummeldung des Wohnsitzes

Einige Eltern sind bereit, weitreichende Maßnahmen zu ergreifen, um die Aussichten für die Zuweisung des Wunschschulplatzes zu verbessern. Zu diesen Maßnahmen gehört, den Wohnsitz zur Verkürzung des Schulweges tatsächlich zu verlegen oder einen für das Verteilungsverfahren günstigeren Wohnort temporär vorzutäuschen.

Vor der Ergreifung solch weitreichender Maßnahmen sollte überprüft werden, ob die Bedeutung der Realisierung des Wunschschulplatzes als Voraussetzung einer erfolgreichen Schullaufbahn vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden schulischen Alternativen möglicherweise überschätzt wird.

Im Hinblick auf eine Ummeldung des Wohnsitzes, die nicht den tatsächlichen Lebensverhältnissen entspricht, sollte berücksichtigt werden, dass es sich je nach Einzelfall um die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Meldegesetz handeln kann. Schließlich sollte bedacht werden, welche Botschaft man dem eigenen Kind mit auf den Lebensweg gibt, wenn man von ihm verlangt, Mitschüler und Lehrer über den tatsächlichen Wohnort aktiv zu täuschen.

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