Solaranlagen auf Denkmälern - endlich leichter umsetzbar?

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Auf der Seite der Landesregierung Nordrhein-Westfalen heißt es seit dem 08.11.2022 vollmundig: "Ministerin Scharrenbach: Land Nordrhein-Westfalen erleichtert Solaranlagen auf Denkmälern".

Doch ist das wirklich so? Kann sich der Eigentümer eines Baudenkmals darauf verlassen, dass er zukünftig eine Solaranlage auf dem Dach installieren lassen darf?

Denkmalschutz als Innovationsbremse

Bekanntlich musste sich der nordrhein-westfälische Landesbürger bisher entscheiden, ob sein Herz eher für den Erwerb eines Baudenkmals oder die Produktion grünen Solarstroms schlug. Beides gleichzeitig war bisher nahezu ausgeschlossen. 

Ursächlich hierfür war die pflichtbewusste Tätigkeit der Denkmalschützer in den Denkmalfachbehörden und in den unteren Denkmalbehörden. Denn sowohl bei fachlicher als auch laienhafter Betrachtung wird sich nicht bestreiten lassen, dass eine Solaranlage auf dem Dach das Erscheinungsbild eines historischen Gebäudes erheblich verändert. 

Das widerspricht aber nach Auffassung der meisten Denkmalschützer und Denkmalpfleger dem Denkmalschutz(-recht). Immerhin hat diese mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsmaterie unter anderem den Zweck, der Nachwelt schützenswerte Gebäude möglichst originalgetreu zu erhalten.

Insofern können die Denkmalfachbehörden und die unteren Denkmalbehörden als Lobbyisten des Denkmalschutzes verstanden werden, die einen möglichst weitreichenden und umfassenden Schutz bezwecken.

Ausgestattet mit weitreichenden rechtlichen Befugnis- und Eingriffsnormen, die im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzt (DSchG NRW) geregelt sind, führt dies zu der unerfreulichen Situation, dass die meisten Änderungen an einem Baudenkmal untersagt werden können - und auch werden.

Generell ist für Veränderungen an einem Baudenkmal eine Erlaubnis im Sinne des § 9 DSchG NRW erforderlich. Dabei spielt die Qualität und Quantität der Änderung keine Rolle. Erfasst sind eine Änderung der Wandfarbe ebenso wie der Abriss des Baudenkmals.

Ohne ein denkmalrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 9 DSchG NRW ist jede Maßnahme zumindest formell rechtswidrig, was zu empfindlichen Sanktionen führen kann.

Die Ablehnungswahrscheinlichkeit des Antrags auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis wächst proportional zu der Auffälligkeit und der Nachhaltigkeit der baulichen oder gestalterischen Veränderung. Je weniger eine Änderung reversibel ist oder je mehr die Originalsubstanz verändert wird, desto höher ist die Ablehnungsquote.

Eine Solaranlage auf dem Dach befindet sich deshalb im oberen Bereich der Ablehnungsskala. 

Problem erkannt, Problem gebannt?

Das erkannte nunmehr wohl erfreulicherweise auch Frau Scharrenbach als zuständige Ministerin.

Denn nicht nur wurde in der neusten Novelle des DSchG NRW vom 1. Juni 2022 dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung Rechnung getragen, indem die Belange des Klimaschutzes ausdrücklich als beachtens- und berücksichtigenswert benannt worden sind.

Überdies wurde auch die "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ erlassen, bei der es sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie handelt, also um eine Handlungs- oder Ausführungsvorschrift. Diese gibt also vor, wie die jeweilige Behörde, in diesem Fall die untere Denkmalbehörde, über den Antrag des Denkmaleigentümers für die Errichtung einer Solaranlage entscheiden soll.

Das Problem: Als behördeninterne Leitlinie hat diese keine "Rechtswirkung nach außen", sondern nur eine behördeninterne Wirkung. Der Antragsteller kann sich also grundsätzlich nicht (gerichtlich) darauf berufen, dass er einen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung hat.

Das könnte egal sein, wenn gesichert wäre, dass die unteren Denkmalbehörden streng nach den Vorgaben aus der "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" von Frau Ministerin Scharrenbach im Interesse des Bauherrn entschieden würden.

Ob dies aber so kommen wird, ist fraglich.

Die "Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern" lässt nämlich einige Fragen offen bzw. lässt den unteren Denkmalbehörden einen gewissen Entscheidungsspielraum. 

So heißt es in der Richtlinie beispielsweise:

"Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig."

Dem Rechtsanwender stellt sich die berechtigte Frage: Wann liegt eine Erheblichkeit vor? Das hier ein Wertungsspielraum besteht, liegt auf der Hand. Zu anderen Normen gibt es hier eine schier endlose Zahl an Entscheidungen und Kriterien. 

Einzelfallentscheidung nötig

Eines ist aber klar: Es kommt auf den Einzelfall an. 

Maßgeblich sind also nicht nur der Denkmalwert und die Schutzgründe für das jeweilige Baudenkmal, sondern auch der Umfang sowie die Art und Weise der Durchführung der Installationsarbeiten für die Solaranlage.

Wie dieser Entscheidungsspielraum von den unteren Denkmalbehörden also genutzt werden wird und wie hoch die Anzahl der positiv beschiedenen Anträge für Solaranlagen ausfallen wird, ist derzeit deshalb noch offen und schwer absehbar. 

Dennoch dürfte die Wahrscheinlichkeit für einer positiven Entscheidung deutlich gestiegen sein.

Sollten auch Sie eine Solaranlage auf einem Baudenkmal errichten wollen, beraten wir Sie gerne und prüfen, ob eine Genehmigungsfähigkeit besteht. 

Sollte die Behörde dies anders bewerten, unterstützen wir Sie auch gerne bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

   



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