Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

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Statusfeststellung nach § 7a SGB IV

Zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern steht dem Arbeitgeber/Auftraggeber ebenso wie dem Arbeitnehmer/Auftragnehmer das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV zur Verfügung.

Vorteile des Statusfeststellungsverfahrens:

Es soll Unsicherheiten vermeiden und bietet die Gewähr, dass nicht im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung Sozialversicherungsabgaben mit Wirkung für die Vergangenheit nebst Säumniszuschlägen erhoben werden. Diese Abgaben treffen nämlich dann allein den Arbeitgeber. Auch das Risiko eines (empfindlichen) Strafverfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird minimiert. Die Kosten eines solchen Verfahrens sind zudem vernachlässigenswert. Das Verfahren bei der Clearingstelle der DRV ist kostenfrei, unbedingt empfehlenswert und in allen Fällen mit gewissen Zweifeln ohne jedwede Alternative.

Zu diesem Verfahren nachfolgende Erläuterungen:

Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV:

Mit der Aufnahme einer Beschäftigung kann das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV gestartet werden. Er steht beiden Beteiligten eines Auftragsverhältnisses/Beschäftigungsverhältnisses offen.

Wird dieser Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht unter nachfolgenden Umständen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle bei der DRV Bund ein:

- der Beschäftigte muss zustimmen,

- der Beschäftigte muss eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit haben und eigene Altersvorsorge betreiben

Diese Punkte kann und sollte man im Vertrag mit dem Mitarbeiter regeln.

Kosten von Widerspruch und Klage:

Wenn in einem solchen Statusverfahren nach § 7a SGB IV eine Entscheidung getroffen wird, die für die Beteiligten nicht akzeptabel ist, steht das Widerspruchs- und Klageverfahren offen. Da Arbeitgeber jedoch nicht zu den Versicherten oder Leistungsempfängern gehören, sind sie nicht von den Gerichtskosten am Sozialgericht befreit. Der Streitwert beträgt allerdings bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nur 5.000 € mit der Folge, dass die gerichtliche Klärung der Frage, ob abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, ausgesprochen kostengünstig ist.

Anders, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsabgaben für die Vergangenheit nachgefordert werden. Hier geht es schnell um mehrere 100.000 €. Mit der Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht wird von der DRV auch der Betrag beziffert, welcher nachzuentrichten ist. Gerichts- und Anwaltskosten bemessen sich dann nach dem Streitwert. Der Streitwert entspricht der Höhe der Nachforderung. Die Kosten des Rechtsstreits sind daher in aller Regel erheblich bis immens.

Aufschiebende Wirkung:

Der Widerspruch und die Klage gegen eine Entscheidung im Verfahren nach § 7a SGB IV haben kraft Gesetzes „aufschiebende Wirkung“. Das bedeutet, dass die möglicherweise erfolgte Feststellung, es läge ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, erst dann (beitragsrechtlich) Folgen zeitigt, wenn die Entscheidung bestandskräftig ist. Anders, wenn diese Entscheidung im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen wird. In diesem Falle muss der Arbeitgeber – unabhängig davon, ob er sich gegen die Entscheidung wehrt – die erhobenen Beiträge nebst Säumniszuschlägen sofort bezahlen.

Dem in diesen Fällen noch immer möglichen Antrag auf Herstellung aufschiebende Wirkung sollte nicht allzu viel Erfolgsaussicht beigemessen werden. Grundsätzlich sind nur wenige Konstellationen denkbar, in denen die Beitragsabführung bis zum Ende eines langwierigen Prozesses Aufschub erfährt. Auch die Gerichte sind hier sehr restriktiv.

Nutzen Sie die Erfahrung von Fachanwälten im Sozialrecht mit beitragsrechtlicher Spezialisierung; nur Fachleute sind zur Beurteilung dieser Fragen berufen.

Foto(s): Chr. Eberle


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