Steigerung der Grundstückspreise: Droht der Anfall von Erbschaftssteuer?

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Zu Recht stellen sich viele Mitbürgerinnen und Mitbürger die Frage, ob im Hinblick auf gestiegene Preise für Grundbesitz im Fall des Todes mit dem Anfall von Erbschaftsteuer zulasten der Hinterbliebenen zu rechnen ist.

Ausgehend von den §16 ErbStG genannten Steuerfreibeträgen in Höhe von

500.000 €           zu Gunsten des Ehepartners

400.000 €           zu Gunsten des Kindes

200.000 €           zu Gunsten des Enkelkindes (falls dieses nicht anstelle des Kindes tritt)

eine berechtigte Befürchtung.

Selbstverständlich kann der überlebende Ehegatte neben diesen Freibetrag gegebenenfalls auch noch einen Freibetrag hinsichtlich des Zugewinns und einen weiteren Freibetrag hinsichtlich der Versorgung geltend machen. Trotzdem ist allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern gegenüber die Empfehlung auszusprechen, sich über die erbschaftssteuerrechtliche Situation im Zweifel beraten zu lassen. Dies, falls Gewissheit geschaffen werden soll, ob im Todesfall mit dem Anfall von Erbschaftsteuer zulasten der Hinterbliebenen gerechnet werden muss.

Rechtliche Grundlage für die Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer ist das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Bei der Frage, ob Erbschaft oder Schenkungssteuer im Fall eines Todes oder der Schenkung anfällt, ist zunächst die Bemessungsgrundlage zu ermitteln.

Die Bemessungsgrundlage im Todesfalle ist gemäß § 10 ErbStG der Erwerb von Todes wegen. Der Erwerb von Todes wegen unterfällt immer dann der Erbschaftsteuer falls er nicht (ausnahmsweise) steuerlich befreit ist. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18 ErbStG).

Die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen:

aa) Einzelbewertung der übertragenen Vermögensgegenstände nach § 12 ErbStG.

  1. Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen, insbesondere Möglichkeit der Steuerbefreiung von Immobilieneigentum, welcher durch den Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt wird, § 13 I Nr. 4b ErbStG.
  2. Steuererstattungsansprüche des Erblassers, wenn sie rechtlich entstanden sind.
  3. Berücksichtigung der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten.
  4. Abrundung auf volle 100 EUR.
  5. Szenario für den überlebenden Ehegatten (als Alleinerbe), Steuerklasse I:

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 600.000 € abzüglich 500.000 €) einen Betrag von

100.000 € ausmachen, würde der Ehegatte  bereits mit Erbschaftsteuer in Höhe von 11.000 € belastet (§§16,15 und 19 ErbStG).

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 900.000 € abzüglich 500.000 € ) einen Betrag von

400.000 € ausmachen, würde der Ehegatte bereits mit Erbschaftsteuer in Höhe von 60.000 € belastet (§§16,15 und 19 ErbStG).

  1. Szenario für das überlebende Kind (als Alleinerbe), Steuerklasse I 

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 600.000 € abzüglich 400.000 € ) einen Betrag von

200.000 € ausmachen, würde das Kind bereits mit Erbschaftsteuer in Höhe von 22.000 € (§§16,15 und 19 ErbStG) belastet.

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 900.000 € abzüglich 400.000 € ) einen Betrag von

500.000 € ausmachen, würde das Kind bereits mit Erbschaftsteuer in Höhe von 75.000 € belastet (§§16,15 und 19 ErbStG).

  1. Personen der Steuerklasse II (Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister und deren Abkömmlinge, aber auch Schwiegereltern und -kinder)

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 600.000 € abzüglich 20.000 €) einen Betrag von

580.000 € ausmachen, würden Eltern u. Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören oder das Geschwisterkind mit Erbschaftsteuer in Höhe von 145.000 € (§§16,15 und 19 ErbStG) belastet.

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 900.000 € abzüglich 20.000 € ) einen Betrag von

880.000 € ausmachen, würden Eltern u. Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören oder das Geschwisterkind mit Erbschaftsteuer in Höhe von 264.000 € belastet (§§16,15 und 19 ErbStG).

  1. Personen der Steuerklasse III (sonstige Dritte, auch der/die nichteheliche Lebensgefährte/in)

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 600.000 € abzüglich 20.000 €) einen Betrag von

580.000 € ausmachen, würde die Lebensgefährtin mit Erbschaftsteuer in Höhe von 174.000 € (§§16,15 und 19 ErbStG) belastet.

Würde das um die Freibeträge verminderte Nachlassvermögen (zum Beispiel 900.000 € abzüglich 20.000 € ) einen Betrag von

880.000 € ausmachen, würde die Lebensgefährtin mit Erbschaftsteuer in Höhe von 264.000 € belastet (§§16,15 und 19 ErbStG).

Unsere Erstberatung kostet: 249,50 €

Wir benötigen hierzu Informationen über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse:

  1. Persönliche Verhältnisse:

Mitteilung, ob sie ledig oder verheiratet sind, ob Kinder aus einer Lebensbeziehung bzw. die oder Partnerschaft resultieren.

Klarstellung ob Sie gegebenenfalls ein Testament errichtet hatten (nach wie vor beliebt: sogenanntes Berliner Testament mit Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten oder Partners als Alleinerbe sowie Schlusserbeneinsetzung gemeinschaftliche Abkömmlinge (soweit vorhanden)).

  1. Wirtschaftliche Verhältnisse:
  • Verkehrswert des von Ihnen bewohnten Grundbesitzes (grobe Schätzung)
  • Angaben zum Spar- und Anlagevermögen
  • Angaben zu Beteiligungen (Gesellschaftsbeteiligungen)
  • Angaben zum Sachvermögen mögen (Pkw, Kunstwerke, Antiquitäten, Schmuck)

Gerne vereinbaren wir einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin um über den Anfall möglicher Erbschaftssteuer zu unterrichten, ferner über Erb- bzw. zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, mit welchen gegebenenfalls Ihre Zielsetzungen auch erbschaftsteuerfrei umgesetzt werden können. Im Rahmen der Erstberatung erfolgt eine summarische Bestandsauffassung sowie gegebenenfalls Empfehlungen, in die ein oder andere Richtung gestaltend tätig zu werden. Dies selbstverständlich nur, falls die Erkenntnisse aus der Erstberatung Anlass hierfür geben.

Ziel einer Beratung kann insbesondere sein, ob gegebenenfalls eine vorweggenommene Erbfolge als Lösung anzustreben wäre. Dies, falls im Todesfalle eines Elternteils aktuell der Anfall von Erbschaftsteuer zu Lasten des längerlebenden Elternteils zu befürchten ist.

Insbesondere kann bei einseitigem Vermögen eines Ehegatten (d.h. v.a. Immobilien im Alleineigentum) auch eine Übertragung von Miteigentumsanteilen auf den anderen Ehegatten erbschaftssteuerliche Vorteile bringen.

Vor allem empfehlen wir die zeitnahe Befassung mit dem Thema der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Dies, da Freibeträge des ErbStG grds. alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden können und so insbesondere bei großen Vermögen, größere Steuervorteile durch frühzeitiges Handeln möglich sind.

Foto(s): Martin Haas

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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