Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei dem Verkauf einer Immobilie in einem Sanierungsgebiet

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Grundsätzliche Regelung

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn ein Grundstück verkauft wird und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind solche Geschäfte jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In einem Urteil vom 21.05.2019 (Az. IX R 6/18), welches am 26.09.2019 veröffentlicht worden ist, hatte der BFH zu prüfen, ob die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen ist oder ob eine Steuerpflicht nicht gegeben ist, da der Eigentümer aufgrund der Ausweisung eines Sanierungsgebiets zur Veräußerung „gezwungen“ war.

Der BFH hat ausgeführt, dass weder die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Tochter der Steuerpflichtigen noch die sporadische Nutzung der Wohnung durch die Steuerpflichtige als „Zufluchtsort“ die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllt.

Der BFH hat auch dem Umstand, dass die Veräußerung der Wohnung aufgrund eines drohenden Rückbaugebots durch die Stadt im Rahmen der Festlegung eines Sanierungsgebiets erfolgte, keine Bedeutung beigemessen, da die Steuerpflichtige frühzeitig zu erkennen gegeben habe, dass sie zu einer Veräußerung bereit gewesen sei, sodass eine ausschlaggebende Zwangslage nicht vorgelegen habe.

Praxishinweis

Besteht die Möglichkeit, dass eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung veräußert wird, sollte möglichst frühzeitig Rechtsrat eingeholt werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegen und ob Gestaltungen möglich sind, die diese Voraussetzungen verhindern können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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