Studienplatzklage Medizin: Auswahlverfahren der Hochschule der Charité Berlin rechtswidrig!

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Eine Studienplatzklage zielt meist auf den Nachweis einer unzureichenden Kapazitätsauslastung bei der Studienplatzvergabe der Hochschule ab. Gelingt das, verurteilt das Gericht die Hochschule, weitere Studienplätze im Fachbereich Humanmedizin zu vergeben.

Das ist aber nicht der einzige Weg für eine erfolgreiche Studienplatzklage: auch Fehler im innerkapazitären Vergabeverfahren können die Ablehnung eines Bewerbers rechtswidrig machen und damit eine Studienplatzklage erfolgreich.

So ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Hier stellte das Gericht fest, dass das Auswahlverfahren der Hochschule an der Charité Berlin rechtswidrig ist, weil anerkennenswerte medizinische Dienste unberücksichtigt bleiben (VG Berlin, Beschluss vom 03.09.2020, Az.: VG 30 L 12/20).

Auswahlverfahren der Hochschule im Fachbereich Humanmedizin

Die Vergabe der Studienplätze für Humanmedizin im 1. Fachsemester erfolgt bundesweit im zentralen Vergabeverfahren. Die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) vergibt 30 % der Studienplätze nach der Abiturbestenquote. Die restlichen 70 % verteilen die Hochschulen: 10 % aller Studienplätze nach dem Ergebnis der zusätzlichen Eignungsquote (ZEQ) und 60% nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH).

Das Auswahlverfahren ist damit eines der wichtigsten Vergabeverfahren für die Studienplätze Medizin. Berücksichtigt werden im AdH u.a. das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests sowie besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten, außerschulische Leistungen oder außerschulische Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.

Bei Hochschulen des Landes Berlin bildet das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) die Rechtsgrundlage für das AdH. Für die Frage, welche Arten von Tätigkeiten oder Dienste berücksichtigt werden, verweist § 9 Abs. 3 BerlHZG auf die Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung. Hier findet sich ein Katalog, der verschiedene Einrichtungen aufzählt, bei denen entsprechende praktische Tätigkeiten abgeleistet worden sein können, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.

Absage für Studienplatz Medizin – Dienst bei AWO nicht anerkannt 

Im Fall unseres Mandanten ging es um die Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin an der Charité Berlin: Unser Mandant bewarb sich bei der SfH und trug u.a. vor, dass er seit Juni 2017 ehrenamtlich für die Arbeiterwohlfahrt (AWO) im medizinischen Bereich tätig ist. Die SfH lehnte den Zulassungsantrag für die Charité Berlin ab.

Die ehrenamtliche Tätigkeit bei der AWO blieb im AdH unberücksichtigt, weil die AWO nicht in Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung aufgezählt ist. Ohne Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der AWO erhielt er nicht die für einen ,,Vorbildungsdienst“ möglichen 20 Punkte und erreichte im AdH nur einen Wert von 42,5 Punkten. Ab einem Punktwert von 61,4 Punkten war bei der Charité Berlin eine Zulassung zum Medizinstudium möglich.

Gegen die Ablehnung richteten wir einen Eilantrag, um unserem Mandanten noch im laufenden Sommersemester einen Studienplatz Medizin an der Charité zu verschaffen.  

Der Grund: nach unserer Ansicht war das Auswahlverfahren der Hochschule fehlerhaft. Die Tätigkeit bei der AWO hätte Berücksichtigung finden, er dafür 20 Punkte erhalten und einen Studienplatz Humanmedizin im AdH bekommen müssen. Es verstößt sowohl gegen das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass die AWO nicht in der Anlage 7 der Studienplatzvergabeverordnung Stiftung genannt ist und eine dort erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit generell nicht berücksichtigt wird.  

Entscheidung: Auswahlverfahren rechtswidrig, einschlägiger Dienst fehlerhaft nicht berücksichtigt

Das Verwaltungsgericht gab unserem Antrag statt und erklärte, dass die Nichtberücksichtigung der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der AWO einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.

Die AWO ist ein dezentral organisierter deutscher Wohlfahrtsverband, der – wie das DRK – zu den sechs Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gehört. Eine dort abgeleistete ehrenamtliche Tätigkeit mit medizinischem Bezug sollte ebenso anerkennungsfähig sein wie eine Tätigkeit beim DRK.

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der AWO nicht ähnlich geeignet sein sollte, über die fachspezifische Eignung Auskunft zu geben, wie die Tätigkeit in einer der in Anlage 7 aufgezählten Einrichtungen (z.B. zweijährige Dienste / ehrenamtliche Tätigkeit bei Johannitern, Maltesern, bei der Feuerwehr, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), dem Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutschen Roten Kreuz (DRK) oder Technischen Hilfswerk (THW)).

Die enge Auslegung der Anlage 7 und die Annahme, dass die Auflistung der Einrichtungen abschließend sei, führt zu einer gleichheitssatzwidrigen Ungleichbehandlung und einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – so das Gericht.

Verfassungskonforme Auslegung der Auswahlrichtlinie

Das VG Berlin entschied deshalb, dass die Anlage 7 verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist, sondern auch vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeiten bzw. Dienste erfasst sind. Die Tätigkeit unseres Mandanten bei der AWO hätte im AdH mit 20 Punkten berücksichtigt werden müssen. Das hätte zu einem Ergebnis von 62,5 Punkten und so zu einer Zulassung zum Studiengang Humanmedizin geführt. Aufgrund dieses Fehlers im Auswahlverfahren urteilte das VG Berlin, dass die Charité Berlin unseren Mandanten im 1. Fachsemester der Humanmedizin des laufenden Sommersemsesters zulassen muss.

Fazit: Studienplatzklage für die Studienplätze im Auswahlverfahren Medizin lohnt sich!

Es erscheint vermeintlich aussichtslos, die rechtlichen Grundlagen einer Studienplatzvergabe in Zweifel zu ziehen oder zu „kippen“. Dieser Fall zeigt aber: es kann sich lohnen, Vorschriften, die für die Studienplatzvergabe (deutschlandweit!) maßgeblich sind, rechtlich „auf Herz und Nieren“ zu prüfen!  

Sie haben Fragen zur Anerkennung von außerschulischen Leistungen bei der Vergabe von Studienplätzen? Kontaktieren Sie mich gerne deutschlandweit telefonisch unter 0221/1680 6590 oder über das anwalt.de-Kontaktformular.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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