Studienplatzklage Medizin – das Ende der Wartezeitzulassung

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Herzlich Willkommen, mein Name ist Mascha Franzen. Ich bin Fachanwältin für Medizin- und Verwaltungsrecht und ich berate angehende Medizinstudenten im In- und Ausland.

Im folgenden Beitrag werde ich Ihnen die 4 wichtigsten Fragen zur Wartezeit beantworten. Falls Sie im Anschluss daran weitere Fragen haben, können Sie mich gerne im Rahmen meiner kostenlosen telefonischen Erstberatung kontaktieren.

Fällt die Wartezeit wirklich weg?

Die bisherige Platzvergabe über die Wartezeit fällt bereits ab dem SS 2020 weg.

Die Verteilungsquoten werden ab diesem Zeitpunkt neu gemischt und die Wartezeitquote von bisher 20 % wird von der neu eingeführten Eignungsquote abgelöst. Über die neue Eignungsquote werden dann nur noch 10 % der Studienplätze vergeben, d. h. die eigentliche Platzzahl für eine notenunabhängige Platzvergabe in der Medizin verringert sich hierdurch ganz drastisch.

Was steckt hinter der neuen Eignungsquote?

Auch durch die Eignungsquote sollen zukünftig Studienbewerber zum Zuge kommen, welche über die schulnotenabhängige Vergabe keine Chance haben. Welche Kriterien anstelle der Wartezeit dabei eine Rolle spielen, ist bislang noch nicht geklärt. Wahrscheinlich wird hier unter anderem auf eine bereits erworbene Berufserfahrung abgestellt werden. Die genauen Kriterien werden wir wohl frühestens im Herbst 2019 erfahren.

Was passiert in der Übergangszeit 2020 bis 2022?

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren werden die bisher erworbenen Wartesemester bei der Vergabe zumindest noch anteilig berücksichtigt. Derzeit ist noch unklar, in welcher Gewichtung diese anteilige Berücksichtigung erfolgen wird. Fest steht, dass neben der Wartezeit auch noch weitere Punkte berücksichtigt werden. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird das unter anderem eine einschlägige Berufserfahrung sein.

Kann man dagegen etwas unternehmen?

Sobald die konkreten Neuregelungen für die Platzvergabe vorliegen, werde ich auf jeden Fall genau überprüfen, ob die Studenten, die nach der alten Regelung noch eine Wartezeitzulassung erhalten hätten, diese Zulassung nicht doch noch gerichtlich erwirken können. Die ersten Verfahren dazu werden also voraussichtlich zum Sommersemester 2020 geführt werden können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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