Teilnahme am Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit! Muss man das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, ist er nicht verpflichtet, seiner Tätigkeit im Unternehmen nachzugehen. Gilt dies auch dann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen wird im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zu Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen?

Das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 596/15) hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen, den es am 02.11.2016 entschieden hat. Hier war es so, dass ein Krankenpfleger aus Berlin aufgrund eines Unfalls länger ausfiel. Im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit sollte er als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt werden. Noch bevor er diese neue Stelle antreten konnte, erkrankte er erneut arbeitsunfähig. Daraufhin lud die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit zu einem Personalgespräch ein. Der Arbeitnehmer erklärte, er sei arbeitsunfähig und verwies auf seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Deshalb werde er den Termin nicht wahrnehmen. Die Arbeitgeberin gab sich hiermit nicht zufrieden und lud den Arbeitnehmer erneut zum Personalgespräch. Sie wies darauf hin, dass er, sollte er an diesem Gespräch auch nicht teilnehmen, dies durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attestes nachzuweisen habe. Der Arbeitnehmer ließ sich kein spezielles weiteres Attest ausstellen und berief sich weiterhin auf seine vom Hausarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeit. An dem weiter anberaumten Gespräch nahm er nicht teil. Die Arbeitgeberin mahnte den Arbeitnehmer daraufhin ab.

Der Arbeitnehmer klagte bis zum Bundesarbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Richter des Bundearbeitsgerichts gaben ihm Recht. Die Arbeitsrichter entschieden, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet sind, um dort an einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über die weitere Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Daher konnte der Arbeitnehmer die Teilnahme an dem Gespräch berechtigt verweigern. Dies hatte zur Folge, dass die Abmahnung unwirksam war.

Die Richter haben aber dies insoweit eingeschränkt, dass es auch Fälle geben könne, in denen ausnahmsweise eine Pflicht bestehe, mit dem Arbeitgeber auch während einer Arbeitsunfähigkeit in Kontakt zu treten. Das ist aus Sicht der Richter immer dann der Fall, wenn es ganz dringende betriebliche Gründe gibt, die es unverzichtbar machen mit dem Arbeitnehmer auch während einer solchen Arbeitsunfähigkeit in Kontakt zu treten. Der Arbeitgeber muss allerdings hierzu ein ganz erhebliches berechtigtes Interesse aufweisen und nachweisen.

Hier wird sicher die Art der Erkrankung und die Wichtigkeit der Kontaktaufnahme miteinander abzuwägen sein.

Jörg Wohlfeil

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Wohlfeil

Beiträge zum Thema