Thomas Cook Group Anleihen – Totalverlust oder Schadensersatz?

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Die Insolvenz des britischen Tourismuskonzerns Thomas Cook dürfte nicht nur für Reisende eine Katastrophe sein, sondern auch für dort investierte Kapitalanleger.

Die Thomas Cook Group Plc., London, also die sich in der Insolvenz befindliche Firma, ist Emittentin, (also Schuldnerin für die Rückzahlung) zahlreicher hoch verzinster Anleihen, deren Rückzahlung nunmehr durch die Insolvenz zweifelhaft ist. 

Anleger, die in ihrem Depot Anleihen von Unternehmen haben, sollten diese daher aus gegebenem Anlass durchgehen und überlegen, ob Sie sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um mögliche Ansprüche zu prüfen.

Dies betrifft nicht nur Anleihen der Thomas Cook Group Plc., die Anleger mit hohen Zinsen geworben haben – 6.25 % waren hier durchaus möglich, sondern alle Anleihen mit einem schlechteren Rating und hohen Zinsversprechen, die gerne auch vermögenden Kunden von Banken für ihr Depot als vermeintlich sichere Anlage „zur Beimischung“ empfohlen wurden. 

Betroffen sind hier insbesondere „Hochprozenter“ und Mittelstandsanleihen aber auch Anleihen im Bankensektor, bei denen ein entsprechendes Ausfallrisiko besteht und möglicherweise erst in Zukunft Probleme entstehen oder Verluste drohen. Hinweise für Anleger und Verbraucher ist hier der Börsenwert. Ist dieser in der Vergangenheit deutlich gefallen, kann dieses auch steigende Risiken widerspiegeln.

Ansprüche bei Beratung

Sollten Sie die Anleihe auf Empfehlung einer Bank oder eines Vermittlers gekauft haben, so besteht die Möglichkeit, dass man Sie falsch beraten hat und Sie deshalb Schadensersatz gegenüber der Bank oder dem Vermittler geltend machen können. Zurückgegriffen werden kann hier auf die einschlägige Rechtsprechung, die hinsichtlich der Empfehlung von Lehman-Zertifikaten ergangen ist. Falls Sie dagegen die Anleihe auf eigenen Wunsch geordert haben, dürften entsprechende Schadensersatzansprüche in der Regel nicht gegeben sein.

Überwiegend wird aber zwischen Ihnen und der Bank oder dem Vermittler mit der Aufnahme des Gespräches zugleich ein Beratungsvertrag geschlossen worden sein, welcher die Bank oder den Vermittler dazu verpflichtet zunächst zu untersuchen, wie Ihr Anlegerprofil aussieht. Es geht also darum, wie risikobereit Sie waren, ob Sie Erfahrungen hatten und wann Sie z. B. auf das angelegte Geld zurückgreifen wollten, als Sie die Anleihe erwarben. Ausgehend von diesem ermittelten Anlegerprofil muss der Berater die für Sie passende Anlage vorschlagen und konkret über die Risiken dieser Anlage aufklären. 

Sollten Sie sich z. B. in der letzten Woche als sicherheitsorientierter Anleger vorgestellt haben, so hätte Ihnen sicher keine Thomas-Cook-Anleihe mehr empfohlen werden dürfen, weil die Krise dort offensichtlich war. Die Folge wäre, dass Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank oder den Vermittler hätten.

Unzureichender Hinweis auf das Emittentenrisiko

Im Bereich der Anleihen muss in jedem Fall seitens der Bank darauf hingewiesen werden, dass das sogenannte Emittentenrisiko besteht, dass also bei einer Insolvenz der Schuldnerin ein Totalverlust droht. Auch falls in den Emissionsbedingungen z. B. Sonderkündigungsrechte der Emittentin bestehen sollten, wäre unter Umständen darüber aufzuklären.

Ansprüche bei verschwiegenen Provisionen bzw. Kick-Backs

Ein „Klassiker“ der Aufklärungspflichten sind ferner unter bestimmten Bedingungen Provisionszahlungen der Emittentin an die beratende Bank oder den beratenden freien Vermittler, soweit Ihnen diese verschwiegen werden.

Fehlende Hinweise auf negative Wirtschaftspresse

Im Fall der Insolvenz von Thomas Cook kommt es auch darauf an, ob und wann in der Wirtschaftspresse über Schwierigkeiten bei Thomas Cook erstmals berichtet wurde und ob es z. B. eine Häufung einer solchen negativen Presseberichterstattung gegeben hat. 

Sollte dieses der Fall sein – eine Presseuntersuchung war aufgrund der gestrigen Insolvenz noch nicht möglich – so dürfte der Berater die Anleihe ohne Warnhinweise, bzw. Hinweise auf die negative Presse nicht mehr empfehlen.

Rückgriff auf Wirtschaftsprüfer und andere Beteiligte

Soweit Wirtschaftsprüfer oder andere Beteiligte die Verantwortung für Aussagen in Prospekten ausdrücklich übernommen haben, die Angabe nicht korrekt, unvollständig oder veraltet war, zum Beispiel in Bezug auf die hohe Verschuldung des Unternehmens, schon laufender Sanierungsverhandlungen oder einer drohenden Insolvenz und Sie als Anleger bei Erwerb der Anleihe auf die Aussagen im Prospekt vertraut haben, kommen hier sogar Ansprüche gegen diesen Personenkreis in Betracht.

Die Anwälte von Juest+Oprecht Rechtsanwälte stehen Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche mit Rat und Tat zur Verfügung. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ulrich Husack kann dabei auf eine vielfältige Erfahrung zurückgreifen, welche schon vor über 10 Jahren rund um die Lehman-Pleite zum Einsatz kam. (UH)



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