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Top 5: Das darf man als 16-Jähriger

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Top 5: Das darf man als 16-Jähriger
anwalt.de-Redaktion

Sweet Sixteen – der 16. Geburtstag ist für Jugendliche von großer Bedeutung. Er ist ein erster Schritt in Richtung Erwachsenwerden, denn er bringt neue Rechte, aber auch neue Pflichten mit sich. Im Folgenden finden Sie eine Top-5-Liste der Dinge, die man ab 16 tun darf.  

1. Endlich einen Führerschein machen

Mit 16 Jahren kann der Führerschein für folgende Klassen erworben werden:  

  • AM: Moped und Roller 

  • A1: Motorrad bis 125 ccm 

  • T: Zug- und Arbeitsmaschinen bis 40 km/h 

  • L: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h 

Für den Pkw-Führerschein gilt: Mit 16,5 Jahren kann die Fahrausbildung zum begleiteten Fahren (BF17) begonnen werden. Die Theorieprüfung darf drei Monate und die praktische Prüfung einen Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden.  

2. Alkohol kaufen und konsumieren

Mit 16 Jahren dürfen Jugendliche laut Gesetz erstmals selbst Alkohol kaufen und konsumieren. Dies gilt jedoch nur für Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nicht alkoholischen Getränken – § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG). Nicht erlaubt ist der Erwerb oder Konsum von hochprozentigen Spirituosen wie Wodka, Whisky, Gin, Alcopops und Ähnlichem.  

Eine Ausnahme gilt im privaten Bereich. Wenn die Erziehungsberechtigten ihrem Kind hier den Alkoholkonsum erlauben, greift die elterliche Sorge. Und auch in der Öffentlichkeit ist der Konsum alkoholhaltiger Getränke wie Bier und Wein (aber nicht hochprozentiger Spirituosen) bereits mit 14 Jahren erlaubt, wenn der Jugendliche in Begleitung seiner Eltern ist.  

3. Ausgangssperre erst ab 24 Uhr

Nach § 4 Abs. 1 JuSchG dürfen sich Jugendliche ab 16 Jahren ohne Begleitung bis 24 Uhr in Gaststätten – also zum Beispiel Kneipen, Restaurants oder Cafés – aufhalten. Eine Ausnahme gilt nur für Gaststätten, die als Nachtbar, Nachtclub oder vergleichbare Vergnügungsstätten (z. B. Striptease-Bars) betrieben werden. Dort dürfen sich Kinder und Jugendliche generell nicht aufhalten.  

Auch für die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt für Jugendliche ab 16 Jahren die 24-Uhr-Grenze (§ 5 Abs. 1 JuSchG):  

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. 

Aber Achtung: Auch wenn das Jugendschutzgesetz 16-Jährigen den Besuch von Diskotheken und Gaststätten bis 24 Uhr erlaubt, liegt das letzte Wort bei den Erziehungsberechtigten. Sie können bestimmen, dass ihr Kind vor 24 Uhr zu Hause sein muss.  

4. Aktives Wahlrecht – zumindest teilweise

Unter aktivem Wahlrecht versteht man das Recht, wählen zu dürfen. Das passive Wahlrecht hingegen bedeutet, dass man kandidieren und gewählt werden kann.  

Das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen haben alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zwar wird ein Absenken des Mindestalters bei Bundestagswahlen immer wieder diskutiert, es scheitert aber regelmäßig an der erforderlichen Zweidrittelmehrheit.  

Eine Änderung wurde allerdings für die Europawahlen beschlossen: die Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Das bedeutet, dass ab der nächsten Europawahl (voraussichtlich 2024) alle Jugendlichen wahlberechtigt sind, die am Wahltag 16 Jahre alt sind.  

Bei Landtags- und Kommunalwahlen gilt das aktive Wahlrecht ab 16 bereits in einigen Bundesländern. Dazu gehören Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (nur Kommunalwahl), Nordrhein-Westfalen (nur Kommunalwahl), Sachsen-Anhalt (nur Kommunalwahl), Schleswig-Holstein und Thüringen (nur Kommunalwahl).* 

In Baden-Württemberg wurde am 29.03.2023 das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen. Darin wird das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien (passives Wahlrecht) von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Eine solche Regelung gibt es bislang in keinem anderen Bundesland. 

*Statista: Altersgrenzen bei ausgewählten Wahlen in Deutschland nach Bundesländern (Stand: Mai 2023) 

5. Eigenes Geld verdienen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) enthält Regelungen zur Arbeitszeit, Schichtarbeit, täglichen Freizeit, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsruhe bei der Beschäftigung Jugendlicher. Für Jugendliche ab 16 Jahren werden diese Regelungen zum Teil gelockert.  

So ist es zum Beispiel in der Landwirtschaft möglich, während der Erntezeit neun statt acht Stunden täglich zu arbeiten. Auch die Nachtruhe von 20 bis 6 Uhr gilt für Jugendliche ab 16 Jahren und in bestimmten Branchen nicht bzw. wurde angepasst (§ 14 Abs. 2 JArbSchG):  

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen  

1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,  

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,  

3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,  

4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr  

beschäftigt werden. 

Auch bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen und bei Sportveranstaltungen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr mitwirken (§ 14 Abs. 7 JArbSchG).  

Gehen die 16-Jährigen noch zur Schule, haben sie die Möglichkeit, durch Minijobs, Nebenjobs oder Ferienjobs Geld zu verdienen. Auch hier gelten die oben genannten gesetzlichen Regelungen.  

Jugendliche sind besonders schutzwürdig. Deshalb steht ihnen mehr Urlaub zu als Erwachsenen. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist nach dem Alter der Jugendlichen gestaffelt (§ 19 Abs. 2 JArbSchG).  

Ihr Arbeitgeber hält die gesetzlichen Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht ein? Dann finden Sie noch heute Ihren passenden Anwalt für Arbeitsrecht auf anwalt.de. 

(PBI)

Foto(s): (c)pexels/cottonbro studio

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