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Transportversicherung: Wann ist sie sinnvoll?

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Transportversicherung: Wann ist sie sinnvoll?

Experten-Autor dieses Themas

Wer wertvolle Güter transportiert oder transportieren lässt, sollte für den Fall der Beschädigung oder des Verlusts auf dem Transportweg Vorsorge treffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Transportversicherungen in Deutschland.  

Eine Transportversicherung deckt grundsätzlich alle Gefahren des Transports ab. In Betracht kommen Beschädigungen durch Unfälle, aber auch der Diebstahl des Transportfahrzeugs oder der Güter. 

Was bringt eine Transportversicherung?

Als Transportversicherung wird eine Versicherung für Transportgüter bezeichnet. Nach § 130 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) trägt der Versicherer bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern sowie der damit verbundenen Lagerung alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Neben einer Beschädigung können der Verlust und der Diebstahl als mögliche Schadensfälle versichert werden. Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl ein direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer nach § 133 Abs. 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. 

Transportversicherungen auch für Privatpersonen

Für Privatpersonen werden ebenfalls Transportversicherungen angeboten. Umzugsgüter, Industriewaren oder auch Kunstgegenstände können auf diese Weise von Privatpersonen abgesichert werden. Wer beispielsweise ein Paket mit der Post verschickt, kann durch einen Zuschlag auf den Paketpreis die Sendung bis zu 25.000 € für derzeit 19,99 € versichern. 

Kosten einer Transportversicherung

Die Kosten einer Transportversicherung bestimmen sich grundsätzlich nach dem Marktwert des Transportguts und der Länge der Transportstrecke. Sie können für einen einmaligen Transport oder dauerhafte Transporte abgeschlossen werden. Derzeit beginnen die Tarife bei ungefähr 100 € im Jahr. 

Haftung ohne Transportversicherung

Nach der gesetzlichen Regelung des § 447 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt: Wenn auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verschickt wird, geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Der Käufer trägt somit das Transportrisiko. Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden nach § 447 Abs. 2 BGB verantwortlich. Eine Ausnahme besteht allerdings beim Verbrauchsgüterkauf. Gemäß § 475 Abs. 2 BGB bleibt die Gefahr in diesen Fällen in der Regel beim Verkäufer - das heißt er trägt dann das Transportrisiko. 

Schäden beim Transport: Prozessuale Beweislast 

Zuerst muss der Absender beweisen, welche Ware er zu welcher Zeit, mit welcher Verpackung und in welchem Umfang an den Frachtführer übergeben hat. Grundsätzlich muss er weiter beweisen, wie es beim Frachtführer zum Schaden kommen konnte.  

Das Gericht muss dies anhand der Angaben konkret nachvollziehen können. Wurde der Schaden jedoch durch Umstände verursacht, von denen der Auftraggeber nicht wissen konnte, trägt der Frachtführer die Darlegungs- und Beweislast (Landgericht Köln, Urteil vom 15.02.2018 – Az.: 83 O 62/15). 

Arten von Transportversicherungen

Transportversicherung für den Umzug 

Umzugsunternehmen, Spediteure und Frachtführer sind verpflichtet, eine Umzugstransportversicherung abzuschließen (§ 7a Güterkraftverkehrsgesetz, GüKG). Die Umzugsgüter müssen auch für Schäden bei einer Lagerung versichert werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Umzugsgüter noch nicht am Zielort eingestellt, sondern zwischengelagert werden müssen. Unter Güterkraftverkehr ist gemäß § 1 Abs. 1 GüKG die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen definiert, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen aufweisen. 

Die Versicherungen bieten individuell verschiedene Verträge an. Es kann auch ein Schaden gegen höhere Gewalt versichert werden. Gemäß § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Ersatzpflicht im Straßenverkehr ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Dann übernimmt auch eine normale Pkw-Haftpflichtversicherung keine Schäden. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten kann eine solche zusätzliche Absicherung sinnvoll sein. Auf eine gerichtliche Bestimmung des Vorliegens der höheren Gewalt kommt es dann nicht mehr an. 

Seeversicherung 

Eine der ältesten Versicherungen ist die Seeversicherung. Mit einer solchen Versicherung werden die typischen Gefahren auf See abgesichert. Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer gemäß § 130 Abs. 2 VVG alle Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schiffes mit festen oder schwimmenden Gegenständen dadurch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Neben der Seegüterversicherung kann mit der Seekaskoversicherung das Schadensrisiko der Beschädigung an einem oder mehreren Schiffen abgesichert werden.  

Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst gemäß § 130 Abs. 3 VVG die Beiträge zur großen Haverei, soweit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte. Erfasst werden Schäden und Kosten, die der Kapitän freiwillig in Kauf nimmt, um das Schiff samt Ladung aus Seenot zu retten (z. B. Laderäume bei Feuer fluten, Container über Bord werfen).

Nicht selten sind hohe Risiken versichert, die eine Versicherungsgesellschaft nicht allein tragen kann oder will. Daher gibt es in diesem Bereich auch oft Rückversicherungen oder Mitversicherungen, die beteiligt werden. 

Transportversicherung für Luftfracht 

Alle Güter, die mit einem Luftfrachtbrief transportiert werden, können durch eine Transportversicherung für Luftfracht abgesichert werden. Beschädigungen, Verlust und Verspätung sind typische Risiken.  

Der Vorteil für den Auftraggeber bei Abschluss einer Versicherung ist die Absicherung auch in Fällen, in denen die Luftfahrtgesellschaft nicht haftet. Soweit kein Verschulden vorliegt – Artikel 18 Montrealer Übereinkommen, Artikel 20 Warschauer Abkommen – oder der Geschädigte den Schaden durch eigenes Verschulden oder sein Mitwirken verursacht hat – Artikel 20 Montrealer Übereinkommen, Artikel 21 Warschauer Abkommen –, zahlt die Versicherung diesen Schaden im Rahmen der Bedingungen.  

Transportversicherung für Pferde

Ein Transport von Pferden birgt auch für friedliche Tiere Gefahren. Das Pferd ist neben dem Risiko von Verletzungen oder Tod auch anderen Gefahren ausgesetzt. Das Tier könnte beispielsweise gestohlen werden. Bei einer langfristigen Transportversicherung ist das Pferd während der gesamten Laufzeit abgesichert. Wer nur einen Umzug durchführt, für den empfiehlt sich dagegen eher eine einmalige Versicherung. Viele Pferde-Transportversicherungen sehen eine Selbstbeteiligung von 20 % vor.

Foto(s): ©Adobe Stock/LIGHTFIELD STUDIOS

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