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Trennung im Einvernehmen: Was ist bei Umgang, Ehegatten- und Kindesunterhalt zu beachten?

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Die Fachanwälte und Mediatoren Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon (laut Focus gehören sie seit 2015 zu Deutschlands Top-Anwälten im Erb-, Familien- und Sozialrecht) geben praktische Tipps und Empfehlungen.

Muss man beim Wechselmodell noch Kindesunterhalt zahlen?

Die Betreuung der Kinder zu gleichen Anteilen hat nicht zwingend zur Folge, dass kein Kindesunterhalt mehr gezahlt werden muss. Gerade bei unterschiedlich hohen Einkommen kann es zu einer Ausgleichszahlung zugunsten des geringer verdienenden Elternteils kommen. In diesen Fällen hat der geringer verdienende Elternteil häufig auch noch einen Anspruch auf Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt.

Wer bezieht das Kindergeld im paritätischen Wechselmodell?

Das Kind hält sich im sog. paritätischen Wechselmodell bei beiden Eltern zu gleichen Teilen auf. Damit erhält derjenige das Kindergeld, der auch bisher dieses erhalten hat. Können sich die Eltern allerdings darauf nicht verständigen, so muss das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten bestimmen. Bei z. B. 2 Kindern können die Eltern eine Aufteilung des Kindergeldes dergestalt vereinbaren, dass jeder Elternteil das Kindergeld für jeweils ein Kind erhält.

Besteht beim Wechselmodell auch ein Anspruch auf Wohngeld?

Ein Anspruch auf Wohngeld kann auch bei getrennt lebenden Eltern mit Kindern im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells bestehen. Aus dem Wohngeldgesetz ergibt sich dazu, dass bei getrennt lebenden Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für das Kind haben und die für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit halten, dass das Kind bei beiden Elternteilen als Haushaltsmitglied im Sinne des Wohngeldgesetz ist. Ein Anspruch auf Wohngeld kann beiden Eltern zustehen.

Frank Simon

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Mediator


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