Treuwidrige Rückforderung von vorbehaltlos gezahltem Tagegeld

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Nach einem Beschluss des Oberlandesgericht Hamm (20 U 189/19) vom 08.01.2020 kann einem Rückforderungsanspruch des Versicherers aus § 812 BGB der Einwand von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Unfallversicherer nach Zahlung von Vorschüssen und nach Zwischennachrichten zuletzt vorbehaltlos gezahlt hat.

In dem Klageverfahren hatte der Kläger unstreitige Tagegeldansprüche eingeklagt. Der Kläger konnte nachweisen, dass er Ansprüche für einen bestimmten Zeitraum gegen den Versicherer hat. Diese Ansprüche wurden ihm auch zuerkennt.

Der Versicherer hatte in dem Verfahren vorgebracht, dass ihm gegen den Versicherungsnehmer Gegenansprüche zustehen würde, da er zu Unrecht zu zu viel Tagegeld an den Versicherungsnehmer bezahlt hätte. Aus diesem Grunde rechnete er mit diesen Gegenansprüchen gegen die bestehende Forderung des Versicherungsnehmers auf Zahlung von Tagegeld auf.

Das Oberlandesgericht gab dem Klageanspruch statt, da dem Versicherungsnehmer Zahlung von Krankentagegeld zustand.  Die Aufrechnung wies das Gericht als unberechtigt zurück. Denn hinsichtlich der mit der Aufrechnung geltend gemachten Ansprüchen konnte sich der Kläger mit Verweis auf § 242 BGB berufen.

Dies begründete das Gericht damit, dass der Versicherer bei seiner letzten Abrechnung, in der er Tagegeldansprüche abrechnete und auszahlte, keinen Vorbehalt erklärt hatte und der Kläger daher davon ausgehen durfte, dass diese Leistungserklärung nicht erneut überprüft wird.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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