Überfälle auf Spielothek und Tankstelle - Abgrenzung: Raub und räuberische Erpressung

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Abgrenzung - Raub und räuberische Erpressung


Die Abgrenzung von Raub gem. § 249 Strafgesetzbuch (StGB) und räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB ist ein häufig auftauchendes Problem, über das sich auch die Rechtsprechung und die herrschende Lehre nicht einig sind. Grundsätzlich basiert der Raub auf einer Wegnahme und bei einer Erpressung ist ein Weggeben von Nöten. 


Die Rechtsprechung geht dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild vor, wogegen die herrschende Lehre die innere Willensrichtung des Opfers in den Vordergrund stellt. Aber auch abgesehen dieses Unterschiedes ist die Abgrenzung der beiden Straftatbestände nicht immer unkompliziert.


Überfälle auf Spielothek und Tankstelle


Das stellte auch der Bundesgerichtshof (6 StR 44/23) in seinem Beschluss vom 22. Februar 2023 fest. Die Angeklagten führten nach dem vorliegenden Sachverhalt mehrere Überfälle durch. In einem Fall entnahm einer der Angeklagten Bargeld aus der Kasse einer Spielothek, die von einem Mitarbeiter entriegelt wurde, nachdem er vom anderen Angeklagten mit einer Waffe bedroht wurde. 


Bei einem weiteren Überfall an einer Tankstelle forderte einer der Angeklagten unter Vorhalt einer Schusswaffe die Herausgabe des Geldes. Die Mitarbeiterin der Tankstelle stellte daraufhin die Schublade mit Bargeld auf den Tresen. Das Landgericht Braunschweig wertete diese Fälle als besonders schwere räuberische Erpressung.


Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof, der sich mit dem oben dargestellten Fall beschäftigte, stellte jedoch einen Raub fest. Demzufolge liegt ein Raub vor, wenn der Geschädigte gezwungen wird, die Wegnahme durch den Täter zu dulden. Wird er jedoch zur Vornahme einer vermögensschädigenden Handlung genötigt, ist eine räuberische Erpressung anzunehmen. Außerdem stellte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss nochmal klar, dass die Abgrenzung nach seiner Auffassung nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Geschädigten geschieht. 


Im vorliegenden Fall hat das mit der Waffe erzwungene Verhalten der Mitarbeiter nur eine Gewahrsamslockerung und keine Gewahrsamsübertragung zur Folge. Demnach wurde dadurch nur die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme eröffnet, sodass der Bundesgerichtshof von einem Raub in beiden Fällen ausgeht.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich wegen Raubes strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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