Unfallversicherung – Meniskusverletzung

  • 2 Minuten Lesezeit

In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Dezember 2018 zu entscheidenden Fall erlitt der Kläger eine Meniskusverletzung (horizontaler Riss im Innenmeniskushinterhorn, Gelenkerguss, Plica suprapatellaris) und machte Ansprüche aus einer Unfallversicherung geltend. Bei einer Drehung des Oberkörpers kam es zu einem „Knackser“ im Knie. Die Unfallversicherung lehnte eine Leistung ab und begründete dies damit, dass es sich nicht um einen Unfall handelte, da der Versicherungsnehmer seine Bewegung vollständig plan- und willensgemäß ausgeführt hatte und im Übrigen das Unfallgeschehen nicht kausal für den Dauerschaden sei, da vielmehr einen Meniskusschaden degenerativer Natur vorläge.

Das Gericht wies darauf hin, dass ein Unfall nur dann vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das vorliegende Geschehen stelle jedoch kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dar.

Dennoch kann bei Eigenbewegungen des Versicherungsnehmers ebenfalls ein Unfall vorliegen, wenn dieser Eigenbewegungen in ihrem Verlauf nicht gänzlich willensgesteuert sind und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst wird (z. B. der Versicherungsnehmer tritt bewusst und gewollt in eine Vertiefung neben dem Plattenweg, jedoch erfolgt dann eine unerwartete Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln.). Erforderlich ist mithin immer, dass die geplanten Bewegungsabläufe nicht programmgemäß bzw. sie irregulär verlaufen. Die Bewegung muss anders als geplant verlaufen oder abgeschlossen werden.

In dem zu entscheidenden Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe lag kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis vor, als dieser sich umgedreht hat, um nach einem Werkzeug zu greifen. Dementsprechend lag keine unerwartete Ausweichbewegung vor. Dementsprechend erfuhr das Umdrehen als willensgesteuerte Bewegung keine andere Richtung und wurde auch nicht irregulär unterbrochen. Das letztendlich mit der Schädigung des Meniskus ein unerwünschtes Ergebnis vorliegt, begründet zwar die bedingungsgemäß weiter erforderliche Unfreiwilligkeit, vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich hierbei um einen aufgrund einer ungeschickten, aber gewollten und planmäßig verlaufen Eigenbewegung erlittenen Schaden handelt.

Sollte Sie einen Unfall erlitten haben, sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen die Erfolgsaussichten gegen den Versicherer gern und schnell. Eine zuverlässige Einschätzung ist oft bereits im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs möglich und zielführend. 

Die für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche können im Übrigen von einer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johann-Friedrich v. Stein

Beiträge zum Thema