Unmittelbare Kausalität bei Sturmschaden

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Die Frage, wann ein Wassereintritt in der Gebäudeversicherung als Sturmschaden abgedeckt ist, und damit zu einer Eintrittspflicht der Versicherung führt, war und ist der Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen wurden in diesem Jahr in einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 10.02.2010 (5 U 278/09-70) erneut konkretisiert.

Der Gebäudeschaden war im dort zu entscheidenden Fall entstanden, weil sich aufgrund eines Sturmereignisses Regenwasser vor einer Terrassentür angestaut hatte und dann durch eine konstruktiv unzureichende Türabdichtung in das versicherte Gebäude eingedrungen war.

Unstreitig war nun, dass sich das Regenwasser vor dieser Tür allein aufgrund des Sturmereignisses aufgestaut hatte, so dass der Wassereintritt grundsätzlich adäquat kausal durch den Sturm verursacht worden war.

Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen Gebäudeschaden, der durch Wassereintritt verursacht wurde, als Sturmschaden zu qualifizieren. Hierfür ist nämlich erforderlich, dass die Beschädigungen auf eine „unmittelbare Einwirkung des Sturms" zurückzuführen ist. Der Sturm muss die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens sein, wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist. Letztlich kann dies nur dann angenommen werden, wenn „der Sturm dem Wasser den Weg gebahnt hat".

Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Zwar hat der Sturm in atypischer Weise das Regenwasser vor der Tür angestaut. Der Wassereintritt selbst konnte dann jedoch nur deswegen geschehen, weil die Türabdichtung bereits vorher schadhaft war, so dass die Undichtigkeit gerade nicht durch das Sturmereignis herbeigeführt wurde. Bei dieser Konstellation ist der Sturm nicht die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens, denn der Sturm hat gerade nicht die Türabdichtung beschädigt.

Aus diesem Grund wurden dann auch weder die Beschädigung der Tür noch die Folgen des Wassereintritts als Sturmschaden anerkannt.


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