Unterhaltsverpflichtung bei eigener Betreuung mehrerer Kinder

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Auch die Kindesmutter, die bereits 2 und mehr eigene minderjährige Kinder über 3 Jahren betreut, ist grundsätzlich verpflichtet, für ein anderes Kind, das z. B. vom Kindsvater betreut und versorgt wird, jedenfalls den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Insofern gilt uneingeschränkt der Grundsatz, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine vermeintlich nicht ausreichende Leistungsfähigkeit gegenüber dem minderjährigen Kind die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Die betreuende Kindesmutter ist dabei auch gehalten, zumutbare Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen, um damit ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und jedenfalls das für den Mindestunterhalt des Kindes, welches nicht im Haushalt der Mutter lebt, notwendige Einkommen zu erzielen. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach jetzt entschieden, dass eine Mutter die 2 Kinder im Alter von 7 und 10 Jahren betreut, sich nicht darauf berufen kann, dass sie mit einer 20-stündigen Berufstätigkeit ihrer Erwerbsobliegenheit genügt.

Soweit die Frau sich zusätzlich darauf berief, sie sei durch schwerwiegende Gesundheitseinschränkungen an einer Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert, kam es nach Auffassung hierauf auch nicht an, da die Frau unstreitig noch über Vermögensrücklagen in Höhe von über 20.000,00 € verfügte, die in jedem Fall für die Zahlung des Mindestunterhalts zu verwenden wären.


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