Unternehmensgründung in Spanien: die Personengesellschaften

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Bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der geeigneten Rechtsform eine wichtige Weichenstellung.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform für eine Firmengründung in Spanien

Im spanischen Recht gibt es verschiedene Rechtsformen für die Unternehmensgründung, die sich in Bezug auf Kosten und Zeitaufwand, die jeweiligen Erfordernisse des Gründungsverfahrens sowie den Umfang der Haftung der Gesellschafter stark unterscheiden.

Prinzipiell kann man die Gesellschaftsformen nach ihrer Eigenschaft unterscheiden in

  • Einzelunternehmen,
  • Personengesellschaften oder
  • Kapitalgesellschaften.

Dieser Artikel geht auf die Hauptmerkmale der einzelnen Rechtsformen der Personengesellschaften ein.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sociedad Civil)

Gesellschafter: Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Sociedad Civil) erfordert mindestens zwei Gesellschafter.

Haftung: Jeder Gesellschafter haftet uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen für etwaige Schulden der Gesellschaft.

Gesellschaftsvertrag: Die Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.

Ein Mindestkapital und die Eintragung ins Handelsregister sind nicht erforderlich. Die Personengesellschaft ist schnell und kostensparend zu gründen.

Rechtspersönlichkeit

Die Gesellschafter können der Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit geben. Hierzu müssen die zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden.

Dadurch wird die Sociedad Civil zu einer eigenständigen juristischen Person.

Die offene Handelsgesellschaft (Sociedad colectiva)

Die Gründung der offenen Handelsgesellschaft (Sociedad colectiva) erfordert mindestens zwei Gesellschafter, die unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Um die Gesellschaft zu gründen, ist es notwendig, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der von einem Notar beurkundet wird.

Mit voller Rechtsfähigkeit entstanden ist die Gesellschaft mit Eintragung ins Handelsregister.

Kommanditgesellschaft (Sociedad comanditaria simple)

Auch die Kommanditgesellschaft (Sociedad comanditaria simple) besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern.

Notwendig ist ein Komplementär (socio colectivo), der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet und ein Kommanditist (socio comanditario), der nur beschränkt haftet. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Die Errichtung der Kommanditgesellschaft erfolgt mittels notarieller Urkunde und durch Eintragung ins Handelsregister, durch welche die Gesellschaft erst ihre eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt.

Fazit zur Personengesellschaft in Spanien

Personengesellschaften sind in Spanien u.a. aufgrund ihrer fehlenden Haftungsbegrenzung nicht weit verbreitet. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften haben sie jedoch den Vorteil einer wesentlich kürzeren und günstigeren Gründungsphase.

Zahlreiche Gesetzesreformen haben den Prozess der Unternehmensgründung in Spanien in den letzten Jahren vereinfacht.

Dennoch sollte bei internationalen Investitionen nicht auf einen Experten vor Ort verzichtet werden, der sich in den aktuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen auskennt.


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