Unternehmer fürchten verschärfte Bedingungen beim Thema Erbschaftsteuer

  • 2 Minuten Lesezeit

Am vergangenen Dienstag war es soweit: das Bundesverfassungsgericht hat begonnen, sich mit dem Erbschaftsteuerrecht für Unternehmen zu befassen. Nachdem der Bundesfinanzhof die bisherigen Regelungen angeprangert hat, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob speziell die Paragrafen 13 a und b Erbschaftssteuergesetz gegen die Verfassung verstoßen. In der Vergangenheit haben wir auf der Seite jfm24.de die Gründe untersucht, warum die Normen verfassungswidrig sein könnten und welche Entscheidungsmöglichkeiten das Bundesverfassungsgericht hat.

Hier werden wir einige Aspekte beleuchten, die das Thema Erbschaftsteuer auch unter steuerstrafrechtlichen Gesichtspunkten relevant machen.

Steuerfreier Übergang in die nächste Generation

Die Diskriminierung privaten Vermögens gegenüber Familienunternehmen ist bei Erbschaften und Schenkungen eklatant. Während privates Vermögen mit 43% besteuert wird, ist das Betriebsvermögen eines Familienunternehmens in der Regel und bei Beachtung einiger Voraussetzungen steuerfrei zu vererben oder zu verschenken. Der Zweck, durch die Verschonung von Familienunternehmen Betriebe und Arbeitsplätze zu sichern, ist grundsätzlich gut. Doch er lädt auch zu Missbrauch ein. Die Idee, kurz vor dem zu erwartenden Ende noch eine Firma zu gründen und das vorhandene Vermögen dorthin zu überführen, liegt einfach zu nahe.

Cash-GmbHs kein Mittel der Wahl mehr

Erst 2013 wurde diesen sogenannten Cash-GmbHs ein Riegel vorgeschoben. Die Regeln aus § 13 Erbschaftsteuergesetz sollten nicht mehr für Unternehmen gelten, bei denen mehr als 20% des Wertes des Unternehmens aus liquiden Finanzmitteln besteht. Unternehmen, die nichts herstellen und die nichts handeln, sollten nicht privilegiert werden. Dieser Spielart der legalen Steuergestaltung hat der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat mit Beschluss vom 05.06.2013 ein baldiges Ende angekündigt. Wer nicht wegen Steuerhinterziehung belangt werden möchte, sollte die Gründung einer Cash-GmbH unterlassen. Auf der sicheren Seite ist eher, wer sein Vermögen unter Beachtung der jeweils geltenden Freibeträge schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation überträgt.

Umwandlung in Betriebsvermögen spart Erbschaftsteuer

Noch immer gibt es aber diverse Wege, auch große Privatvermögen in privilegierte Unternehmensvermögenumzuwandeln und so steuersparend zu vererben. Die konkreten Vorgehensweisen hängen immer vom einzelnen Unternehmen und der konkreten Lage der Dinge ab. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Auch, wenn Sie befürchten, bereits Erbschaftsteuer hinterzogen zu haben, können wir Ihnen wieder zurück in die Legalität helfen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Burkhardt Jordan

Beiträge zum Thema