Verpflichtungserklärungen – keine Haftung von Flüchtlingsbürgen nach Gewährung von Asyl

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Das OVG Lüneburg hat am 11.02.2019, Az. 13 LB 435/18 bis 443/18, entschieden, dass Flüchtlingsbürgen bzw. Verpflichtungsgeber für im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms nach §68 AufenthG aufgenommene syrische Flüchtlinge nur solange haften, bis den geflüchteten Menschen ein Schutzstatus – die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzes – zuerkannt wurde.

Hintergrund: Das Landesaufnahmeprogramm

Seit 2013 schafften die Bundesländer Aufnahmeprogramme, mit deren Hilfe syrische Flüchtlinge durch Visa nach Deutschland einreisen konnten. Sie bekamen nach ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Grundvoraussetzung für die Aufnahme war, dass in Deutschland lebende Personen, Initiativen oder z. B. Kirchengemeinden Verpflichtungen abgaben, alle Kosten, die mit dem Aufenthalt der syrischen Flüchtlinge entstehen – wie etwa Kosten für den Lebensunterhalt, den Wohnraum oder im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit, zu tragen. In Niedersachsen konnten mithilfe des Landesaufnahmeprogrammes von 2013 bis Mitte 2015 ca. 3.200 geflüchtete Menschen aufgenommen werden. Ungefähr die Hälfte der eingereisten Flüchtlinge stellte einen Asylantrag.

Rückforderung auch nach erfolgreichem Asylantrag?

Teilweise wurden die Asylanträge mit der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG beschieden. Somit endete der Zweck ihres ursprünglichen Aufenthaltes und ihnen wurden nun Aufenthaltserlaubnisse nach §25 AufenthG ausgestellt. Doch was passierte nach dem Wechsel des Aufenthaltszweckes mit den Rückforderungen? 

Nieders. Landesregierung: Verpflichtung endet mit Schutzzuerkennung 

Einige Landesregierungen, darunter auch die niedersächsische Landesregierung und das Innenministerium, vertraten lange Zeit die Auffassung, dass nach Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus die Verpflichtung nach § 68 AufenthG erlischt. Die Fassung des § 68 AufenthG enthielt bis August 2016 dahingehend rechtlich keine Einschränkung oder Privilegierung. Ein Großteil der Flüchtlingsbürgen bzw. der Verpflichtungsgeber wurde deshalb schon bei der Abgabe der Verpflichtung bzgl. der Erstattung darüber aufgeklärt, dass mit Schutzzuerkennung ihre Pflicht erlischt.

Bundesverwaltungsgericht: Verpflichtung endete nicht mit Schutzzuerkennung

Dies erlebte aber 2017 eine Zäsur, da das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26.01.2017, Az. 1 C 10.16) entschieden hat, dass die Zuerkennung eines Schutzstatus sich nicht auf Rückforderungsverpflichtung auswirke. Damit folgte das BVerwG der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums und der Bundesagentur für Arbeit. Erst mit Änderung des § 68 AufenthG zum 06.08.2016 wurde eine Höchstdauer von 5 Jahren eingeführt, in Fällen bis zum 05.08.2016 gem. § 68a AufenthG eine Höchstdauer von 3 Jahren. Solange müssen die Verpflichtungsgeber für die entstandenen Kosten aufkommen. Doch ist diese Auffassung gerecht und billig, wenn die Verpflichtungsgeber hinsichtlich ihrer Erstattungspflicht anders beraten und aufgeklärt wurden?

Wie entschied das OVG? 

Nachdem einige Jobcenter Erstattungsbescheide gegen die Verpflichtungsgeber erschließen, klagten diese dagegen vor den Verwaltungsgerichten und verloren zumeist. Wie im vorliegenden Fall, schlossen sich die Verwaltungsgerichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und bestätigten die Erstattung, obwohl die Verpflichtungsgeber nicht wussten oder nicht wollten, dass ihre Pflicht zur Erstattung auch über die Schutzzuerkennung hinaus bestehen würde oder sollte. 

Verpflichtungserklärungen enthalten keine zeitliche Obergrenze

Die Richter der OVG stützen ihre Entscheidung u. a. auf die Form der Verpflichtungserklärung und auf den Umstand, dass die Verpflichtungsgeber bei Abgabe der Erklärung keine darüberhinausgehende Erstattung abgeben wollten. Die Verpflichtung zur Übernahme der genannten Kosten wurde vom Verpflichtungsgeber auf einem amtlichen Vordruck oder anderen inhaltsgleichen Formularen abgegeben. Diese Vordrucke enthielten zur Dauer der Verpflichtung keine Angabe oder lediglich die Formulierung, dass die Verpflichtung solange gelte, bis der Aufenthalt des geflüchteten Menschen beendet sei oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck.

Ein solcher Wechsel des Aufenthaltszweckes liegt bei der Zuerkennung eines Schutzstatus aber vor, da nun eine Verfolgung unabhängig vom eigentlichen Einreisezweck, vorliegt. Auch wurde bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen von den niedersächsischen Ausländerbehörden über den Maßstab dieser Haftung bzw. Erstattung aufgeklärt. Ähnlich wie das Innenministerium gingen auch die Ausländerbehörden zumeist von einer Haftung/Erstattung aus, die lediglich bis zur Schutzzuerkennung begrenzt ist und klärten die Verpflichtungsgeber auch nur dahingehend auf. Das heißt, die Verpflichtungsgeber konnten auch nur insoweit einwilligen, wie sie von den Ausländerbehörden aufgeklärt wurden.

Erlasslage: rechtlich und politisch gewollte Begrenzung 

Die Richter bezogen in ihre Entscheidung auch die Erlasslage des nieders. Innenministeriums mit ein, welche hinsichtlich der Dauer der Verpflichtungen davon ausging, dass diese nur bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus gelten sollte. Die Landesaufnahmeanordnungen enthielten deshalb zur Frage nach der Dauer der Verpflichtung deutlich den Hinweis, dass die Verpflichtung mit Zuerkennung eines Schutzstatus erlöschen sollte. Darüber hinaus enthielt die Landesaufnahmeanordnungen nur noch den weiteren Hinweis, dass auch nach der Schutzzuerkennung die Verpflichtung nicht rückwirkend entfalle, somit der Verpflichtungsgeber trotz Schutzzuerkennung die angefallenen Kosten bis zu diesem Zeitpunkt – aber nicht darüber hinaus – zu tragen habe. Auch in mehreren Weisungen und Äußerungen des Innenministeriums an die niedersächsischen Ausländerbehörden bekräftigte das Innenministerium diese Rechtsauffassung. 

Innenministerium versuchte Geltungsdauer zu begrenzen

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2017 eine andere Rechtsauffassung vertrat, versuchte das niedersächsische Innenministerium zusammen mit anderen Bundesländern, die eine ähnliche Rechtsauffassung vertraten, auf u. a. die Bundesagentur für Arbeit einzuwirken. Die betroffenen Verpflichtungsgeber sollten vor einer unbilligen und ungerechten Rückforderung, die vor allem aus der unterschiedlichen Rechtsauffassung des Landes entstand, geschützt werden. Unter diesen Umständen kamen die Richter des OVG zur Entscheidung, die Rückforderung aus der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG bis auf den Zeitpunkt zu begrenzen, an denen die geflüchteten Menschen die Anerkennung als Flüchtling oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vom BAMF zugeteilt wurde.

Gerade durch die politischen Bemühungen und den Willen die Verpflichtungsgeber nur solange binden zu wollen, bis die geflüchteten Menschen einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, hat das niedersächsische Innenministerium eine Haftung über diesen Zeitraum hinaus nicht nur nicht vorgesehen, sondern aktiv die Haftung begrenzen wollen. 

Veränderung der Erlasslage bei der Bundesagentur für Arbeit 

Als Reaktion auf das Urteil, gab die Bundesagentur für Arbeit zum 01.03.2019 eine neue Weisung heraus. Die abgegebenen Verpflichtungen, die vor der Gesetzesänderung vom 06.08.2016 im Rahmen von Landesaufnahmeanordnungen in Niedersachsen, Hessen oder NRW – diese drei Ländern vertraten die unterschiedlichen Rechtsauffassungen – erteilt wurden, sind hinsichtlich ihrer Erstattung nur bis zum Zeitpunkt der Schutzzuerkennung begrenzt. Durch diese Begrenzung der Verpflichtungsdauer wird die Rechtsprechung des OVGs direkt umgesetzt. Die Weisung gilt außerdem für solche Fälle, in denen die Verpflichtung auf Vordrucken oder Formularen abgeben worden ist, die keine zeitliche Begrenzung vorsahen. Zuletzt gilt die Weisung noch für solche Fälle, in denen die Verpflichtungsgeber nicht leistungsfähig waren, weil sie kein zu versteuerndes Einkommen aufweisen können oder selbst auf Sozialleistungen angewiesen sind. 

Lesen Sie auch meinen Rechtstipp „Zu den Unterschieden der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG und der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/fluechtlingseigenschaft-und-subsidiaerer-schutz-zu-den-unterschieden-von-und-asylg_153945.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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