Verwarnung, Auflagen, Jugendarrest – die „Zuchtmittel“ im Jugendstrafrecht

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Im Jugendgerichtsgesetz, dem besonderen Strafrecht für Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 21 Jahren, gibt es eine ganz eigene Kategorie von Rechtsfolgen, die sogenannten „Zuchtmittel“. Dieser Begriff wirkt etwas altertümlich und ruft Assoziationen mit „Zucht und Ordnung“ oder gar mit „Züchtigung“ oder „Zuchthaus“ hervor.

Bedeutung der „Zuchtmittel“

Tatsächlich handelt es sich dabei aber nur um eine „mittlere“ Klasse von Sanktionen im Jugendrecht. Sie sind nicht mehr nur bloße Weisungen, aber noch keine richtige Strafe. Das ergibt sich auch aus der Beschreibung der Zuchtmittel im Gesetz:

Diese Zuchtmittel, vor allem der letztgenannte Jugendarrest, können selbstverständlich als erhebliche Strafe empfunden werden – und das sollen sie auch. Lediglich juristisch handelt es sich nicht um Strafen, insbesondere gilt man nicht als vorbestraft.

Zuchtmittel werden dann verhängt, wenn ein etwas höheres Maß an gerichtlicher Reaktion notwendig ist. Der erste Absatz der Norm spricht hier eine sehr klare Sprache. Ein solches Unrecht der Tat ist z. B. dann gegeben, wenn ein Jugendlicher mehrfach auffällig wird oder wenn eine zumindest mittelschwere Straftat vorliegt. Auch bei Heranwachsenden, die kurz vor dem 21. Geburtstag stehen und damit bald dem Erwachsenenstrafrecht unterliegen, greifen die Richter öfters zu diesem Mittel.

1. Verwarnung

Die Verwarnung ist bundesweit ein relativ häufiges Zuchtmittel. In Bayern und vor allem im Großraum München kommt sie dagegen so gut wie überhaupt nicht vor. Ich kann mich hier an kein einziges Jugendstrafverfahren erinnern, das mit einer Verwarnung geendet hätte.

Da jedes Gerichtsverfahren schon für sich gesehen eine Verwarnung darstellen soll und mahnende Worte in der mündlichen Verhandlung genug fallen, wird der förmliche Ausspruch der Verwarnung teilweise als unnötige Förmelei aufgefasst.

Allerdings muss auch eines beachtet werden: Die Verwarnung steht nicht nur im Urteil, sie wird auch noch durchgeführt. Dies kann persönlich erfolgen, dass also der Verurteilte noch einmal ins Gericht geladen wird, um sich verwarnen zu lassen. Der Richter erläutert ihm dann noch einmal, was er falsch gemacht hat und dass so etwas nicht mehr vorkommen darf. Ihm soll „das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden“ (§ 14 JGG). Möglich ist aber auch eine schriftliche Verwarnung.

2. Auflagen

Mit Auflagen wird vom Verurteilten ein bestimmtes Verhalten verlangt, das ihn an die Tat erinnert. Dazu gehören insbesondere die Schadenswiedergutmachung, eine Entschuldigung, Arbeitsleistungen (Sozialstunden) oder eine Geldzahlung an eine soziale Einrichtung (§ 15 Abs. 1 JGG). Gemeinsam ist diesen Auflagen, dass der Jugendliche selbst tätig werden muss, er sich also selbst bemühen muss.

Während die Geldstrafe im Erwachsenenstrafrecht die absolute Regelstrafe ist und in sehr vielen Fällen der leichten und mittleren Kriminalität zur Anwendung kommt, sind Geldauflagen gegen Jugendliche eher selten. Man geht davon aus, dass eine Geldzahlung für die meisten Jugendlichen nicht so abschreckend ist wie andere Leistungspflichten. Der Anwendungsbereich ist auch im Gesetz sehr eng (§ 15 Abs. 2 JGG).

Der Unterschied zu den Weisungen als Erziehungsmaßregeln ist, dass sich die Auflagen weniger auf die Lebensführung des Verurteilten und mehr auf die Tat beziehen. Inhaltlich sind Auflagen und Weisungen aber oft sehr ähnlich.

Wird den Auflagen keine Folge geleistet, kann der Richter stattdessen (oder auch zusätzlich!) Arrest festsetzen.

3. Jugendarrest

Der Jugendarrest ist die einschneidendste Maßnahme des Jugendstrafrechts unterhalb der Jugendstrafe. Der Jugendarrest gliedert sich in Freizeitarrest (regelmäßig ein oder zwei Wochenenden), Kurzarrest (zwei oder vier sonstige Tage) und Dauerarrest (ein bis vier Wochen).

Man kann sich vorstellen, dass gerade ein mehrwöchiger Dauerarrest vom Verurteilten als „nicht lustig“ empfunden wird. Daraus ergibt sich auch der Anwendungsbereich: Der Arrest soll dem Jugendlichen klarmachen, dass sein Handeln (erhebliche) Konsequenzen hat und im Wiederholungsfall unter Umständen auch eine Freiheitsstrafe längerer Dauer droht.

Vor allem bei Mehrfach- und Intensivtätern kommt der Jugendarrest vor. Das gilt auch bei an sich nicht schwerwiegenden Eigentums- und Vermögensdelikten (Diebstahl, Betrug) oder bei Drogenstraftaten, wenn ein eindrucksvoller „Schlusspunkt“ durch das Gericht gesetzt werden soll. Aber auch bei Erpressung oder erheblicher Körperverletzung muss man mit Arrest rechnen; in Bayern gilt die inoffizielle Leitlinie „Wer schlägt, der sitzt“.

Der Jugendarrest ist als Sanktion nicht unumstritten, weil man eigentlich keine kurzen Freiheitsstrafen verhängen möchte. Ein oder zwei Wochenenden im Arrest stören das Alltagsleben aber normalerweise nicht zu sehr und haben durchaus schon geholfen, kriminelle Karrieren zu beenden. Die Gerichte versuchen normalerweise auch, dem Jugendlichen nicht allzu sehr zu schaden – wer gerade eine Ausbildung begonnen hat, der soll nicht durch einen längeren Arrest um seine Stelle gebracht werden.

Eines muss aber klar sein: Der Arrest sollte unbedingt als der massive Warnschuss verstanden werden, der er ist. Danach droht bei neuen Straftaten grundsätzlich eine Jugendstrafe. Der Jugendarrest kann daher auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Arrest wird in eigens dafür eingerichteten Anstalten oder Räumlichkeiten vollzogen, wobei eine Trennung von „richtigen“ Gefängnissen erfolgt. Die konkrete Ausgestaltung des Arrests hängt sehr von der Region an. Normalerweise wird versucht, eine gewisse pädagogische Begleitung und Beschäftigung sicherzustellen, Kern des Arrests ist aber nun einmal das „Eingesperrtsein“.

Zusammenfassung

Die Zuchtmittel im Jugendgerichtsgesetz dienen, wie alle Maßnahmen im JGG, der Erziehung. Sie sollen aber auch bereits eine klare Botschaft aussenden, dass kriminelles Verhalten zu Sanktionen führt.

Wenn Sie oder Ihr Kind aktuell zu einer Verwarnung, zu Auflagen oder zu Jugendarrest verurteilt wurden, sollten Sie dieses Urteil unbedingt ernst nehmen. Man muss auch überlegen, ob man Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen will, um eine ungerechte oder als zu hart empfundene Verurteilung anzufechten. Dabei ist auch die Bedeutung dieses Urteils für die Zukunft zu beachten.

Aber auch, wenn erst ein Ermittlungsverfahren läuft, das nicht nur eine Bagatellstraftat zum Gegenstand hat, muss mit Zuchtmitteln gerechnet werden.

In beiden Fällen kann eine solide Verteidigung helfen, die Folgen im Rahmen zu halten. Bei einer Erstberatung kann Ihnen ein im Jugendstrafrecht tätiger Anwalt schnell einen Überblick über die konkrete Situation geben.


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