Viele befristete Arbeitsverträge sind unwirksam - damit entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

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Arbeitsverträge können ohne Sachgrund bis einer Gesamtdauer von zwei Jahren befristet werden. Innerhalb der zwei Jahre kann eine Befristung dreimal verlängert werden.

Bei wirksamen Arbeitsvertragsbefristungen endet das Arbeitsverhältnis mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt.

Damit ein solches befristetes Arbeitsverhältnis korrekt zustande kommen kann, muss der befristete Arbeitsvertrag schriftlich vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Parteien unterzeichnet sein. Dies wird oft nicht eingehalten. In einer Vielzahl von Fällen beginnen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit und unterschreiben den Arbeitsvertrag erst später. In diesen Fällen ist eine wirksame Befristung nicht vereinbart, mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über das im Vertrag vereinbarte Befristungsende fortbesteht. Für eine unwirksame Befristung kann es ausreichend sein, wenn der Arbeitnehmer morgens um 8.00 Uhr seinen Dienst beginnt und der Arbeitsvertrag um 9.00 Uhr unterschrieben wird. Gegen solche unwirksamen Befristungen kann sich der Arbeitnehmer mit einer so genannten Entfristungsklage bei dem für ihn zuständigen Arbeitsgericht wehren. Diese Klage muss er allerdings spätestens 3 Wochen nach dem im Vertrag vereinbarten Fristablauf einreichen. Nach Ablauf der Frist ist es nicht mehr möglich gegen die unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen.

Ähnlich viele Fehler werden bei der Verlängerungen der befristeten Arbeitsverträge gemacht. Eine Verlängerung muss ebenfalls schriftlich und vor Beginn der Verlängerung vereinbart werden. Andernfalls entsteht auch in diesen Fällen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Es lohnt sich oft einen befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Auslaufen überprüfen zu lassen.

Jörg Wohlfeil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen


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