Von der Anzeige bis zur Anklage – der Ablauf eines Strafverfahrens

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Ein Strafverfahren, noch dazu gegen die eigene Person, ist grundsätzlich furchteinflößend. Man weiß oft nicht genau, was passiert, aber fühlt sich jedenfalls den Behörden ausgeliefert. Hinzu kommen noch viele Mythen, die man sich erzählt oder die man irgendwo einmal gehört haben will. Ungenaue oder falsche Informationen in Presse und Internet tun ihr Übriges.

Dieser Artikel soll daher einen kurzen Überblick darüber geben, wie ein Strafverfahren, vom ersten Verdacht bis zu seinem Abschluss, vor sich geht. Diese Ausführungen gelten, mit gewissen Besonderheiten, auch für das Jugendstrafverfahren.

Polizeilicher Erstzugriff

Das Verfahren beginnt meist bei der Polizei. Entweder erstattet dort jemand Strafanzeige oder die Polizisten selbst sind Zeugen einer Straftat. Manchmal erfährt die Polizei auch im Rahmen eines anderen Verfahrens davon, dass noch weitere Straftaten vorliegen könnten. Die Polizei übt dann den sogenannten Erstzugriff (auch: erster Zugriff, Erstangriff) aus. Gemäß § 163 Abs. 1 StPO nimmt die Polizei die ersten Ermittlungen vor, soweit sie unaufschiebbar sind:

„Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.“

Unaufschiebbar sind dabei solche Maßnahmen, die notwendig sind, um Beweismittel zu sichern. Während die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren planmäßig lenkt (siehe unten), soll die Polizei durch zügiges Handeln dafür sorgen, dass keine Spuren verloren gehen.

Das kann auch bedeuten, dass die Polizei selbstständig weitere Ermittlungen, für die sie nicht selbst zuständig ist, in die Wege leitet, bspw. eine Hausdurchsuchung. Hierfür ist dann, je nach genauer Kompetenzverteilung, die Mitwirkung von Staatsanwaltschaft und/oder Gericht notwendig. Gerade solche Maßnahmen dürfen aber nur stattfinden, wenn sie komplett unaufschiebbar sind.

Übernahme durch die Staatsanwaltschaft

Sind diese Erstermittlungen beendet, geht das Verfahren an die Staatsanwaltschaft. Hierzu werden alle Akten und Beweismittel an den Staatsanwalt geschickt und die Polizei beendet ihre eigenständige Ermittlungsarbeit.

In der Regel gibt die Polizei den Vorwürfen bereits einen Namen, benennt also einen Straftatbestand wie gefährliche Körperverletzung oder Diebstahl. Daran ist die Staatsanwaltschaft aber keineswegs gebunden, sie kann auch der Ansicht sein, dass es sich nur um eine einfache Körperverletzung bzw. um einen Diebstahl mit Waffen oder gar einen Raub handelt.

Nun liest der Staatsanwalt zunächst die Akten der Polizei (die nun die Akten der Staatsanwaltschaft sind), um mit dem Verfahren vertraut zu werden. Anhand dessen erfolgt in der Regel eine erste eigene rechtliche Bewertung.

Anschließend wird die Staatsanwaltschaft, wenn an dem Verfahren „etwas dran ist“, weitere Ermittlungen anstellen. Es können dann z. B. Zeugen geladen oder Gutachten in Auftrag gegeben werden. Damit kann auch wiederum die Polizei beauftragt werden, die dann aber nicht mehr – wie beim Erstzugriff – selbstständig ermittelt, sondern nur als Helfer der Staatsanwaltschaft agiert. Darum hat man Polizisten früher in der StPO auch als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ bezeichnet.

Vernehmung des Beschuldigten

Zu den Ermittlungen gehört auch die Vernehmung des Beschuldigten. Dies ist aber nicht nur ein Mittel, um den Sachverhalt zu erforschen, sondern es handelt sich dabei auch um ein Verfahrensrecht des Beschuldigten. Wenn er sich im Verfahren nicht äußern dürfte, könnte er sich auch nicht entlasten.

Eine Vernehmung des Beschuldigten wird häufig schon durch die Polizei durchgeführt, gerade bei verhafteten Verdächtigen. Die Vernehmung kann aber auch erst später angeordnet werden und wird fast immer durch die Polizei, nicht durch die Staatsanwaltschaft selbst durchgeführt. In vielen Fällen erfährt ein Beschuldigter auch durch die polizeiliche Ladung davon, dass ein Verfahren gegen ihn läuft.

Der Ladung sollte man aus verschiedenen Gründen keine Folge leisten, sondern nur schriftlich und mithilfe eines Verteidigers aussagen. Im laufenden Verfahren kann man die Zeit dann nutzen, um bereits auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.

Untersuchungshaft

In manchen Verfahren stellt sich auch die Frage der Untersuchungshaft. Ein Blickwinkel darauf ist vielleicht ganz beruhigend: Wenn gegen Sie ein Verfahren läuft und Sie deswegen diesen Text lesen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Sie in Untersuchungshaft kommen. Wenn Ihre Verhaftung im Raum stünde, säßen Sie in der Regel schon im Gefängnis.

Nur, wenn sich im Verfahren neue Gesichtspunkte ergeben, die dann auf einmal doch eine Verhaftung notwendig erscheinen lassen, kann es dazu kommen. Ansonsten werden Sie eher unmittelbar verhaftet, noch bevor Sie sich Gedanken über eine Flucht oder Ähnliches machen können.

Damit sind wir auch schon bei den Haftgründen. Im deutschen Recht wird niemand einfach nur deswegen in Haft genommen, weil er im Verdacht einer Straftat steht. Neben diesem dringenden, also einem ganz massiven, auf Beweise gestützten Tatverdacht braucht es auch noch einen sogenannten Haftgrund. Haftgründe sind:

  • Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO)
  • Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
  • Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

Fluchtgefahr kann sich auch schon daraus ergeben, dass eine sehr hohe Straferwartung besteht und man deswegen annehmen kann, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Konkrete Fluchtvorbereitungen braucht es also nicht. Verdunklungsgefahr ist dann gegeben, wenn anzunehmen ist, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, auf Zeugen einwirkt oder sich mit anderen Beschuldigten bespricht. Darum ist bei Bandendelikten die Verdunklungsgefahr fast immer gegeben.

Sollten Sie in Haft landen, ist es wichtig, sich sofort mit dem Verteidiger zu beraten, wie man weiter vorgehen muss. Möglich sind hier insbesondere Haftprüfung und Haftbeschwerde.

Abschluss des Verfahrens

Sind alle Mittel der Wahrheitsfindung ausgeschöpft, muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, wie sie das Verfahren abschließen will. Die StPO kennt im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)
  • Verweisung auf den Privatklageweg (§ 170 Abs. 2, § 376 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße oder andere Auflagen (§ 153a StPO)
  • Einstellung des Verfahrens wegen anderer Vorwürfe (§ 154 StPO)
  • Strafbefehl (§ 407 StPO)
  • Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO)
  • Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

Diese Form der Einstellung wählt die Staatsanwaltschaft, wenn sie nach dem Ermittlungsergebnis selbst nicht davon überzeugt ist, dass sich der Beschuldigte wirklich strafbar gemacht hat.

Verweisung auf den Privatklageweg (§ 170 Abs. 2, § 376 StPO)

Bestimmte Delikte können durch die Privatklage verfolgt werden, bei der der Geschädigte selbst die Rolle des Anklägers übernehmen kann. In solchen Fällen nimmt sich die Staatsanwaltschaft der Sache nur an, wenn dies in einem besonderen öffentlichen Interesse liegt, also nicht nur die privaten Interessen des Geschädigten betroffen sind. Liegt ein solches öffentliches Interesse nicht vor, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und teilt dem Geschädigten mit, dass er Privatklage erheben kann.

Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld (§ 153 StPO)

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Schuld des Beschuldigten – wenn überhaupt – gering ist, kann sie das Verfahren ebenfalls einstellen. Das ist kein Freispruch, aber auch keine Feststellung der Schuld. Jedenfalls erscheint die Sache nicht bedeutend genug, um sie anzuklagen oder auch zu Ende zu ermitteln.

Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße oder andere Auflagen (§ 153a StPO)

Geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass eine Verurteilung naheliegend ist, der Tatvorwurf aber nicht besonders schwerwiegend ist, kommt eine Einstellung nach § 153a in Betracht. Dabei wird das Verfahren vorläufig eingestellt und dem Beschuldigten die Erfüllung einer Auflage angeboten. Das bedeutet meist die Zahlung einer Geldbuße, aber auch die Erbringung von Arbeitsleistungen (Sozialstunden) oder ein Täter-Opfer-Ausgleich sind möglich. Wird die Auflage innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird das Verfahren eingestellt, es kommt also zu keiner Verurteilung.

Einstellung des Verfahrens wegen anderer Vorwürfe (§ 154 StPO)

Handelt es sich nicht um das einzige Verfahren gegen den Beschuldigten, kann es eingestellt werden, wenn die anderen bestehenden Vorwürfe so gravierend sind, dass die hier erhobenen Beschuldigungen nicht ins Gewicht fallen. Die Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft also, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, und das sind eben die schwereren Straftaten. Wenn man eine Einstellung nach § 154 StPO bekommt, ist das demnach kein Grund zum Jubeln – das „dicke Ende“ kommt noch.

Strafbefehl (§ 407 StPO)

Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil. Dies ist nur im Erwachsenenstrafrecht zulässig, nicht jedoch, wenn Jugendstrafrecht angewandt wird.

Der Strafbefehl wird durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Der Strafbefehl lautet meist auf Geldstrafe, aber auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ist möglich. Auch Nebenfolgen wie der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot können festgesetzt werden.

Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte Einspruch einlegen, dann kommt es zur mündlichen Hauptverhandlung. Der Einspruch muss zwar nicht begründet werden, allerdings schreibe ich in aller Regel schon dazu, wie die Sicht meines Mandanten ist.

Mehr zu dieser Thematik finden Sie hier: Strafbefehl bekommen – worüber man nun nachdenken muss

Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO)

In schwereren Fällen klagt die Staatsanwaltschaft die Tat unmittelbar an, gibt die Akten also mit einer Anklageschrift zum Gericht und beantragt die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung. In diesem Fall gibt es das sogenannte Zwischenverfahren: Das Gericht sendet die Anklageschrift an den Beschuldigten (der in diesem Zeitpunkt auch als „Angeschuldigter“ bezeichnet wird) und gibt ihm die Möglichkeit, gegen die Anklage Einwendungen vorzubringen. Danach entscheidet das Gericht, ob es die Anklage abweist oder zulässt, sodass es zur Verhandlung kommt.

In aller Regel werden Einwendungen keinen Erfolg haben und die Anklage wird zugelassen. Insbesondere, wenn Beweise angeboten werden, die den Angeklagten entlasten sollen, wird dies normalerweise nichts daran ändern, dass es zur Hauptverhandlung kommt. Denn die Beweise können und müssen dann in der Verhandlung erhoben werden. Die Zulassung der Anklage stellt also keineswegs eine Vorverurteilung dar.

Spätestens mit Zustellung der Anklageschrift sollten Sie unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der Sie als Strafverteidiger vertritt. Ihr Verteidiger wird Ihnen helfen, die Zeit bis zum Prozess noch produktiv zu nutzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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