Vorgetäuschter Eigenbedarf – Schadensersatz der Mieter?

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Sachverhalt

In dem Fall erhielt die Mieterin einer 2- Zimmer- Wohnung eine Eigenbedarfskündigung seitens ihrer Vermieterin. Die Mieterin legte Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung ein. Im Rahmen des Räumungsrechtstreits einigten sich die Parteien jedoch auf einen Räumungsvergleich. Die Vermieterin verpflichtete sich gegenüber der Mieterin zu Zahlung eine Abstandzahlung in Höhe von 2.000,00 €.

Nach erfolgtem Auszug stellte die Mieterin fest, dass der Eigenbedarf der Vermieterin nicht umgesetzt wurde, da die Wohnung tatsächlich nicht an die Bedarfsperson aus der Eigenbedarfskündigung vermietet wurde. Die Mieterin erhob sodann Klage vor dem Amtsgericht Brandenburg und beantragte ihre Vermieterin auf Entrichtung von Schadensersatz verurteilen zu lassen, da sie in Folge der Eigenbedarfskündigung eine kostspielige Maklerprovision für den Erwerb eines Eigenheims verausgaben musste. Nach Auffassung der Mieterin war der Eigenbedarf nur vorgetäuscht, sodass die Vermieterin ihr gegenüber verpflichtet sei, die durch den Umzug entstandenen Kosten zu ersetzen.

Nach Auffassung der Vermieterin sei der Schadensersatzanspruch jedoch nicht gerechtfertigt, da durch Schließung des damaligen Räumungsvergleichs, welcher eine Abstandszahlung in Höhe von 2.000,00 € an die Mieterin vorsah, die Mieterin sich freiwillig zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnräume verpflichtet habe, mit der Folge, dass der nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Brandenburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts könne ein ehemaliger Mieter bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Makler-Kosten für eine neu angemietete Mietswohnung als Schadenersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind.

Ferner konstatierte das Gericht, dass ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters grundsätzlich nur dann in Betracht komme, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespiegelt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhe bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen seien. Diese Voraussetzungen sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall als nicht gegeben an.

Auch ließ das Gericht nicht unberücksichtigt, dass sich die Parteien in einem vorangegangenen Rechtsstreit bereits auf einen Räumungsvergleich geeinigt hatten und die Mieterin somit einen stillschweigenden Verzicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs zum Ausdruck gebracht habe. Im Ergebnis ging die klagende Mieterin somit leer aus.

Folgen für Mieter

Die Entscheidung des Amtsgericht Brandenburg verdeutlicht die strengen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Stellt sich im Nachgang einer Eigenbedarfskündigung heraus, dass der Eigenbedarf nie umgesetzt wurde, so können Mieter grundsätzlich Schadenersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schadensersatzanspruch inkludiert in der Regel Makler- und Umzugskosten, als auch die Mehrkosten für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung, betrachtet auf einen Zeitraum von fünf Jahren. 

Ein solcher Schadensersatzanspruch kann jedoch durch die Schließung eines Räumungsvergleichs mit Abstandszahlung ausgeschlossen sein, da die Mieter mit Schließung eines Räumungsvergleichs einen Verzichtswillen zum Ausdruck bringen. Ein solcher Verzichtswille kann bei Schließung eines Räumungsvergleichs jedoch durch entsprechende Formulierungen ausgeschlossen werden. Mieter sollten bei Schließung eines Räumungsvergleich somit tunlichst auf den Wortlaut achten, um nicht Gefahr zu laufen, etwaige Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auszuschießen.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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