Vorsicht: Arbeitgeber können verpflichtet sein, Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen

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Vorsicht zum Jahresende: Arbeitgeber können verpflichtet sein, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus im Kalenderjahr zu erfüllen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun nochmals (Az.: 10 Sa 86/15) nach seinem ersten Urteil im vergangenen Jahr (Az.: 21 Sa 221/14) entschieden, dass der gesetzliche Mindesturlaub dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat. Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG entsteht ein Schadensersatzanspruch für nicht im Kalenderjahr genommenen und dadurch verfallenen Urlaub nur, wenn der Arbeitnehmer zuvor rechtzeitig vom Arbeitgeber Urlaub verlangt, also einen Urlaubsantrag gestellt hat. Dieser Auffassung tritt das Landesarbeitsgericht nochmals mit ausführlicher Begründung entgegen.

Zu entscheiden hatte das Gericht konkret über Resturlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2013. Der Kläger war von Oktober 2010 bis März 2014 bei der Beklagten angestellt. Der Urlaubsanspruch umfasste 24 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Im Jahr 2013 hat der Kläger 16 Urlaubstage gewährt bekommen und genommen. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist der Anspruch des Klägers auf Abgeltung von 4 restlichen Urlaubstagen des gesetzlichen Mindesturlaubs 2013 erfolgreich. Der Kläger habe Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzurlaubs, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt hat. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Kläger den gesetzlichen Mindesturlaub auch ohne vorherige Aufforderung rechtzeitig zu gewähren. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger Urlaub beantragt hat. Der Arbeitgeber und nicht der Beschäftigte sei für die Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs verantwortlich. Die Pflicht des Arbeitgebers gilt jedoch nicht für Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus; dieser vertragliche Mehrurlaub unterliegt den allgemeinen Verfallregeln des BUrlG. Der Arbeitgeber ist nur zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

Praxistipps: Es bleibt abzuwarten, wie sich zukünftig das BAG zu dieser Frage positionieren wird. Jedenfalls zeigt auch diese Entscheidung, dass Arbeitgeber bei der Formulierung von Arbeitsverträgen sorgfältig sein müssen und streng zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem vertraglichen Mehrurlaub trennen sollten.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter dazu anhalten, den Jahresurlaub im Kalenderjahr zu beanspruchen, da ansonsten – nach den Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg – die Gefahr der automatischen Übertragung ins Folgejahr und sogar der finanziellen Abgeltung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.


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