Wann ist eine Körperverletzung gefährlich?

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Jeder hat sie schon einmal verwirklicht: Die „einfache“ Körperverletzung. Oft merken wir es nicht einmal. Schon ein simples Kneifen, wenn es zum Beispiel Schmerzen oder gar einen blauen Fleck hervorruft, kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.

Meist geschieht dies nur spaßeshalber, was der Grund dafür ist, dass man jemanden nicht gleich strafrechtlich in die Verantwortung ziehen kann. Jedoch ist die Körperverletzung auch eine der meist angeklagten Straftaten.

Es können noch einige Merkmale hinzukommen, mit denen man schnell eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat, ohne dass es einem bewusst wird. Damit einher kommt natürlich ein erhöhter Strafrahmen.

Es ist vielleicht für manche überraschend, wie schnell sich der Strafrahmen im unteren Bereich von einer Geldstrafe (einfache Körperverletzung) auf sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im oberen Bereich (gefährliche Körperverletzung) erweitern kann.

In diesem Rechtstipp erkläre ich, wann man sich im Bereich einer gefährlichen Körperverletzung befindet.

Die einfache Körperverletzung

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist im Strafgesetzbuch in § 223 Abs. 1 normiert. Der Gesetzeswortlaut fordert eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Das Merkmal der anderen Person können wir hier getrost außen vor lassen.

Eine körperliche Misshandlung hingegen ist schneller verwirklicht als so mancher glaubt. Hierunter versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Diese Definition umfasst unter anderem Substanzverletzungen am Körper, wo wir wieder bei dem blauen Fleck wären.

Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines – nicht nur unerheblichen – krankhaften Zustanden. Hiermit ist jeder vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichende Zustand gemeint. Also auch, wie oben genannt, das Empfinden von Schmerzen.

Die gefährliche Körperverletzung

Jetzt wäre grob geklärt, was man unter einer einfachen Körperverletzung zu verstehen hat. Kommen wir nun zu den Merkmalen, die aus einer einfachen eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB macht.

• Nr. 1: Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen

Der Begriff des „Beibringens“ wird weit verstanden, so dass es genügt den Stoff so mit dem Körper in Verbindung zu bringen, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.

• Nr. 2: Begehen der Tat mit Hilfe eines gefährlichen Werkzeuges oder einer Waffe

Das muss nicht gleich ein Schlagstock oder eine Pistole sein. Es reicht ein Schraubenzieher, eine Flasche, bloße Glasscherben oder – der Klassiker – ein beschuhter Fuß, solange er bei dem Opfer durch die konkrete Art der Benutzung, erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.

• Nr. 3 und 4: hinterlistiger Überfall oder gemeinschaftliche Tatbegehung

Diese Merkmale sind schon fast selbsterklärend. Gemeinschaftlich wird die Tat schon bei zwei Personen begangen, die „einverständlich zusammenwirken“. Das bedeutet nicht, dass beide Täter beispielsweise auf das Opfer einschlagen müssen, sondern es genügt, dass beide Täter dem Opfer am Tatort gegenüberstehen.

• Nr. 5: lebensgefährliche Behandlung

Hierbei reicht es aus, dass das Leben des Opfers abstrakt gefährdet war. Die Tat muss also nur dazu geeignet sein, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.

Nun wäre die gefährliche Körperverletzung in groben Zügen erklärt.

Ihr 

Rechtsanwalt Mathias Päßler 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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