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Was tun? Erzieherische Maßnahme in der Schule in Schleswig-Holstein - § 25 SchulG SH ​- ​Ordnungsmaßnahme

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Ausspruch einer schulischen Ordnungsmaßnahme ist für viele Eltern ein Schock. Es stellt sich auch die Frage, welche Konsequenzen die Anordnung für das Kind hat. Was Sie tun können, wenn Ihr Kind von einer schulischen Ordnungsmaßnahme in Schleswig-Holstein betroffen ist und ob sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts lohnt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Was ist eine schulische Ordnungsmaßnahme? 

Eine schulische Ordnungsmaßnahme ist - im Gegensatz zu der pädagogischen Maßnahme - die Ahndung eines erheblichen Fehlverhaltens von Schülerinnen und Schülern. Während die pädagogischen Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 SchulG SH zum Einsatz kommen, um kleineren Verfehlungen und üblichem Sozialverhalten zu begegnen, kommen Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 2 SchulG SH zum Einsatz, wenn eine pädagogische Maßnahme nicht mehr ausreicht. Dabei sind verschiedene Maßnahmen zu unterscheiden. 

Arten von Ordnungsmaßnahmen in Schleswig-Holstein, § 25 Abs. 3 SchulG SH

Die verschiedenen schulischen Ordnungsmaßnahmen sind in § 25 Abs. 3 SchulG SH abschließend beschrieben:

  • Schriftlicher Verweis (Nr. 1),
  • Ausschluss auf Zeit von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (Nr. 2),
  • Ausschluss in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach bis zu einer Dauer von drei Wochen (Nr. 3),
  • vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung bis zu einer Dauer von vier Wochen (Nr. 4),
  • Ausschluss vom Unterricht bis zu einer Dauer von drei Wochen (Nr. 5),
  • Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung (Nr. 6),
  • Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss (Nr. 7).

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Vorgehen bereits bei Androhung einer Maßnahme empfehlenswert

Wer sich gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme zur Wehr setzen will, sollte bereits bei Androhung der Maßnahme darüber nachdenken, einen Anwalt hinzuziehen.  Der Grund dafür ist, dass schulische Ordnungsmaßnahmen häufig sehr kurzfristig erlassen werden und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes sich dann kompliziert darstellen, wie nachfolgend beschrieben wird. Mit einem Schreiben an die Schule kann zum Teil bereits die Anordnung der Maßnahme verhindert werden.

Vertretung im Schulrecht

Unsere Tätigkeit im Schulrecht in Schleswig-Holstein umfasst:

  • Schulische Ordnungsmaßnahmen
  • Zurückstellung vom Schulbesuch
  • Anfechtung von Prüfungsentscheidungen
  • Anfechtung Abitur
  • Sonderpädagogischer Förderbedarf
  • Schulplatzklage / Schulwechsel

Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahme in Schleswig-Holstein

Die meisten Eltern stellen sich die Frage, ob und wie gegen eine Ordnungsmaßnahme gegen ihr Kind vorgegangen werden kann. Der optimale Rechtsschutz richtet sich nach dem Einzelfall und ist differenziert zu betrachten. Zur Verfügung steht neben dem Widerspruch und der Anfechtungsklage auch das gerichtliche Eilverfahren. Während der Widerspruch und die Anfechtungsklage die Rechtsbehelfe der Hauptsache sind, kann das gerichtliche Eilverfahren schnellen Rechtsschutz bieten.

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Eilverfahren, wenn die Maßnahme unmittelbar bevorsteht

Wichtig: Gemäß § 25  Abs. 8 SchulG SH haben Widerspruch und Anfechtungsklage, anders als im Normalfall, keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass zum Beispiel ein Ausschluss von der Klassenfahrt, die in 2 Wochen stattfindet, auch dann "vollzogen" werden kann, wenn Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Hier kann aber das gerichtliche Eilverfahren helfen, bei dem eine Entscheidung innerhalb weniger Tage ergehen kann.

Ihr Ansprechpartner


Rechtsanwalt Malte Brix


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