Weisung Arbeitgeber missachtet: Fehlender Tätigkeitsbericht als Kündigungsgrund?

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Für Arbeitnehmer ist es in der Regel lästig, einen täglichen Bericht über die eigenen Arbeitsleistungen zu schreiben. Trotzdem sollten Arbeitnehmer eine solche Weisung des Arbeitgebers befolgen, denn exakt das kann der Arbeitgeber aufgrund seines sog. Direktionsrechts fordern.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer sich beharrlich weigert, seine Arbeitsleistungen zu dokumentieren? Reicht das für eine fristlose Kündigung? Ja – so jedenfalls entschied das Bundesarbeitsgericht und klärte, wann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen Missachtung einer Weisung kündigen kann (BAG, Urteil v. 19.04.2007, Az.: 2 AZR 78/06).

Arbeitgeber darf Dokumentation von Arbeitsleistungen verlangen 

Arbeitnehmer müssen ihre Tätigkeiten während der Arbeitszeit dokumentieren, wenn der Arbeitgeber das verlangt. Hintergrund und Rechtsgrundlage dafür ist das sog. Direktionsrecht bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ festlegen und die Einzelheiten bestimmen.

Soll ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dokumentieren ist das grundsätzlich eine rechtmäßige Weisung des Arbeitgebers, auch wenn der Bericht täglich verfasst werden soll.

BAG-Fall: Hausmeister verweigert Tätigkeitsbericht 

Der Arbeitgeber war eine Forschungseinrichtung. Die Stellenbeschreibung des klagenden Arbeitnehmers lautete: „Verwaltungsangestellter mit zusätzlicher Hausmeistertätigkeit“ und „Leiter Innerer Dienst“.

Im Arbeitsverhältnis gab es schon länger Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Vorwurf lautete, dass der Arbeitnehmer wiederholt Weisungen missachtete und dass „er schon lange nicht gesehen wurde“. Das Fass zum Überlaufen brachte letztlich jedoch die Weigerung des Arbeitnehmers, tägliche Tätigkeitsberichte zu erstellen.

Zunächst forderte der Arbeitgeber nur einfache Berichte: Der Arbeitnehmer sollte die Arbeitsleistungen in einem Formular mit „Uhrzeit“, „Tätigkeit“ und „Anzahl“ angeben. Dem kam der Arbeitnehmer nach anfänglicher Weigerung nach. Nach einer zusätzlichen Weisung sollten allerdings täglich detailliertere Tätigkeitsberichte erfolgen. Diese Weisung war zwar auf vier Wochen begrenzt, aber relativ umfangreich. Sämtliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit sollte der Arbeitnehmer nun festhalten und in einzelne Arbeitsvorgänge gliedern.   Als Begründung für die Mehrarbeit gab der Arbeitgeber an, er benötige die detaillierte Beschreibung zur Erfassung des Stellenprofils.

Dem Arbeitnehmer war das zu viel und er weigerte sich die Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Die Weisung sei Schikane und Mobbing durch den Arbeitgeber.

Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt nach § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, verlor in zwei Instanzen und zog vor das BAG.  

Beharrliche Weigerung rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber grundsätzlich kündigen durfte. Die Weisung zur Erstellung auch eines detaillierten Tätigkeitsberichts war rechtmäßig.  Arbeitgeber haben bei einer Weisung hinsichtlich des geforderten Umfangs einen gewissen Ermessensspielraum, bei dem sie nach Grundsätzen der Billigkeit entscheiden können, was angemessen ist. So auch bei der Forderung von Tätigkeitsberichten.

So in diesem Fall: Es ging für den Arbeitgeber darum, sich ein realistisches Bild vom Stellenprofil des Arbeitnehmers zu verschaffen, was u.a. für neue Stellenbeschreibungen wichtig werden kann. Zudem sind genaue Tätigkeitsbeschreibungen – gerade bei einem Angestellten, der nach einem Tarifvertrag vergütet wird – wichtig, um den Angestellten richtig in die Vergütungsstufe des Tarifvertrages einzugruppieren.

Daher hätte der Arbeitnehmer nach Ansicht der Richter die Weisung des Arbeitgebers befolgen müssen. Durch seine beharrliche Weigerung hat er seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt. Das stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall

Problematisch war in dem Fall aber die Frage, ob der außerordentliche Kündigungsgrund das Abwarten der Kündigungsfrist tatsächlich unzumutbar machte. Dazu sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen umfassend abzuwägen - das wurde nach Ansicht des BAG von den Vorinstanzen jedoch nicht ausreichend geprüft. Daher wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Folgen für die Praxis

Gibt der Arbeitgeber die Anweisung, Tätigkeitsberichte zu erstellen, sollten Arbeitnehmer das nicht bewusst ignorieren. Missachtet der Arbeitnehmer eine rechtmäßige Weisung, kann das den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen - in besonderen Fällen sogar zur fristlosen Kündigung.  

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