Zweitwohnungssteuer-/abgabe auch für Wohnmobile, die in einem Ferienort aufgestellt sind?

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Auch ein Wohnmobil kann eine Wohnung sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig am 11.10.2016 festgestellt, und die Zweitwohnungssteuer der Gemeinde für ein Mobilheim bestätigt.

1. Zweitwohnungssteuern für Zweitwohnungen und Ferienwohnungen

Viele Gemeinden und Städte erheben Zweitwohnungssteuern bzw. -abgaben, wenn jemand in ihrer Gemeinde eine zweite Wohnung innehat, bei der die Möglichkeit besteht, diese auch selbst zu eigenen privaten Bedarfen zu nutzen. Regelmäßig sehen die gemeindlichen/städtischen Satzungen für eine solche Nutzungsmöglichkeit dann eine Abgabe vor, die als Zweitwohnungssteuer bekannt und bezeichnet ist. Damit soll die zusätzliche Nutzungsmöglichkeit einer zweiten Wohnung abgeschöpft werden steuerlich und eine zusätzliche Einnahme für die Gemeinde ergeben. So verhält es sich auch bei der Gemeinde, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 11.10.2016 zugrunde lag.

2. Wann fällt eine Zweitwohnungssteuer für eine Ferienwohnung an?

Dies muss in einer Satzung der Gemeinde mit genügender Bestimmtheit geregelt sein. Die Regelungen dazu in den Gemeinden und Städten sind in den Details unterschiedlich. Allerdings fällt überwiegend dann eine Zweitwohnungssteuer für eine zweite Wohnung dann an, wenn diese Wohnung, die oftmals als vermietete Ferienwohnung an touristisch nachgefragten Orten gehalten wird, die Möglichkeit nicht ausschließt, dass der Eigentümer oder seine Familie und Bekanntenkreise diese Wohnung für sich oder Familie eben zumindest auch für seinen eigenen privaten Bedarf nutzen könnte. Hierbei kommt es dann nur untergeordnet darauf an, ob er sie tatsächlich zu privaten Aufenthaltszwecken nutzte, sondern vielmehr – wie im vorliegenden vom VG entschiedenen Fall – darauf, ob eine solche Nutzungsmöglichkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen ist. Hierfür gibt es Möglichkeiten, diesen Ausschluss zu sichern und auch nachzuweisen.

Ist ein Mobilheim eine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzungen?

Mit dieser Frage hat sich das VG Schleswig gerade im Oktober 2016 beschäftigt und dies bejaht und diese Rechtsauffassung auch anderer Gerichte bestätigt. Der Kläger hatte ein bewegliches Mobilheim (Wohnmobile, Campingwagen, Wohnschiffe) an einem Ort in der Gemeinde der beitragserhebenden Stadt/Gemeinde dauerhaft aufgestellt. Dieses Wohnmobil war nach der Auffassung des Klägers nicht winterfest und zudem beweglich, und sei nach Meinung des Klägers keine „Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung.

Was ist eine Wohnung?

Der Begriff der „Wohnung“ ist in den verschiedenen Rechtsbereichen unterschiedlich gefasst von der Rechtsprechung. So ist der Wohnungsbegriff in der Verfassung teils ein anderer als im Strafrecht, und ein anderer als im Wohnungseigentumsrecht oder Mietrecht oder – wie nun hier im Abgaberecht – im Bereich der Zweitwohnungssteuer. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nun die Auffassung vertreten, dass als „Wohnung“ im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzungen jeder abgeschlossene Raum ist, der über eine Sanitäreinrichtung und Kochgelegenheit verfügt und gemeindliche Satzungen für Dauercamper, die ihr Wohnmobilheim eine gewisse Zeit fest aufstellen, statt auf Reisen zu sein und den Aufenthaltsstandort zu verändern, rechtmäßig ist. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit komme es danach nicht an. Das Mobilheim des Klägers erfüllte diese Voraussetzungen, eine Kochgelegenheit und eine Sanitäreinrichtung zu haben. Damit bestätigte das Gericht den Zweitwohnungssteuerbescheid der Gemeinde an den Kläger.

Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigte damit Entscheidungen auch anderer Gerichte, wie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 22.06.2009, des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 04.12.2012, OVG Niedersachsen vom 11.07.2007, OVG Nordrhein.Westphalen vom 21.05.2010 sowie weiteren Gerichten.

Fazit

Künftig müssen nun auch in Schleswig-Holstein Besitzer eines Wohnmobils neben jenen von Ferienwohnungen mit grundsätzlicher Erhebung und Anfall von Zweitwohnungssteuer rechnen. Wieweit dies dann im Einzelfall berechtigt ist, wird dann zu prüfen sein.

erstellt von: Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback, Hamburg


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