Arbeitsmigrationsrecht: Schnittstelle zwischen Arbeit und Migration
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Die Schnittstelle Arbeit und Migration wird durch das Arbeitsmigrationsrecht geregelt. Die Kanzlei Uyanık berät Sie in dieser speziellen Materie sowohl im Arbeits- als auch im Migrationsrecht.
Was ist vom Arbeitsmigrationsrecht umfasst? Eine Übersicht.
Assoziationsrecht für türkische Staatsangehörige
Die europäisch-türkischen Wirtschaftsbeziehungen haben lange Tradition. So gewährt der Beschluss des „Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980, ARB 1/80“ türkischen Arbeitnehmern und ihren Familien besondere aufenthaltsspezifische Rechte. Erwerbstätige Türken erhalten somit automatisch ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen der Assoziation erfüllen.
Türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach Artikel 6 ARB 1/80 folgende Rechte:
- nach einem Jahr durchgängiger, ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin bei demselben Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten,
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, auch bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Tätigkeit zu arbeiten und
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung Recht, sich bei jedem Arbeitgeber auf jede Tätigkeit zu bewerben.
! Das Assoziationsabkommen regelt nicht die Ersteinreise in ein europäisches Land. Hierfür wird ein nationales Visum, bspw. zur Arbeitssuche, benötigt !
Fachkräfteeinwanderung
Am 1. März 2020 trat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft und richtet sich an qualifizierte oder auszubildende Fachkräfte oder Hochschulabsolventen aus Drittstaateneinen. Haben sie eine Aufenthaltserlaubnis, sind sie in der Regel zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Hiervon sind insbesondere erfasst:
- Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium)
- Die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte
- Sonderfall: Beschäftigung von IT-Fachkräften mit berufspraktischen Kenntnissen aus Drittstaaten
- Einreise von Fachkräften zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (Visum von sechs Monaten)
- Internationale Studierende und Absolventen deutscher Hochschulen als Fachkräftepotenzial
- Unternehmensinterne Transfers von Mitarbeitenden
Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger
Jeder Unionsbürger hat das Recht, ohne Visum in die EU Mitgliedstaaten der EU, des EWR (also plus Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz einzureisen und für drei Monate, ohne zusätzliche Voraussetzung, zu verweilen. Sie dürfen sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich als Selbständige oder abhängig Beschäftigte betätigen.
Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, wenn eine der folgenden Voraussetzungen des Aufenthalts im anderen Staat erfüllt ist:
- Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige oder
- Arbeitssuche – nach sechs Monaten muss nachgewiesen werden, dass Aussicht darauf besteht, dass eine Arbeitsstelle gefunden werden kann, oder
- Nicht Erwerbstätige, sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen, oder
- Aufenthalt seit fünf Jahren in Deutschland (Daueraufenthalt)
Familiennachzug zu europäischen bzw. türkischen Arbeitnehmern
Zuzug zu europäischen Arbeitnehmern in Deutschland:
Ist Ihr Ehegatte selbst Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Landes, dann ist der Zuzug nach ohne Einschränkungen möglich. Eine spezielle Aufenthaltserlaubnis muss nicht beantragt werden. Dies gilt ebenso für Kinder
Wenn Sie EU-/EWR-Bürgerin oder EU-/EWR-Bürger sind und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er oder sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs. Hat der nachziehende Lebenspartner bereits einen Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat, kann er oder sie visumfrei nach Deutschland (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU) einreisen.
Ordnungswidrigkeitenrecht im Zusammenhang mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Jede rechtskräftige Geldbuße über 200 Euro wird in das Gewerbezentralregister eingetragen.
Ähnliche Voraussetzungen gibt es auch für Arbeitnehmer, Auftraggeber und Selbständige, die ohne eine Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten bzw. arbeiten lassen.
! Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber aus Fahrlässigkeit versäumt, den Ausweis des Arbeitnehmers vorzeigen zu lassen !
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