Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021 verlängert

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Sie haben im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 28.02.2021 finanzielle Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen „November- und Dezemberhilfen“, „November- und Dezemberhilfen Plus“, „November- und Dezemberhilfen Extra“ sowie „Überbrückungshilfe III“ zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt?

Aufgrund einer hohen Anzahl an gestellten Anträgen, sowie technischen Problemen bei der Bearbeitung der Anträge kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Auszahlung der staatlichen Hilfeleistungen. Damit sich diese Verzögerungen nicht als Nachteil für Sie auswirkt, hat der Gesetzgeber den Unternehmen, die staatliche Hilfe beantragt haben und diese auch erwarten können, eine Schonfrist eingeräumt, indem sie die Insolvenzantragspflicht nochmals bis zum 30.04.2021 verlängert hat.

Antrag bereits gestellt?

Voraussetzung für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist zum einen, dass die Insolvenzreife Ihres Unternehmens aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie eingetreten ist.

Zu Ihren Gunsten gilt die gesetzliche Vermutungsregel, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wenn Ihr Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Zahlungsunfähigkeit kann beseitigt werden

Zum anderen wird für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorausgesetzt, dass die Zahlungsunfähigkeit mittels der beantragten Hilfeleistungen beseitigt werden kann.

Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihren Antrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht stellen konnten und nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Wir helfen Ihnen gerne bei Fragen rund um das Thema - Unternehmen in Corona-Zeiten -! Rufen Sie uns an: +49 (0) 69 5308750.

Foto(s): mh anwälte


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