Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht!

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Handeln oder warten? 

Mit dem 30.04.2021 endet die Aussetzung der Antragspflicht zur Stellung eines Eröffnungsantrages bei Insolvenzreife gemäß § 15 InsO für Kapitalgesellschaften und sonstige haftungsbeschränkte Rechtsträger. Was versteckt sich hinter diesem sperrigen Satz?

Der Hintergrund

Wegen der grassierenden COVID-19-Pandemie hatte sich der Gesetzgeber Anfang des Jahres 2020 dazu entschlossen, für Kapitalgesellschaften die Pflicht  zur Stellung eines Insolvenzantrages zunächst einmal auszusetzen. Die Voraussetzung ist und war allerdings, dass das Unternehmen vor dem 31.12.2019 gesund und nicht insolvenzantragspflichtig war. Viele Unternehmen, die von der Corona-Krise waren, haben diese Gelegenheit genutzt und zunächst einmal zur Überbrückung der Corona-Krise auf einen Insolvenzantrag verzichtet. Dies war in den allermeisten Fällen sicherlich die richtige Entscheidung. Die COVID-19-Pandemie zieht sich nun aber schon seit mehr als einem Jahr und die wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen hat sich immens verschlechtert. Es ist in weiten Teilen unwahrscheinlich, dass die nun durch die COVID-19-Pandemie entstandenen negativen Auswirkungen bei vielen Unternehmen jemals wieder beseitigt werden können.

Schuldenberge

Bei Licht betrachtet wird man eingestehen müssen, dass in der Corona-Krise eine Vielzahl von Unternehmen Verbindlichkeiten aufgehäuft hat, die es niemals zurückzahlen können wird. Auch wenn die Darlehen, die insgesamt in Milliardenhöhe von der KFW ausgereicht wurden, zunächst einmal zins- und tilgungsfrei sind, rückt der Termin immer näher, bei dem mit der Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten begonnen werden muss. Es ist daher Zeit für viele Gesellschafter und vor allem die Geschäftsführer der Wahrheit ins Auge zu blicken: Jede auch noch so gut berechnete wirtschaftliche Erholung wird nicht dazu ausreichen, zusätzlich zu den ohnehin laufenden Kosten, die Verbindlichkeiten auch zu bedienen.

Keine Hoffnung auf Verzicht auf die Darlehen

Viele Unternehmer machen sich Hoffnung darauf, dass die von dem Staat ausgereichten Darlehen durch Verzichtserklärungen des Staates erledigt werden könnten. Diese Hoffnung hat die Europäische Union bereits enttäuscht. Es würde sich dann um Beihilfen nach europäischem Recht in großem Maße handeln, die von der EU nicht geduldet werden können. Auf Unterstützung aus anderen Ländern Europas muss die Bundesregierung dabei nicht hoffen. Denn der von der Bundesrepublik gewählte Weg, die Insolvenz von Unternehmen zu verhindern, ist ein europäischer Sonderweg. Andere Länger haben ihre Unternehmen bei weitem nicht mit derart hohen Mitteln unterstützt.

Exit über den Königsweg

Die geänderte Insolvenzordnung eröffnet den betroffenen Unternehmen nun weitreichende Möglichkeiten, sich von der Schuldenlast zu befreien. Unter dem Stichwort der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht Unternehmen, die vor der COVID-19-Pandemie weitestgehend gesund waren der Weg zu einer außergerichtlichen Sanierung offen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür wurden spätestens zum Beginn des Jahres 2021 geschaffen. Gut strukturiert und geplant können sich Unternehmen, die über ein zukunftsfähiges Konzept verfügen schnell und verhältnismäßig unkompliziert von finanziellen Altlasten befreien. Erforderlich ist allerdings, dass vor allem die Kapitaldienstfähigkeit im Hinblick auf die Verbindlichkeiten, die schon vor Eintritt der COVID-19-Pandemie bestanden, gegeben ist. 

Wenig Hoffnung für Unternehmen mit akuten Liquiditätsproblemen

Sanierungsmaßnahmen sind weiterhin verhältnismäßig kostspielig. Die erforderlichen steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beratungen schließen insbesondere kleine Unternehmen oftmals von den äußerst interessanten Sanierungsmöglichkeiten aus. Unternehmer, die auf die Idee kommen, mit einer Sanierung zu beginnen, wenn das Kind längst in den Brunnen gefallen ist, wurden in der Vergangenheit oft negativ überrascht. Dieser Umstand ist unverändert auch bei den neuen und äußerst interessanten Sanierungsmitteln gegeben. Hinzu tritt, dass erfahrungsgemäß Lösungen, die unter hohem Zeitdruck mit bester Qualität erbracht werden müssen, besonders teuer sind. Dies gilt über alle Branchen hinweg. Versuchen Sie nur einmal kurzfristig während einer Messe ein hochwertiges Hotelzimmer zu erhalten oder im Frühjahr einen Elektriker für ein anspruchsvolles Umbauprojekt zu beauftragen.

Die Zeit läuft

Für eine außergerichtliche Sanierungsmaßnahme müssen Sie einen Zeitraum von drei Monaten einplanen. Hinzu kommt eine Vorbereitungsphase die in der Regel zwischen sechs und neun Monaten liegt. Ihr Unternehmen muss in der Lage sein, in dieser Zeit uneingeschränkt fortzubestehen und die laufenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Nur dann kann eine Sanierung überhaupt gelingen.

Rufen Sie uns an – wir helfen Ihnen!

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung. Wir analysieren mit Ihnen in einem ersten Gespräch die Situation Ihres Unternehmens und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie vorgehen können. Aus der Erfahrung wissen wir, dass es für nahezu jede Konstellation einen praktikablen Lösungsweg gibt. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 

Michael Hemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

zertifizierter Restrukturierungsberater

Tel.: 069 530875-0

Oder schreiben Sie uns eine Email unter: info@mhanwaelte.de



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