Bußgeldbescheid mit Fahrverbot: Neuer Bußgeldkatalog außer Kraft gesetzt

  • 1 Minuten Lesezeit

Der ab 28.04.2020 geltende neue Bußgeldkatalog wurde zwar ab Juli 2020 außer Kraft gesetzt. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden und ist überdies auch schon vorgekommen, dass weiterhin Bußgeldbescheide auf Grundlage dieses außer Kraft gesetzten Bußgeldkatalogs erlassen werden, was teils empfindliche Bußgelder sowie auch Fahrverbote nach sich ziehen kann.

Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid erhalten haben und Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab dem 28.04.2020 vorgeworfen wird, sollte zunächst geprüft werden, welcher Bußgeldkatalog zu Grunde gelegt wurde.Bei einem Bußgeld oder Fahrverbot auf Grundlage des neuen Bußgeldkataloges sollte sodann dringend geprüft werden, ob die Anwendung des alten Bußgeldkataloges zu einer Reduzierung der Geldbuße oder sogar zum Wegfall des Fahrverbotes führen würde.

In jedem Fall ist eine frühzeitige anwaltliche Tätigkeit zu empfehlen, da ich mittlerweile mehrmals die Erfahrung gemacht habe, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren nach der von mir beantragten Akteneinsicht noch vor Erlass des Bußgeldbescheides eingestellt wurde. Es ist aus meiner Sicht daher ratsam direkt nach Zugang des Anhörungsbogens Akteneinsicht zu beantragen. Nach Zugang der Behördenakte kann dann auch gezielt die Übermittlung der Messdaten beantragt werden. Bereits diese Vorgehensweise führt nicht selten zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

Insbesondere angesichts der derzeit noch unklaren Rechtslage ist es nach meiner Einschätzung durchaus denkbar, dass die zuvor geschilderte Vorgehensweise vermehrt zur Einstellung der Bußgeldverfahren führen könnte. Bei frühzeitiger Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes weiß die Behörde nämlich schon von vornherein, dass alle rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Messung und zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ergriffen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Franz-Emanuel Bosin

Beiträge zum Thema