Das Gnadengesuch - letzter Hoffnungsschimmer bei einer Verurteilung

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Wer strafrechtlich verurteilt wurde, kann ein Gnadengesuch stellen, um die Strafe doch noch abzuwenden. Weil es sich dabei um ein außerordentliches Rechtsmittel mit geringen Erfolgsaussichten handelt, muss genau begründet werden, warum ein ganz besonderer Fall vorliegt.

Das Gnadenrecht ist ein sehr altes Rechtsinstitut. Bereits in frühester Zeit stand es Monarchen zu, Urteile der Gerichte abzuändern oder gleich selbst zu sprechen. Als sich später unabhängige Gerichte und eine funktionelle Gewaltenteilung zwischen Regierung und Justiz herausbildete, verblieb das Gnadenrecht als Möglichkeit, Urteile abzumildern.

Diese alte Idee eines besonderen Rechts des Königs oder Fürsten hat sich bis heute erhalten: Formal sind der Bundespräsident (Art. 60 Abs. 2 GG) und in den meisten Ländern der Ministerpräsident oder die Landesregierung für Begnadigungen zuständig. Freilich üben sie diese Rechte nicht persönlich aus und lesen Gnadengesuche und studieren Akten, sondern haben dies auf andere Behörden übertragen.

Ebenfalls erhalten hat sich der Grundsatz, dass ein Gnadenakt gewissermaßen außerhalb des Gesetzesrechts steht ("Gnade vor Recht"). Eine Gnadenentscheidung ist nicht juristisch nachprüfbar und nicht rechtlich einklagbar. Sie muss sich auch nicht an gesetzlichen Bewertungen orientieren, sondern kann nach freiem Ermessen getroffen werden.

Aber gerade, weil das Gnadengesuch außerhalb des Rechts steht, soll es die Ausnahme bleiben. Es ist nicht die Aufgabe der Gnadenbehörden, für Gerechtigkeit zu sorgen oder die Gerichte zu überwachen. Sie treten nur dann in Aktion, wenn ein formal korrektes Urteil ausnahmsweise einmal der Korrektur bedarf und diese Korrektur auch mit den gesetzlichen Methoden nicht herzustellen ist. Das muss aber ganz genau dargelegt werden.

Das Gnadengesuch kann sowohl der Betroffene selbst, also wer vom Gericht verurteilt wurde, als auch eine andere Person zu dessen Gunsten stellen. Die Formulierung ist an sich völlig frei, es gibt kein Muster, keine Zauberformeln und keine Schreibhilfe. Trotzdem ist es wichtig, den Inhalt des Antrags so präzise und durchdacht wie möglich zu fassen, um die (normalerweise sehr geringen) Erfolgschancen zu erhöhen.

Dafür ist es notwendig, ein umfassendes Persönlichkeitsbild zu zeichnen, aus dem sich ergibt, warum gerade dieser Betroffene aus der Masse anderer Verurteilter herausragt und die Gnade besonders "verdient" hat. Ebenso muss genau dargelegt werden, warum die verhängte Strafe Sie besonders trifft und zwar über das Maß hinaus, das bei einer strafrechtlichen Verurteilung nun einmal zwangsläufig und auch beabsichtigt ist.

Verfehlt wäre es dagegen, im Gnadengesuch das Verfahren neu aufrollen zu wollen. Es bringt nichts, über die Beweise zu referieren oder zu erklären, warum das Gericht den Zeugen nicht hätte glauben dürfen. Solche Ausführungen würden wohl eher dazu führen, dass die relevanten Argumente davon in Mitleidenschaft gezogen werden, sodass die Erfolgsaussichten noch weiter sinken.

Zwar kann man als Verurteilter das Gnadengesuch auch selbst stellen und formulieren. In aller Regel empfiehlt sich dies aber nicht, da man nicht über die notwendigen Kenntnisse dafür verfügt. Außerdem fehlt einem in dieser Situation meist die professionelle Distanz, um eine erfolgversprechende Argumentation anzubringen.

Rechtsanwalt Grziwa verfügt über besondere Erfahrung im Strafrecht und bearbeitet auch Gnadengesuche. Bewährt hat sich insoweit die Zusammenarbeit mit einem im Staats- und Verfassungsrecht erfahrenen Anwalt, der aus einem anderen Blickwinkel wertvolle Ergänzungen leisten kann. Daher arbeitet Rechtsanwalt Grziwa häufig mit Rechtsanwalt Thomas Hummel zusammen. Kollege Hummel hat in diesem Zusammenhang zehn Fragen zu Gnadengesuchen herausgearbeitet.

Wenn gegen Sie, einen Angehörigen oder eine Ihnen nahestehende Person ein Strafurteil ergangen ist, gegen das bereits alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden, können Sie sich gerne für ein Gnadengesuch an Rechtsanwalt Grziwa wenden. Er wird Sie über die Aussichten in Ihrem Einzelfall, über die Kosten und über die weitere Vorgehensweise aufklären.


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