Der internationale Erbfall – Israel Teil III

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Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Die Bestimmung der Erbfolge nach israelischem Recht hängt, ähnlich wie nach deutschem Recht, davon ab, ob der Erblasser ein wirksames Testament hinterlassen hat oder nicht. Hier geben wir Ihnen einige konkrete Beispiele der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge:

Die gesetzliche Erbfolge

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen auf seine Erben kraft Gesetzes über. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so greift die in Israel gültige gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erbberechtigte als solche sind der Ehegatte, die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers sowie die Großeltern und deren Abkömmlinge. Ähnlich wie nach deutschem Recht gilt auch nach israelischem Recht das sog. Repräsentationsprinzip. Danach werden die Nachkömmlinge eines Erbens im Fall seines Todes (also des Erben) den Berichtigten grundsätzlich ersetzen. So werden beispielsweise die Enkelkinder eines Erblassers gleichteilig ihren Elternteil ersetzen, der vor dem Erblasser verstorben ist. Abweichungen von diesem Grundsatz können u. U. zugunsten des Ehegatten möglich sein.

Eine Besonderheit des israelischen Erbrechts gegenüber dem deutschen Recht liegt darin, dass nach israelischem Recht ein nicht-eingetragener Lebenspartner des Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen wie ein Ehegatte erben kann. Dafür müssten die beiden Lebenspartner zur Zeit des Todes des Erblassers in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, wobei keiner der beiden zu dieser Zeit verheiratet sein durfte. Dies gilt allerdings nur, wenn sich aus einem wirksamen Testament des Erblassers ausdrücklich nichts anderes ergibt.

Das Testament nach israelischem Recht

Die testamentarische bzw. gewillkürte Erbfolge tritt erst ein, wenn der Erblasser ein wirksames Testament errichtet hatte. Ein wirksames Testament setzt voraus, dass der Erblasser zur Zeit der Errichtung seines Testaments testierfähig war. Ein Minderjährige oder jemand, der einen gesetzlichen oder bestellten Vertreter hat, ist generell nicht testierfähig. Testierunfähig ist ferner, wer die Bedeutung, Tragweite sowie die Wirkung des Testaments (zur Zeit seiner Errichtung) nicht überblicken kann.

Das israelische Recht kennt mehrere Arten bzw. unterschiedliche Formen zur Errichtung eines wirksamen Testaments: das handschriftliche Testament, das Testament vor Zeugen, das Testament vor einer Behörde und das mündliche Testament:

Das handschriftliche Testament muss vollständig vom Erblasser, einschließlich des Datums, handschriftlich verfasst und von ihm unterschrieben werden. Diese Form kommt in der Praxis nicht häufig vor.

Das Testament vor Zeugen wird schriftlich verfasst. Es muss zudem ein Datum haben sowie vor zwei neutralen, im Testament nicht bedachten Zeugen vom Erblasser unterschrieben werden, nachdem der Erblasser vor den Zeugen erklärt hat, dies sei sein Testament.

Das Testament vor einer Behörde setzt voraus, dass der Erblasser sein Testament vor einem Richter, dem Erbschaftsregistrator oder einem anderen nach dem Gesetz berechtigten Erklärungsempfänger mündlich erklärt oder schriftlich abgibt.

Das mündliche Testament kommt in der Praxis selten vor. Es stellt nämlich eine Ausnahme des schriftlichen Testaments dar und setzt voraus, dass der Testator davon ausgeht und nach den konkreten Umständen objektiv ausgehen darf, dass er im Sterben läge. Nur in diesem Fall darf ein Erblasser seine letzte Verfügung vor zwei Zeugen mündlich erklären. Der Inhalt sowie die begleitenden Umstände müssen von Zeugen unverzüglich schriftlich verfasst und dem Erbschaftsregistrator zur Aufbewahrung ausgehändigt werden.

Zusätzlich zu den o. g. Arten bzw. Formen können weitere Testamentsformen nach israelischem Recht bei einem Erbfall mit Auslandsberührung (S. Teil I zum Deutsch-israelischen Erbfall) anerkannt werden.

Die Testierfreiheit, ihre Einschränkungen und das Pflichtteilsrecht:

Die Testierfreiheit nach israelischem Recht ist weiter als beim deutschen Recht erfasst. Einschränkungen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. So ist zum Beispiel jede Bestimmung im Testament nichtig, wodurch der Erblasser verhindert oder eingeschränkt wird, sein Testament aufzuheben oder zu ändern. Weitere Auswirkungen hat der Grundsatz der Testierfreiheit u. a. in Bezug auf die Errichtung eines gegenseitigen Testaments sowie die Frage der Pflichtteilsansprüche bestimmter gesetzlicher Erben in einem Erbfall.

Das israelische Erbrecht kennt den Erbvertrag im Gegensatz zum deutschen Recht nicht. Durch einen Erbvertrag bindet sich der Erblasser an das Vereinbarte für die Zukunft. Nach dem israelischen Recht dagegen wäre eine solche Vereinbarung eine unzulässige Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers.

Das gegenseitige Testament zwischen Ehegatten ist dagegen im israelischen Recht anerkannt. Ein gegenseitiges Testament kann nach israelischem Recht in einem oder (im Gegensatz zu Deutschland) in zwei unterschiedlichen Dokumenten erstellt werden, aus denen hervorgeht, dass sie ein gegenseitiges Testament darstellen. Dadurch kann die Testierfreiheit des einen Ehegatten nur zum Teil eingeschränkt werden. Zu Lebzeiten der beiden Ehegatten reicht beispielsweise die Mitteilung des einen Ehepartners auf Aufhebung oder Rücknahme des Testaments aus, um sich von der verbindlichen Wirkung des Testaments befreien zu lassen. In diesem Fall werden die beiden Testamente der Eheleute aufgehoben. Ist ein Ehegatte schon gestorben und will sich der überlebende Ehegatte vom gegenseitigen Testament befreien lassen, so kann er entweder ausschlagen (wenn der Nachlass noch nicht verteilt wurde) oder alles, was er vom Nachlass erhalten hat, zurückbringen. Weitere mögliche Wege zur Aufhebung eines gegenseitigen Testaments können die beiden Ehegatten beim Testament gemeinsam bestimmen. Die Möglichkeit zur Aufhebung des Testaments zu Lebzeiten des Ehegatten darf allerdings nicht ausgeschlossen werden. 

Pflichtteil nach israelischem Recht?

Pflichtteilsansprüche bestimmter gesetzlicher Erben im Vergleich zum deutschem Recht sind nach israelischem Recht nicht gegeben. Grundsätzlich kann der Erblasser in einem Testament frei bestimmen, an wen er sein Vermögen nach seinem Tod übergeben will. Er kann seinen Ehegatten sowie Kinder und andere Verwandte völlig von der Verteilung seines Nachlasses ausschließen.

Gegen die Erbgemeinschaft können allerdings v. a. der überlebende Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder und ggf. weitere Personen Unterhaltsansprüche geltend machen. Diese stellen keine Pflichtteile im engeren Sinne dar, sondern müssen zunächst entstehen. Entstandene Unterhaltsansprüche werden dann vom Nachlass bezahlt. Sie wirken dann wie ein Pflichtteil. Eine Testamentsbestimmung, die derartige Unterhaltsansprüche verneint oder beschränkt, ist unwirksam bzw. nichtig.

Schulden und weitere Ansprüche gegen den Erblasser. 

Anders als in Deutschland werden nach israelischem Recht Schulden des Erblassers und Ansprüche gegen ihn grundsätzlich aus dem Nachlass selbst beglichen. Die Erben tragen unter bestimmten Umständen persönliche Haftung bis zum Wert des eigenen Teils aus dem Nachlass. Grundsätzlich deckt sich die persönliche Haftung der Erben mit dem Wert des Nachlasses. Auch dies stellt eine günstigere Ausgangslage für die Erben gegenüber dem deutschen Recht dar. Für die Eingrenzung der persönlichen Haftung der Erben und ggf. Befreiung von Rückzahlung der Schulden des Erblassers müssen allerdings die Verfahrensvorschriften zur Schuldenbegleichung und Nachlassverteilung eingehalten werden.

Mit unserem Netzwerk aus israelischen und deutschen Spezialisten im Erbrecht und Steuerberatern betreuen wir gerne auch Ihren Fall und beraten Sie über die Wege zur Vermeidung der persönliche Haftung, die bestehenden Möglichkeiten zur Errichtung eines Testaments ohne Pflichtteil auch in Deutschland und in den o. g. und sonstigen komplexen Angelegenheiten eines Erbschaftsfalles mit Berührung zu Deutschland und Israel.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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