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Erwachsenenadoption - was Sie wissen und beachten müssen!

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Erwachsenenadoption - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Eine Erwachsenenadoption ist in der Regel keine Volladoption und ist nur in Ausnahmefällen als Volladoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption möglich.
  • Sie ist zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist und ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
  • Das zuständige Familiengericht entscheidet über die Adoption.
  • Dazu sollten alle notwendigen Unterlagen notariell beglaubigt sein und vollständig abgegeben werden.

Was ist eine Erwachsenenadoption?

Im Rahmen einer Erwachsenenadoption wird eine volljährige Person von einem Erwachsenen als Kind angenommen. Im Unterschied zur Adoption eines Kindes handelt es sich bei der Adoption eines Erwachsenen in der Regel nicht um eine sogenannte Volladoption. Sie wird als „schwache Adoption“ bezeichnet.

Die familienrechtlichen Beziehungen gelten in diesem Fall nur zu den Adoptiveltern, nicht zu anderen Verwandten der Adoptivfamilie, wie das bei der Volladoption der Fall ist. Die Bindung zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie bleibt vielmehr bestehen.

Welche Voraussetzung gibt es für die Erwachsenenadoption?

Die Adoption eines Erwachsenen ist zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn sich zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden gerade ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt oder bereits besteht. Diese Voraussetzung kann beispielsweise vorliegen, wenn zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern ein Pflegeverhältnis bestand.

Auf der anderen Seite wird es nicht als sittlich gerechtfertigt angesehen, wenn ein Erwachsener nur aus dem Grund adoptiert werden soll, um im Falle einer Erbschaft vom Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro pro Erbfall zu profitieren. Darüber hinaus wird eine Erwachsenenadoption oft untersagt, wenn sie ausschließlich der Fortführung eines Adelsnamens dienen oder eine drohende Ausweisung verhindern soll.

Wie läuft die Erwachsenenadoption ab?

Das zuständige Familiengericht übernimmt die Prüfung einer Adoption. Dazu müssen sämtliche Unterlagen notariell beglaubigt sein und vollständig vorliegen.

Folgende Dokumente werden unter anderem benötigt:

  • Adoptionsantrag
  • Einwilligungserklärung der künftigen Adoptiveltern
  • Einwilligungserklärung des Angenommenen
  • Einwilligungserklärungen möglicher Ehepartner des Angenommenen

In erster Linie prüft das Familiengericht, ob es Gründe gibt, die gegen die Adoption sprechen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn die Adoption den überwiegenden Interessen der Kinder der Beteiligten entgegensteht, weil sich deren erbrechtliche Ansprüche verringern könnten.

Ausnahme: Volljährigenadoption als Volladoption

Eine Volladoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption ist nur möglich:

  • wenn minderjährige Geschwister des Anzunehmenden bereits adoptiert wurden,
  • falls der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat,
  • wenn der Anzunehmende das Kind des Ehegatten des Annehmenden ist,
  • wenn das Adoptivkind zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Adoption noch nicht volljährig war.
Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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