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Europäisches Mahnverfahren: So funktioniert es

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Europäisches Mahnverfahren: So funktioniert es

Ein einheitliches europäisches Mahnverfahren Gläubigern ermöglichen, leichter und schneller ihre Forderungen innerhalb der EU durchzusetzen. In der Vergangenheit haben Sprachbarrieren und unbekannte, ausländische Rechtsordnungen es Gläubigern erschwert, innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ihre Forderungen geltend zu machen. Der Weg zu einem Vollstreckungstitel soll mit dem europäischen Mahnverfahren kostengünstiger und erleichtert sein.   

EU-weiter Zahlungsbefehl  

Für die Geltendmachung muss der Gläubiger den Mahnantrag ausfüllen, wobei in dem Standard-Formular die zutreffenden Punkte lediglich anzukreuzen sind. Das Schreiben muss in Deutschland bei dem für das Europäische Mahnverfahren zuständige Amtsgericht Wedding in Berlin bzw. im EU-Ausland beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Erscheint der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erteilt das Gericht dann einen Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Einspruch einlegen kann. Tut er das nicht, ist der Zahlungsbefehl ein wirksamer Vollstreckungstitel für den Gläubiger. Er kann dann seine Forderung in den EU-Mitgliedsstaaten zwangsweise durchsetzen. Legt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl fristgemäß Einspruch ein, so entscheidet das reguläre Zivilgericht im jeweiligen Mitgliedsstaat zu den bisherigen dortigen Regeln. 

Geringfügige Forderungen  

Mit Ausnahme von Dänemark, Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich ist darüber hinaus in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten die Durchsetzung geringerer Forderungen bis zu 5.000 Euro wesentlich erleichtert worden. Zur Geltendmachung muss ebenfalls ein Standardformular ausgefüllt und beim Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich der Schuldner aufhält, und der Kostenvorschuss gezahlt werden. Der Schuldner hat seine Einwände wiederum schriftlich beim Gericht geltend zu machen. Das Verfahren erfolgt also hauptsächlich schriftlich mithilfe von Standard-Formularen und ohne Anwaltszwang. Wenn erforderlich, kann das Gericht auch eine mündliche Verhandlung anordnen. 

(WEL)

Foto(s): ©Pexels/ Anna Shvets

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