Fluggastrecht - zu Drittstaaten, auf die die Fluggastrechte-VO Anwendung findet

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Der nachfolgende Beitrag behandelt die Abwicklung eines Falls aus dem Bereich der Fluggastrechte (EG-Verordnung 261/2004).

Schwerpunkt

Zur Frage, welche Drittstaaten zwar nicht der EU angehören, aber dennoch wegen vertraglicher Vereinbarungen die Fluggastrechte-VO auf ihrem Territorium für anwendbar erklären.

Ausgangslage

Unsere Mandantschaft wollte von Zürich (ZRH) über Düsseldorf (DUS) nach Teneriffa (TFS) fliegen. Es gab eine Flugverspätung, wegen der unsere Mandantschaft im Ergebnis mehr als drei Stunden zu spät in Teneriffa ankam.

Eine zentrale Frage des Streits war, ob es sich bei einem Flug aus der Schweiz rechtlich um einen Flug in die EU hinein oder aber einen Flug innerhalb der EU handelte.

Nach Art. 7 Ib) sind bei Flügen innerhalb der EU Ausgleichsansprüche auf € 400,00 gedeckelt. Läge die Schweiz nicht innerhalb der EU, wären bei einer Strecke von mehr als 3500 km € 600 (statt € 400) zu zahlen.

Die Entscheidung

Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts um einen Flug innerhalb der EU.

Das Gericht führte aus: „Es dürfte sich allerdings um einen innergemeinschaftlichen Flug handeln (vgl. Vorlagebeschluss BGH Beschl. v. 9.4.2013 – X ZR 105/12, BeckRS 2013, 7780, beck-online). Weder der Abflugort, noch der Zielort dieses Fluges liegen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Gemäß dem Flugverkehrsabkommen und dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemäß Art. 23 Abs. 4 dieses Abkommens bestimmen Luftverkehrsausschluss Gemeinschaft/Schweiz (ABl. EU 2006, L298/23) sowie dem Folgebeschluss Nr. 2/2010 (EBl. EU 2010, L347/54; Schweiz AS 2011, 205) ist die Fluggastrechteverordnung jedoch seit dem 1. Dezember 2006 auch für das Gebiet der Schweiz anzuwenden. In beide Beschlüssen wird die Fluggastrechteverordnung als Teil des Anhangs des Abkommens vom 21. Juni 1999 aufgelistet. Gemäß Art. 2 des Abkommens gelten die im Anhang aufgelisteten Bestimmungen in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen.“ 

(AG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 06.03.2017, Az.: 26 C 180/16)

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Stellungnahme 

Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof ebenfalls der Meinung ist, dass die Vereinbarungen zwischen der EU und der Schweiz zu einer unmittelbaren Anwendung der Fluggastrechte-VO führen dürfte. Abschließend geklärt ist diese Angelegenheit allerdings noch nicht.

Soweit für uns ersichtlich, hat der EuGH diese Frage noch nicht final beschieden. Dies liegt nach unserer Vermutung daran, dass die revisionsbeklagte Airline nach dem Vorlagebeschluss der Klägerseite die noch streitige Differenz ausgezahlt hat, um ein Grundsatzurteil zu vermeiden. Die identische Frage hat allerdings mittlerweile das AG Hannover dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (AG Hannover, Beschluss vom 05.01.2015, Az.: 506 C 6146/11).

Wir haben den Hinweisbeschluss des Gerichts zum Anlass genommen, um unsere Rechtsauffassung zu überdenken. Wir werden den Argumenten des Gerichts in zukünftigen Fällen folgen und Drittstaaten, die eine Vereinbarung mit der EU haben, so stellen, als wären diese im Licht der Fluggastrechte-VO „EU-Mitgliedsstaaten“.

Praxistipp

In welchen Staaten gelten die EU-Fluggastrechte?

1. EU

Die Fluggastrechte-VO gilt unmittelbar in den nachfolgenden EU-Staaten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (noch), Zypern

2. EWR Staaten 

Bei den EWR-Staaten handelt es sich um Staaten des „Europäischen Wirtschaftsraums“.

Hierzu gehören:

Island, Lichtenstein, Norwegen

3. Schweiz

Wie dargestellt, gehen die meisten Gerichte und insbesondere der BGH davon aus, dass die Fluggastrechte-VO auch in der Schweiz Anwendung findet.

4. ECAA Abkommen

Aufgrund des „ECAA-Abkommens“ gilt die Fluggastrechte-VO auch für die nachfolgenden Staaten:

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Island (auch über EWR), Montenegro, Norwegen (auch über EWR), Serbien, Kosovo

Wir nehmen an dieser Stelle Bezug auf die sehr ausführliche Darstellung aus Staudingers Handkommentar zur Fluggastrechte-VO (Staudinger/HK/FluggastrechteVO, 1. Auflage 2016, Art. 3 Rn 29ff.).

Kanzlei RAS 

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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