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Handlungsvollmacht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Handlungsvollmacht - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Handlungsvollmacht?

Eine Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die innerhalb eines Handelsgewerbes erteilt wird und keine Prokura ist. Entsprechend sind die Vorschriften über die Stellvertretung, §§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), anwendbar, wenn sie nicht durch § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) verdrängt werden.

Worin unterscheiden sich Handlungsvollmacht und Prokura?

Die Prokura ist, genauso wie die Handlungsvollmacht, eine Vollmacht, die im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilt wird. Geregelt ist sie in § 54 Handelsgesetzbuch (HGB). Doch es gibt einige Unterschiede zwischen den Vollmächten. Während die Prokura nur ausdrücklich erteilt werden kann, ist bei der Handlungsvollmacht auch eine konkludente Erteilung möglich.

Im Übrigen ist die Erteilung der Prokura eine eintragungspflichtige Tatsache, d. h. sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Zudem ist die Vertretungsmacht eines Prokuristen umfangreicher als die des Bevollmächtigten: Der Prokurist ist berechtigt, alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen auszuführen, die für irgendein Handelsgewerbe anfallen können.

Indes ist der Bevollmächtigte lediglich berechtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder der Aufnahme von Darlehen ist der Bevollmächtigte beispielsweise nur berechtigt, wenn ihm hierzu eine besondere Befugnis erteilt worden ist. So verhält es sich mit der Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und der Führung von Prozessen ebenfalls.

Des Weiteren ist eine Prokura gemäß § 52 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) unübertragbar. Eine Handlungsvollmacht kann hingegen mit Zustimmung übertragen werden, § 58 Handelsgesetzbuch (HGB).

Wie wird eine Handlungsvollmacht erteilt?

Eine Handlungsvollmacht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Es ist auch möglich, die Handlungsvollmacht konkludent, d. h. durch schlüssiges Handeln, zu erteilen.

Nicht nur der Prinzipal, sondern auch ein Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter mit entsprechender Vollmacht darf die Handlungsvollmacht erteilen. Die Handlungsvollmacht ist keine eintragungspflichtige Tatsache und muss deshalb nicht im Handelsregister eingetragen werden.

Welchen Umfang hat eine Handlungsvollmacht?

Die Handlungsvollmacht kann in drei verschiedenen Arten vorliegen, die sich in dem Umfang der Vertretungsmacht unterscheiden. Es gibt die Generalhandlungsvollmacht, die Arthandlungsvollmacht und die Spezialhandlungsvollmacht.

Generalhandlungsvollmacht:

Eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 Abs. 1 Var. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Das bedeutet, dass alle Geschäfte, die untypisch für das Handelsgewerbe sind, nicht von der Vollmacht umfasst sind.

Arthandlungsvollmacht:

In § 54 Abs. 1 Var. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Arthandlungsvollmacht geregelt. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme einer bestimmten zu einem derartigen Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften. So kann z. B. ein Handlungsbevollmächtigter eines CD- und Buchhandels, dessen Handlungsvollmacht auf den Einkauf von CDs beschränkt ist, keine Geschäfte für den Buchhandel abschließen. 

Spezialhandlungsvollmacht:

Den geringsten Umfang hat die Spezialvollmacht, welche gem. § 54 Abs. 1 Var. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) zur Vornahme einzelner zu einem derartigen Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte bevollmächtigt.

Wie erlischt eine Handlungsvollmacht?

Eine Handlungsvollmacht erlischt in der Regel mit der Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Ist in einem Betrieb ein Handlungsbevollmächtigter als Arbeitnehmer angestellt, erlischt seine Handlungsvollmacht beispielsweise mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Außerdem kann eine Handlungsvollmacht gemäß § 168 S. 2, S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) widerrufen werden und aufgrund dessen erlöschen. Der Widerruf ist ebenfalls eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, abgegeben werden muss.

Des Weiteren erlischt die Handlungsvollmacht bei Betriebseinstellung, Unternehmensveräußerung, Insolvenz des Kaufmanns und Tod des Bevollmächtigten.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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