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Willenserklärung - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Willenserklärung - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist eine Willenserklärung?

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts gerichtet ist. Das ist z. B. bei einem Angebot auf den Abschluss eines Vertrages, bei der Kündigung eines Vertrages oder beim Errichten eines Testaments der Fall.

Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Es gibt zwei Arten von Willenserklärungen: empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige. Entscheidend ist diese Unterscheidung bei der Auslegung der Willenserklärung und für die Frage, wie eine Willenserklärung wirksam wird.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung liegt vor, wenn sie, um wirksam zu werden, einem anderen gegenüber abgegeben werden muss. Bei dem Angebot, einen Vertrag abzuschließen, handelt es sich z. B. um eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Nicht empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung, wenn ihre Wirksamkeit nicht von dem Zugang bei einer anderen Person abhängt. Ein Beispiel für eine solche Erklärung ist das Testament.

Welche Bestandteile muss eine Willenserklärung enthalten?

Eine Willenserklärung muss zwei wesentliche Bestandteile enthalten, den Willen und die Erklärung. Dabei stellt der Wille den subjektiven und die Erklärung den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung dar.

Objektiver Tatbestand: die Erklärung

Der objektive Tatbestand der Erklärung erfordert das Vorliegen von drei Voraussetzungen. Bei all diesen geht es jedoch nicht um den tatsächlichen Willen des Erklärenden, sondern um die Wahrnehmung aus einem objektiven Empfängerhorizont, also die Frage, wie das Erklärte aus Sicht eines objektiven Dritten zu verstehen ist.

Zunächst muss der Erklärende nach außen einen Handlungswillen offenbaren. Das bedeutet, dass er überhaupt gehandelt haben muss. Ein Reflex, Bewegungen im Schlaf oder Zwang schließen diesen Handlungswillen demnach aus.

Außerdem muss ein sog. Rechtsbindungswille äußerlich in Erscheinung treten. Dies meint eine erkennbare, nach außen gerichtete Erklärung des Gewollten. Der Erklärende kann seinen Willen aussprechen, aufschreiben, aber auch durch das Klicken auf einen Button äußern. Schweigen offenbart grundsätzlich keinen Rechtsbindungswillen.

Zuletzt muss auch noch ein Geschäftswille erkennbar sein. Darunter versteht man das Bewusstsein, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Subjektiver Tatbestand: der tatsächliche Wille

Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Erklärende mit Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen gehandelt hat.

Handlungswille im subjektiven Sinn liegt vor, wenn der Erklärende den objektiven Tatbestand der Erklärung willentlich verwirklicht hat. Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, dass eine Erklärung rechtlich relevant oder sogar bindend ist. Der Geschäftswille ist gegeben, wenn die Herbeiführung einer Rechtsfolge gewollt ist.

Wann bedarf es einer Willenserklärung?

Zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) bedarf es zweier inhaltlich korrespondierender Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet sind: das Angebot und die Annahme. Inhaltlich korrespondierend bedeutet, dass die Willenserklärungen deckungsgleich bzw. übereinstimmend sind.

Beispiel: Der Käufer K muss seinen Willen erklären, 10 Schrippen zum Preis von 2 Euro von Verkäufer V zu kaufen, und der Verkäufer V muss seinen Willen, 10 Schrippen zum Preis von 2 Euro an K zu verkaufen, zum Ausdruck bringen.

Kann eine Willenserklärung zurückgenommen werden?

Eine Willenserklärung kann gemäß § 130 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur bei gleichzeitigem Zugang von Willenserklärung und Widerruf oder vorherigem Zugang des Widerrufs widerrufen werden. Geht der Widerruf nach der Willenserklärung zu, ist dieser unwirksam.

Wirksamwerden einer Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. Die Abgabe erfordert das willentliche Inverkehrbringen der Willenserklärung. Für den Zugang kommt es darauf an, ob es sich um eine mündliche oder eine verkörperte empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

Die verkörperte Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger besteht oder er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und nicht gleichzeitig oder vorher ein Widerruf dieser Erklärung zugegangen ist.

Die mündliche Willenserklärung ist hingegen zugegangen, wenn die Erklärung wahrnehmbar abgegeben wurde. Eines echten Zugangs bedarf es also nicht, denn Abgabe und Zugang fallen bei der nicht verkörperten Willenserklärung gewissermaßen zusammen.

Auslegung einer Willenserklärung

Für die Auslegung einer Willenserklärung ist wiederum die Unterscheidung in empfangsbedürftig und nicht empfangsbedürftig sehr relevant.

Die Auslegung einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung richtet sich nach § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach muss das tatsächlich Gewollte erforscht werden.

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird hingegen gemäß der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt. Hier ist also die Frage zu stellen, wie eine vernünftige Person in der Position des Empfängers die Erklärung verstehen durfte. Auf den wirklichen Willen kommt es hier nur an, wenn der Adressat diesen erkannt hat.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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