Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Mängelrüge!

Mängelrüge - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Der Käufer kann eine Mängelrüge durchführen, wenn die gelieferte Ware bzw. die Dienstleistung mangelhaft ist.
  • Die Mängelrüge findet insbesondere bei einem beiderseitigen Handelskauf Berücksichtigung. Grundsätzlich gilt die Mängelrüge ausschließlich für Sachmängel und nicht für Rechtsmängel.
  • Gemäß § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt eine sogenannte kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht.
  • Das bedeutet, der Käufer ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware sorgfältig zu überprüfen und etwaige Mängel dem Verkäufer anzuzeigen.
  • Die Mängelrüge sollte unverzüglich erfolgen, also nicht später als zwei Wochen nach der Warenlieferung bzw. der Feststellung des Mangels.
  • Infolge einer wirkungsvollen Mängelrüge bieten sich für den Käufer mehrere Möglichkeiten, um seine Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, wie zum Beispiel der Rücktritt vom Kaufvertrag oder Warenumtausch.
  • Eine Mängelanzeige kann ebenso im Rahmen von Baumängeln erhoben werden.

Was ist eine Mängelrüge?

Eine Mängelrüge wird vonseiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausgesprochen, falls eine Ware bzw. eine Dienstleistung Mängel aufweist. Die Mängelanzeige findet insbesondere bei einem beiderseitigen Handelskauf statt.

Die Grundlage für die erfolgreiche Geltendmachung der Mängelrüge ist eine zügige und sorgfältige Überprüfung nach der Leistungserbringung bzw. nach dem Wareneingang vonseiten des Käufers. Generell sollte die Mängelrüge nicht später als 14 Tage nach der Warenlieferung bzw. nach Feststellung des Mangels erfolgen.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Mängelrüge unverzüglich erfolgt, wie in § 377 HGB festgelegt ist. Das bedeutet, die Mängelanzeige muss sofort nach der Entdeckung des Mangels durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, verliert der Käufer seinen Anspruch auf Schadensersatz, Ersatz oder auf Behebung des Mangels.

Welche Mängelarten gibt es?

Es existieren zwei verschiedene Arten von Mängeln – abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Mangel bemerkt wurde:

  • offene Mängel
  • versteckte Mängel

Offene Mängel liegen vor, wenn sie bereits bei der Wareneingangsprüfung oder der Abnahme der Dienstleistung bemerkt werden. Werden Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, nachdem die Rechnung bereits bezahlt wurde, sind dies versteckte Mängel.

Wie wird eine Mängelrüge erstellt?

Prinzipiell besteht keine festgeschriebene Form der Mängelanzeige. Jedoch können die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Kaufvertrags vorgeben, dass die Mängelrüge per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen sollte. Ist dies der Fall, ist diese Vorgabe unbedingt einzuhalten.

Darüber hinaus sollte in einer Mängelanzeige der entsprechende Mangel detailliert, sachlich und unmissverständlich beschrieben werden. Der Käufer sollte den Verkäufer exakt darüber informieren, in welchem Umfang er die Ware als nicht vertragsgemäß erachtet.

Welche Möglichkeiten eröffnet eine Mangelrüge dem Käufer?

Die Mängelrüge ist grundsätzlich die Voraussetzung dafür, dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Wurde eine Mängelanzeige wirkungsvoll ausgesprochen, ergeben sich mehrere Möglichkeiten bezüglich der Entschädigung.

Sollte der Umtausch vonseiten des Verkäufers nicht möglich oder nicht gewünscht sein, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist weder ein Umtausch noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, besteht für den Käufer die Möglichkeit, auf Preisnachlass (Minderung) bzw. auf Schadensersatz zu bestehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Ware handelt, die bereits verbraucht oder verbaut wurde wie beispielsweise Fliesen.

Die Mängelrüge bei Baumängeln

Mithilfe einer Mängelanzeige können Bauherren Baumängel anzeigen. Ein Baumangel liegt dann vor, wenn Arbeiten am Bauwerk nicht korrekt oder nicht vollständig durchgeführt wurden oder der Bau nicht funktionsfähig ist. Von Bedeutung ist in diesem Fall, welche Regelungen vertraglich vereinbart wurden.

Mittels einer Mängelanzeige wird dem Bauunternehmer vonseiten des Bauherrn der entsprechende Baumangel mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Bauunternehmer dazu aufgefordert, die Mängel innerhalb einer entsprechenden Frist zu beseitigen.

Wie sich das genaue Vorgehen des Bauherrn gestaltet, ist in den §§ 634–635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Mängelrüge – die wichtigsten Schritte zur Beseitigung von Baumängeln

Folgende Schritte sollten Sie beachten, wenn es um die Beseitigung von Baumängeln geht:

  • Dokumentieren Sie zunächst die Baumängel beispielsweise mittels Fotos.
  • Ziehen Sie einen unabhängigen Sachverständigen hinzu.
  • Fertigen Sie eine Mängelanzeige an. Diese sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
  • Setzen Sie zur Beseitigung der Baumängel dem Bauunternehmen eine angemessene Frist – in der Regel sind das zwei Wochen.
  • Sie sind dazu berechtigt, einen Teil der Handwerkerrechnung erst einmal zurückzubehalten, bis der Mangel beseitigt ist.
  • Gewähren Sie eine Nachfrist, falls während der gesetzten Frist keine Nachbesserungen am Bauvorhaben erfolgt sind.
  • Nehmen Sie Ihre Rechte wahr, falls auch nach dem Verstreichen der Nachfrist keine Verbesserungen erfolgt sein sollten, beispielsweise den Rücktritt vom Bauvertrag.

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Mängelrüge?

Rechtstipps zu "Mängelrüge"